joerg schubert: ... und noch ein Urteil aus der Schweiz:

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Hallo Peter!

Mache ich mit einem Link auf eine fremde Site, vorausgesetzt, ich habe ich von ihren Inhalten nicht ausdrücklich distanziert,
mir deren Inhalt nun zu eigen oder nicht?

Wenn du dich ausdrücklich davon distanziert hast natürlich nicht, ich würde so gar sagen: schon dann nicht, wenn du nicht ausdrücklich oder konkludent erkennen lässt, du wolltest ihn dir zu eigen machen (also etwa bei einer kommentarlosen und wertungsfreien Linksliste von FTP-Programmen zum Beispiel)

Von der "formulierung" des Links, also von dem zu sehenden anklickbaren Text kann das ja wohl nicht abhängig sein.

Sehe ich auch so, aber wir haben ja vom Freiherrn jetzt gelernt, was erlaubt ist und was nicht:

<a href="http://www.ftpx.com">FTP-Explorer</a>  ... Abmahnung!
ein nacktes <a href="http://www.ftpx.com">www.ftpx.com</a> ... geht wohl grade noch,
eine Text+Link-Kombination in der Form
"den FTP-Explorer gibts hier: <a href="http://www.ftpx.com">www.ftpx.com</a> " ... auch Abmahnung!

(Hoffe, ich hab die Einlassungen richtig wiedergegeben)

Völlig "straflos" geht wohl aus, wer - ohne zu linken - lediglich die Adresse des FTP-Explorers (www.ftpx.com) in den Text schreibt, so wie ich es gerade tue. Einzusehen ist das allerdings nicht: denn wo liegt den der Unterschied, ob ich den "Zugang vermittle" (so die Argumentation der Abmahner) indem ich meinen Besucher auf einen Link klicken lasse oder ob ich dies tue, indem ich ihm die URL (zum Selbereintippen) verrate?

Oder kapiere ich  da etwas nicht??

Scheint so, ist aber keine Schande, etwas so Wirres nicht zu kapieren. Ich studiere Jura und kapiere es auch nicht. Es werden sich Richter finden, die sich nicht für dumm verkaufen lassen, da bin ich mir ganz sicher.

Lektüre: "Zur Natur des Hyperlinks aus Technikersicht" von Hartmut Semken : http://www.freedomforlinks.de/Pages/natur.html
Fazit: nix mit Zugang vermitteln und auch nix mit automatischem Zueigenmachen, dein gesunder Menschenverstand hat dich nicht betrogen :-)

viele Grüße
-joerg

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... und noch ein Urteil aus der Schweiz:

Günter Frhr. v. Gravenreuth
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