Es gibt doch ein virt. Hausrecht!
Wolfgang Wiese
- recht
Hi,
obwohl die einstweilige Verfuegung damals kein
Erfolg hatte, das rechtskraeftige Urteil hatte
es laut IW:
Betreiber von Chat-Rooms im Internet
haben nach einem Beschluß des
Oberlandesgerichts Köln ein
"virtuelles Hausrecht". Den
Anbietern müsse es möglich sein,
Störenfrieden den Zugang zu
verwehren, geht aus dem am
Montag veröffentlichten und
bereits rechtskräftig gewordenen
Beschluß des Gerichts hervor (Az:
19 U 2/00).<<
http://www.internetworld.de/index_8041.html
Ciao,
Wolfgang
Hi,
obwohl die einstweilige Verfuegung damals kein
Erfolg hatte, das rechtskraeftige Urteil
Es ist kein Urteil, sondern nur ein Kostenbeschluß gem. § 91a ZPO, wonach beiden Seiten die jeweiligen Kosten des Verfahrens auferlegt wurden.
hatte
es laut IW:Betreiber von Chat-Rooms im Internet
»» haben nach einem Beschluß des
»» Oberlandesgerichts Köln ein
»» "virtuelles Hausrecht". Den
»» Anbietern müsse es möglich sein,
»» Störenfrieden den Zugang zu
»» verwehren, geht aus dem am
»» Montag veröffentlichten und
»» bereits rechtskräftig gewordenen
»» Beschluß des Gerichts hervor (Az:
»» 19 U 2/00).<<
Der Beschluß ist in seiner Begründung relativ kurz uns nichts sagend - alles andere ist "Kaffeesatzlesen".
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
Hi,
obwohl die einstweilige Verfuegung damals kein
Erfolg hatte, das rechtskraeftige UrteilEs ist kein Urteil, sondern nur ein Kostenbeschluß...
das würde den Wortlaut der IW-Meldung widersprechen.
Aber da ich persönlich sowieso weder die eine, noch die andere Quelle als zuverlässig ansehe,
warte ich mal, was und ob morgen andere Quellen sagen...
Ciao,
Wolfgang
Hi Wolfgang,
das würde den Wortlaut der IW-Meldung widersprechen.
sorry, aber die IW meldet nur einen Beschluß.
Gruß,
Martin
Hi Wolfgang,
das würde den Wortlaut der IW-Meldung widersprechen.
sorry, aber die IW meldet nur einen Beschluß.
Ja - es war ein Beschluß über die Kosten!
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Ja - es war ein Beschluß über die Kosten!
Wieso wollen Sie das nochmal bekräftigen, ich hab's doch schon geschrieben, und es stand im Artikel?
Ihnen glaubt im Internet doch eh niemand mehr, dafür haben Sie einfach zuviel Nebelwerferei gemacht, und "Säue durch's Wohnzimmer" getrieben. Naja, die Mitarbeiter vom Heise-Verlag glauben Ihnen immerhin noch, sonst wäre die Urheberschaft von msg=251 schon längst geklärt.
Mit äusserst vorzüglicher Hochachtung
Martin Speiser
Hallo Wolfgang!
Aber da ich persönlich sowieso weder die eine, noch die andere Quelle als zuverlässig ansehe,
warte ich mal, was und ob morgen andere Quellen sagen...
Heute steht bei uns (Köln!) in der Zeitung:
"Dem Betreiber eines sogenannten Chat-Rooms im Internet steht grundsätzlich ein 'virtuelles Hausrecht' zu. Dies geht aus einer am Montag veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Köln hervor (Az.: OLG Köln 19 U 2/00). Dem Anbieter müsse es möglich sein, Beleidigungen unterbinden zu können, erklärte das Gericht. Der Betreiber des Chats hat somit die Möglichkeit, Störer von der Teilnahme auszuschließen. Im verhandelten Streit war es in der per Computertastatur geführten Plauderrunde zu Beleidigungen gekommen. Daraufhin hatte der Betreiber denjenigen, den er als Störer angesehen habe, vom Chat ausschließen wollen. In den Einzelheiten dieser Auseinandersetzung hatte das Gericht nicht mehr zu entscheiden, da der als Störer Beschuldigte während des Prozesses eine Unterlassungserklärung unterschrieben hatte."
(Quelle: Kölner Stadt-Anzeiger 17. Oktober 2000)
MfG Simon
"Dem Betreiber eines sogenannten Chat-Rooms im Internet steht grundsätzlich ein 'virtuelles Hausrecht' zu. Dies geht aus einer am Montag veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Köln hervor (Az.: OLG Köln 19 U 2/00). Dem Anbieter müsse es möglich sein, Beleidigungen unterbinden zu können, erklärte das Gericht. Der Betreiber des Chats hat somit die Möglichkeit, Störer von der Teilnahme auszuschließen. Im verhandelten Streit war es in der per Computertastatur geführten Plauderrunde zu Beleidigungen gekommen. Daraufhin hatte der Betreiber denjenigen, den er als Störer angesehen habe, vom Chat ausschließen wollen. In den Einzelheiten dieser Auseinandersetzung hatte das Gericht nicht mehr zu entscheiden, da der als Störer Beschuldigte während des Prozesses eine Unterlassungserklärung unterschrieben hatte."
(Quelle: Kölner Stadt-Anzeiger 17. Oktober 2000)
Ich kenne die Sache und kann nur sagen: Zeitungsente!
Die Entscheidung ist ca. 7 Wochen alt und nicht vom Montag.
Das OLG Köln hat die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben, da
a) die Unterlassungserklärung abgegeben war (= Erledigung der Hauptsache) und
b) der Ausgang des Rechtstreits offen war.
Die Entscheidung kommt in den nächsten Tagen auf unserer HP (da kann sie nicht als "internetfeindliche Propaganda" - Zitat: Münz - gelöscht werden.).
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)