Frankfurt + München: neue "FTP-Explorer"- Urteile
Frhr. von Gravenreuth
- recht
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Neue "FTP-Explorer"- Urteile
1.) LG Frankfurt a.M. geht von einer Lizenz an Microsoft aus:
Aus den Entscheidungsgründen:
„Die Kammer bejaht ferner die Zeichenähnlichkeit der geschützten Marke mit dem Kollisionszeichen. Zwischen beiden Zeichen liegt eine Teilidentität hinsichtlich des Bestandteils "Explorer" vor. Durch die Eintragung dieses Begriffes als Marke gewinnt die Kennzeichnung per se eine gewisse Kennzeichnungskraft. Selbst wenn man davon ausgeht, das dieser Begriffe ursprünglich von beschreibenden Elementen jedenfalls mitgeprägt war, so ist doch die überaus große Bekanntheit des Begriffes "Internet-Explorer" zu berücksichtigen. Dies vermag die Kammer aus eigener Sachkunde zu beurteilen. Der Internet-Explorer von Microsoft hat als Browser eigenen Marktanteil von über 70 %, so dass wesentliche Teile des Verkehrs bei der Verwendung des Begriffes "Explorer" nicht nur auf eine bestimmte Gattung, sondern auf ein bestimmtes Produkt zurückschließen. Hierdurch hat sich die Kennzeichnungskraft der geschützten Marke erheblich erhört. Soweit die Beklagte vorträgt, die Nutzung durch die Fa. Microsoft sei der Klägerin nicht zuzurechnen, überzeugt dies nicht. Zum einen macht der Beklagte nicht deutlich, inwiefern hier die Fa. Microsoft ohne Fremdgeschäftsführerwille gehandelt haben sollte. Allein die pauschale Bezugnahme auf andere Gerichtsurteile genügt nicht. Zudem ist im Rahmen den § 26 Abs. 2 MarkenG das Kriterium des Fremdgeschäftsführerwillens durchaus nicht unumstritten d(vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, Anm. 69 zu § 26 m. w. Nachw. ). Schließlich ist die Kammer der Ansicht, dass die Problematik des § 26 MarkenG in erster Linie den Löschungsprozess betrifft und eine Übertragung zu dieser Thematik entwickelten Probleme auf den hier vorliegenden Fall und insbesondere die Frage der Kennzeichnungskraft nicht übertragbar ist.
Allein durch das Hinzufügen des rein beschreibenden Teils "FTP" ist ein hinreichender Abstand zum Begriff "Explorer" nicht gewahrt. Der Begriff "FTP" bezeichnet als Abkürzung lediglich ein Standard-Übertragungsprotokoll für Dateien der Gattung nach und genießt keine eigene Kennzeichnungskraft.
Zwischen beiden Zeichen besteht auch eine Verwechslungsgefahr. Diese führt die Beklagte durch ihren Hinweis, es handelt sich um ein FTP-Programm im Windows-Explorer-Stil, gerade selbst herbei.
Schließlich ist der Klägerin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nach § 242 BGB nicht vorzuwerfen. ES kann dahinstehen, ob die Klägerin wegen Verwendungen des Begriffes "FTP-Explorer" eine Vielzahl von Verletzern hat standardmäßig abmahnen müssen. Der Umstand, dass nicht nur die Beklagte Markenrechte der Klägerin verletzt hat, kann der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. Selbst wenn, wofür keine näheren Anhaltspunkte vorliegen, die Abmahnung jeweils per Formschreiben erfolgte, bedurfte doch jeder Einzelfall zunächst eine Prüfung, ob hier tatsächlich ein Standardfall vorliegt und Markenrechte der Klägerin verletzt sind. Ferner ist auch nicht ersichtlich, ob und inwiefern die Klägerin lediglich ein Interesse an den durch die Abmahnung zu erzielenden Gebühren gehabt hätte. Der Klägerin kann nicht vorgehalten werden, den eigentlichen Vertreiber des Software-Programms "FTP-Explorer" in Anspruch zu nehmen, da nicht ersichtlich ist, das diese amerikanische Firma überhaupt Markenrecht der Klägerin auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verletzt.„
2.) LG München I
Auch das LG München I (I Az.: 7 HKO 4096 Urteil vom 11.07.2001) bleibt bei seiner Rechtsprechung. Ein Computerhändler, welcher die sogenannte "FTP-Explorer"-Software auf der eigenen Homepage zum Download bereitgehalten hatte, wurde zur Zahlung der vollen Abmahnkosten verurteilt. Die ebenfalls gerichtlich geltend gemachten Ansprüche auf Benennung des Vorlieferanten und den Umfang der Verletzungshandlung (Anzahl der Downloads) hatten sich bereits vorher im Prozess erledigt.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Hierbei (Anm. bei der Marke Explorer“) handelt es sich um eine bekannte Marke im EDV-Bereich, die - gerichtsbekannt - lizenziert ist.
Nach der Rechtsprechung des OLG München, der sich die Kammer nunmehr anschließt, ist das Download-Angebot des „FTP-Explorers“ im Internet als markenrechtlicher Verletzungstatbestand i.S. von § 14 Abs. 3 MarkenG einzuordnen.“
Günter Frhr. von Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
Hallo,
Neue "FTP-Explorer"- Urteile
danke für die ausführlichen Informationen. Aber es gab heute ein weiteres Urteil zum "Explorer", das Du leider nicht gepostet hast:
Das Oberlandesgericht Braunschweig (Urteil vom 19.07.01, Az.: 2 U 141/00) hat entschieden, daß ein Hyperlink auf die Seite des Herstellers und die Bezeichnung "FTP-Explorer" die Rechte von Symicron nicht verletzen.
Weitere Informationen unter:
http://www.internetworld.de/sixcms/detail.php?id=16530
Ist den eine dieser Entscheidungen schon rechtskräftig?
Grüße aus Würzburg,
Laszlo
Hi,
ja, Symicron gegen FTP Explorer... Frhr. v. G. hatte aber von Microsoft gegen FTP Explorer berichtet, was bei mir einige Fragen aufwirft. Denn ich wußte bislang nicht von einer Klage von Microsoft gegen FTP Explorer .... hmmm
Viele Grüße,
Frank
Hi,
ja, Symicron gegen FTP Explorer... Frhr. v. G. hatte aber von Microsoft gegen FTP Explorer berichtet, was bei mir einige Fragen aufwirft. Denn ich wußte bislang nicht von einer Klage von Microsoft gegen FTP Explorer .... hmmm
Die hat wir schon vor ???-Jahren.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr.v.Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
hi!
Anderer Ansicht vor wenigen Wochen das OLG Hamm:
http://www.gravenreuth.de/Urteile/olg_hamm.htm
und vor einigen Tagen:
LG Frankfurt a.M. :
Aus den Entscheidungsgründen:
„Die Kammer bejaht ferner die Zeichenähnlichkeit der geschützten Marke mit dem Kollisionszeichen. Zwischen beiden Zeichen liegt eine Teilidentität hinsichtlich des Bestandteils "Explorer" vor. Durch die Eintragung dieses Begriffes als Marke gewinnt die Kennzeichnung per se eine gewisse Kennzeichnungskraft. Selbst wenn man davon ausgeht, das dieser Begriffe ursprünglich von beschreibenden Elementen jedenfalls mitgeprägt war, so ist doch die überaus große Bekanntheit des Begriffes "Internet-Explorer" zu berücksichtigen. Dies vermag die Kammer aus eigener Sachkunde zu beurteilen. Der Internet-Explorer von Microsoft hat als Browser eigenen Marktanteil von über 70 %, so dass wesentliche Teile des Verkehrs bei der Verwendung des Begriffes "Explorer" nicht nur auf eine bestimmte Gattung, sondern auf ein bestimmtes Produkt zurückschließen. Hierdurch hat sich die Kennzeichnungskraft der geschützten Marke erheblich erhört. Soweit die Beklagte vorträgt, die Nutzung durch die Fa. Microsoft sei der Klägerin nicht zuzurechnen, überzeugt dies nicht. Zum einen macht der Beklagte nicht deutlich, inwiefern hier die Fa. Microsoft ohne Fremdgeschäftsführerwille gehandelt haben sollte. Allein die pauschale Bezugnahme auf andere Gerichtsurteile genügt nicht. Zudem ist im Rahmen den § 26 Abs. 2 MarkenG das Kriterium des Fremdgeschäftsführerwillens durchaus nicht unumstritten d(vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, Anm. 69 zu § 26 m. w. Nachw. ). Schließlich ist die Kammer der Ansicht, dass die Problematik des § 26 MarkenG in erster Linie den Löschungsprozess betrifft und eine Übertragung zu dieser Thematik entwickelten Probleme auf den hier vorliegenden Fall und insbesondere die Frage der Kennzeichnungskraft nicht übertragbar ist.
Allein durch das Hinzufügen des rein beschreibenden Teils "FTP" ist ein hinreichender Abstand zum Begriff "Explorer" nicht gewahrt. Der Begriff "FTP" bezeichnet als Abkürzung lediglich ein Standard-Übertragungsprotokoll für Dateien der Gattung nach und genießt keine eigene Kennzeichnungskraft.
Zwischen beiden Zeichen besteht auch eine Verwechslungsgefahr. Diese führt die Beklagte durch ihren Hinweis, es handelt sich um ein FTP-Programm im Windows-Explorer-Stil, gerade selbst herbei.
Schließlich ist der Klägerin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nach § 242 BGB nicht vorzuwerfen. ES kann dahinstehen, ob die Klägerin wegen Verwendungen des Begriffes "FTP-Explorer" eine Vielzahl von Verletzern hat standardmäßig abmahnen müssen. Der Umstand, dass nicht nur die Beklagte Markenrechte der Klägerin verletzt hat, kann der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. Selbst wenn, wofür keine näheren Anhaltspunkte vorliegen, die Abmahnung jeweils per Formschreiben erfolgte, bedurfte doch jeder Einzelfall zunächst eine Prüfung, ob hier tatsächlich ein Standardfall vorliegt und Markenrechte der Klägerin verletzt sind. Ferner ist auch nicht ersichtlich, ob und inwiefern die Klägerin lediglich ein Interesse an den durch die Abmahnung zu erzielenden Gebühren gehabt hätte. Der Klägerin kann nicht vorgehalten werden, den eigentlichen Vertreiber des Software-Programms "FTP-Explorer" in Anspruch zu nehmen, da nicht ersichtlich ist, das diese amerikanische Firma überhaupt Markenrecht der Klägerin auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verletzt.„
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr.v.Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
danke für die ausführlichen Informationen. Aber es gab heute ein weiteres Urteil zum "Explorer", das Du leider nicht gepostet hast:
Weil ich es erst später erfahren habe.
Zudem gibt es hierzu noch nicht einmal die Urteilsgründe.
Das Oberlandesgericht Braunschweig (Urteil vom 19.07.01, Az.: 2 U 141/00) hat entschieden, daß ein Hyperlink auf die Seite des Herstellers und die Bezeichnung "FTP-Explorer" die Rechte von Symicron nicht verletzen.
Weitere Informationen unter:
http://www.internetworld.de/sixcms/detail.php?id=16530
Anderer Ansicht vor wenigen Wochen das OLG Hamm:
http://www.gravenreuth.de/Urteile/olg_hamm.htm
Ist den eine dieser Entscheidungen schon rechtskräftig?
Von den vorgenannten nur das OLG Hamm.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr.v.Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
Sup!
Geehrter Herr Gravenreuth, soweit ich weiss, sind in Deutschland die Adelstitel abgeschafft und nunmehr nur noch Namensbestandteil.
Wie also kommt es, daß sie Ihren Namen abkürzen? Frhr. von Gravenreuth?
Oder ist der Name nur "von Gravenreuth" und der Frhr. Produkt Ihres Standesdenkens?
Natürlich würde ich es begrüssen, wenn das Abkürzen von Namen statthaft wäre, denn dann könnte man Frau Leutheuser-Schnarrenberger Fr. Ltsr-Schnrbgr. nennen und viel Platz sparen.
Gruesse,
Bio
Hallo, Bio!
Wenn ich die Gravenreuth-FAQ http://www.klostermaier.de/fvg/faq2.html#0203 recht verstanden habe, sollte der volle Familienname "Freiherr von Gravenreuth" lauten. Recht hast du, Adelstitel sind abgeschafft; auf den Titel hat er sowieso kein Anrecht, alldieweil er den ja von seiner Mutter hätte erben müssen - und das geht nicht, lt. Adelsrecht.
Will heissen: Er hat Glück, dass das Namensrecht vor Adelsrecht geht, sonst könnte er sich seinen schönen Nachnamen in den Kamin schreiben.
File Griese
Stonie
Hallo Gemeinde,
bevor das Chaos perfekt wird...
Sehe ich's so richtig:
ein Gerichtsurteil bersagt, daß FTP-Explorer nicht gegen das Markenzeichen von Symicron verstößt. Ein anderes Urteil besagt, dass FTP-Explorer gegen die Rechte non MS verstößt.
Und nun müssen alle löhnen, die einen Link auf FTP-Explorer haben, weil sie auch gegen die Rechte von MS verstoßen haben?!
Und müssen jetzt auch alle löhnen die in diesem forum was dazu geschrieben haben?
Wirre Grüße
Fraenk
Hallo Gemeinde,
bevor das Chaos perfekt wird...
Sehe ich's so richtig:
ein Gerichtsurteil bersagt, daß FTP-Explorer nicht gegen das Markenzeichen von Symicron verstößt. Ein anderes Urteil besagt, dass FTP-Explorer gegen die Rechte non MS verstößt.
Und nun müssen alle löhnen, die einen Link auf FTP-Explorer haben, weil sie auch gegen die Rechte von MS verstoßen haben?!
Und müssen jetzt auch alle löhnen die in diesem forum was dazu geschrieben haben?
Wirre Grüße
Fraenk
Hallo Fraenk,
wenn Du <BegriffWegenMarkenSchutzZensiert> und den <BegriffWegenMarkenSchutzZensiert> einsetzt, dann solltest Du eigentlich noch beachten, dass <BegriffWegenMarkenSchutzZensiert> nicht im Sinne des deutschen Rechtsystems ist, da <BegriffWegenMarkenSchutzZensiert> ja ein eingetragener Name von <BegriffWegenMarkenSchutzZensiert> ist und Du deshalb <BegriffWegenMarkenSchutzZensiert> nicht verwenden darfst.
Noch fragen?
Via
Hi Via!
Mpft!
Fraenk ;-)
Hi Via!
Mpft!
Fraenk ;-)
Hi Fraenk,
jetzt wollte ich nachsehen, was "MPFT" bedeutet (habs glaube ich bei SelfHTML auch mal gesehn. Aber irgendwie finde ich es nicht mehr. Also bitte, lieber Fraenk -> lass mich nicht dumm sterben. Was bedeutet "MPFT"????
Vielen Dank für die Antwort,
Via ,-)
Hi Via!
Mpft bedeutet eigentlich nichts weiter, als ein Ausdruck des "Mißfallens" (sprichs einfach mal aus). Das bezog sich jetzt aber nicht gegen Dich, sollte nur bedeuten wenn das stimmt, dann Mpft!
Liebe Grüße,
Fraenk
P.S. Wahlweise bietet sich auch Hmpft oder mmmmpft an. Tut gut ;-)
Meine Damen und Herren,
"Mpft"(R) ist ein pangalaktisch eingetragenes Warenzeichen der Firma "Hmpft or mmmmpft"(T). Jede Verwendung ausser im Produktkontext der Firma "Hmpft or mmmmpft"(T) ist kostenpflichtig untersagt, da dies die Erste Verwendung des geschützten Begriffes hier ist, sehen wir von einer Kostennote ab. Bei weiterer Verwendung dieses Begriffes werden wir Ihren Planeten pfänden.
Mit pangalaktischen Grüßen
$%§&$gfh pangalaktische Markenschutzgesellschaft Niederlassung 9874876-56456-4915-3
**** Diese Meldung wurde mittels der pangalaktischen Translationsschnittstelle in Ihre Sprach übersetzt, der Originaltext folgt. ****
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**** Ende der Originalmeldung ****
Neue "FTP-Explorer"- Urteile
bei dem Gedanken, daß Leute sich über so einen Scheiß wirklich tagtäglich Gedanken machen, kommt in mir der Wunsch hoch, à la "Leben des Brian" durch die Wohnung zu stapfen und laut "Explorer, Explorer" zu rufen.
Für mich sind die ganzen Urteile nicht viel anders als die Horde, in im besagten Film mit Steinen wirft!
Reiner
bei dem Gedanken, daß Leute sich über so einen Scheiß wirklich tagtäglich Gedanken machen, kommt in mir der Wunsch hoch, à la "Leben des Brian" durch die Wohnung zu stapfen und laut "Explorer, Explorer" zu rufen.
Für mich sind die ganzen Urteile nicht viel anders als die Horde, in im besagten Film mit Steinen wirft!
Ja, und der Graf von Freienreuth ist der Typ, der darüber wacht, daß kein "Weibsvolk" anwesend ist?
So hat jeder seine Aufgabe! :-)
Hallo, ihr zwei!
LOL - der war gut. Man sollte mal eine Page zu dem Thema in's Netz stellen. *GGG*
Generell: Diese alberne Verteidigung einer Marke, die zwar eingetragen ist, aber de facto absolut niemandem etwas sagen wird, wenn sie nicht noch einen Zusatz hat, hat schon was Lächerliches. Irgendwie kommen mir dabei Worte wie "Gockelkomplex" oder "Grössenwahn" in den Sinn. Dumm ist nur, dass der Spass da aufhört, wo es anderen Leuten weh tut.
Und diese Angelegenheit tut das, das sollten wir nicht vergessen. Denn diejenigen, die da abgemahnt wurden und zum - wahrscheinlich grösseren - Teil auch der anwaltlichen Kostennote entsprechend gezahlt und die Unterlassungserklärung unterschrieben haben, waren hauptsächlich in Rechtssachen nicht sehr bewanderte Privatleute. Herr Freiherr von Gravenreuth kann gerne jederzeit sagen, dass Unwissenheit vor Strafe nicht schützt (da hat er ja auch recht) - es bleibt die Tatsache, dass gerade Privatleute durch ein einfaches Anschreiben von der Firma, die da ihre Marke schützen will, zunächst auf den Verstoss hätten aufmerksam gemacht werden können und, vom moralischen Standpunkt aus, müssen. Der Herr Anwalt argumentiert meistens in die Richtung, dass es ja nichts nütze, die Leute einfach nur anzuschreiben und er geht ja auch so weit, dass er Menschen, die einfach nicht Bescheid wissen, als "Markenpiraten" tituliert. Ich persönlich nenne diese Methode "mit Kanonen auf Spatzen schiessen" und halte die Motive (seine eigenen ebenso wie die der Firma, die er da vertritt) nach wie vor für zweifelhaft, auch wenn die Vorgehensweise juristisch gesehen wohl eher korrekt zu nennen ist. Aber das weiss er ja inzwischen.
Die Tatsache, dass es den Richtern häufiger mal an Sachkenntnis zum Thema "Internet" gebricht und man diesen Damen und Herren daher relativ einfach vormachen kann, dass es sich beim Internet um ein Zwischending zwischen Prospekthalter, Plakatwand und Printmedium handele, kommt in diesem Fall leider noch erschwerend hinzu und wird von unserem "Markenfreund" ziemlich gnadenlos ausgenutzt.
Man weiss wirklich nicht mehr, ob man lachen oder weinen soll...
File Griese
Stonie