Günter Frhr.v.Gravenreuth : Frankfurt + München: neue "FTP-Explorer"- Urteile

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hi!

http://www.intern.de/news/1973.html

Anderer Ansicht vor wenigen Wochen das OLG Hamm:
http://www.gravenreuth.de/Urteile/olg_hamm.htm

und vor einigen Tagen:

LG Frankfurt a.M. :

Aus den Entscheidungsgründen:
„Die Kammer bejaht ferner die Zeichenähnlichkeit der geschützten Marke mit dem Kollisionszeichen. Zwischen beiden Zeichen liegt eine Teilidentität hinsichtlich des Bestandteils "Explorer" vor. Durch die Eintragung dieses Begriffes als Marke gewinnt die Kennzeichnung per se eine gewisse Kennzeichnungskraft. Selbst wenn man davon ausgeht, das dieser Begriffe ursprünglich von beschreibenden Elementen jedenfalls mitgeprägt war, so ist doch die überaus große Bekanntheit des Begriffes "Internet-Explorer" zu berücksichtigen. Dies vermag die Kammer aus eigener Sachkunde zu beurteilen. Der Internet-Explorer von Microsoft hat als Browser eigenen Marktanteil von über 70 %, so dass wesentliche Teile des Verkehrs bei der Verwendung des Begriffes "Explorer" nicht nur auf eine bestimmte Gattung, sondern auf ein bestimmtes Produkt zurückschließen. Hierdurch hat sich die Kennzeichnungskraft der geschützten Marke erheblich erhört. Soweit die Beklagte vorträgt, die Nutzung durch die Fa. Microsoft sei der Klägerin nicht zuzurechnen, überzeugt dies nicht. Zum einen macht der Beklagte nicht deutlich, inwiefern hier die Fa. Microsoft ohne Fremdgeschäftsführerwille gehandelt haben sollte. Allein die pauschale Bezugnahme auf andere Gerichtsurteile genügt nicht. Zudem ist im Rahmen den § 26 Abs. 2 MarkenG das Kriterium des Fremdgeschäftsführerwillens durchaus nicht unumstritten d(vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, Anm. 69 zu § 26 m. w. Nachw. ). Schließlich ist die Kammer der Ansicht, dass die Problematik des § 26 MarkenG in erster Linie den Löschungsprozess betrifft und eine Übertragung zu dieser Thematik entwickelten Probleme auf den hier vorliegenden Fall und insbesondere die Frage der Kennzeichnungskraft nicht übertragbar ist.

Allein durch das Hinzufügen des rein beschreibenden Teils "FTP" ist ein hinreichender Abstand zum Begriff "Explorer" nicht gewahrt. Der Begriff "FTP" bezeichnet als Abkürzung lediglich ein Standard-Übertragungsprotokoll für Dateien der Gattung nach und genießt keine eigene Kennzeichnungskraft.

Zwischen beiden Zeichen besteht auch eine Verwechslungsgefahr. Diese führt die Beklagte durch ihren Hinweis, es handelt sich um ein FTP-Programm im Windows-Explorer-Stil, gerade selbst herbei.

Schließlich ist der Klägerin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nach § 242 BGB nicht vorzuwerfen. ES kann dahinstehen, ob die Klägerin wegen Verwendungen des Begriffes "FTP-Explorer" eine Vielzahl von Verletzern hat standardmäßig abmahnen müssen. Der Umstand, dass nicht nur die Beklagte Markenrechte der Klägerin verletzt hat, kann der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. Selbst wenn, wofür keine näheren Anhaltspunkte vorliegen, die Abmahnung jeweils per Formschreiben erfolgte, bedurfte doch jeder Einzelfall zunächst eine Prüfung, ob hier tatsächlich ein Standardfall vorliegt und Markenrechte der Klägerin verletzt sind. Ferner ist auch nicht ersichtlich, ob und inwiefern die Klägerin lediglich ein Interesse an den durch die Abmahnung zu erzielenden Gebühren gehabt hätte. Der Klägerin kann nicht vorgehalten werden, den eigentlichen Vertreiber des Software-Programms "FTP-Explorer" in Anspruch zu nehmen, da nicht ersichtlich ist, das diese amerikanische Firma überhaupt Markenrecht der Klägerin auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verletzt.„

Mit freundlichen Grüßen

Günter Frhr.v.Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)