LG Düsseldorf: Internet-Gästebücher müssen regelmäßig auf unzulässige Inhalte überprüft werden.
Bereits im vergangenem Jahr hat das LG Trier (Aktenzeichen4 O 106/00 Urteil vom 16. Mai 2001; vor kurzem rechtskräftig geworden durch Versäumnisurteil des OLG Koblenz) festgestellt, dass man den Inhalt seines Gästebuches regelmäßig überprüfen muss. Hierbei hat das LG Trier ein Internet-Gästebuch mit einem schwarzen Brett verglichen. Auch hier kann man unzulässige Beiträge nicht ver-hindern. Muss sie aber ggf. entfernen. Das LG Trier führt aus:
„Wenn der Betreiber eine regelmäßige Kontrolle der Einträge unterlässt, macht er sich deren Inhalt zu eigen. Wie eine solche Überprüfung vorzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei einer rein privat betriebenen Webseite mit verhältnismäßig beschränkten Aufkommen von Beiträgen dürfte es unter normalen Umständen ausreichen, wenn der Betreiber die Eintragung in das Gästebuch in wöchentlichen Abständen zur Kenntnis nimmt und ggf. solche mit rechtswidrigen Inhalt löscht.“
Dieser Auffassung schließt sich nunmehr auch das LG Düsseldorf (Aktenzeichen 2 a O 312/01) an. In der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2002 erklärte die vorsitzende Richterin Frau Dr. Fudickar die Inhalte in ihren Gästebuch „hätte kontrollieren müssen“. Ebenso wie ihre Kollegen in Trier stellte sich für sie nur die Frage in welchen zeitlichen Abständen. Gegenstand dieses Prozesses waren Äußerungen über eine Person, wonach dieser ein „Parasit“ sei, der „schnell zum Schweigen“ gebracht werden soll, bzw. in einen anderen Beitrag die Aufforderung an ihn einen „Explodierer“ zu senden (verbale Anspie-lung an die Marke „Explorer“). In einem anderen Verfahren hat das hamburgische Anwaltsgericht aus-geführt:
„die Äußerung asozialer Parasit entstammt einer NS-geprägten Begriffswelt, die zum Ziel hatte den anderen in besonders verachtender Weise verächtlich zu machen. Darin liegt ohne weiteres eine strafbare Beleidigung gem. § 185 StGB“
Genauso sieht es auch das LG Düsseldorf. Die fraglichen Äußerungen standen über mehrere Monate hinweg im Gästebuch und wurden erst aufgrund eines entsprechenden Aufforderungsschreibens ge-löscht. Vor dem LG Düsseldorf ging es um die Frage, ob eine derartige Löschungsaufforderung ent-sprechend einem Abmahnschreiben zu werten ist, so das Anwaltsgebühren anfallen - auch dies wurde vom LG Düsseldorf bejaht. Lediglich in der Höhe der geltend gemachten Kosten (DM 485,12) hatte das LG Düsseldorf bedenken und wird nur DM 486,25 (= € 248,62) zusprechen. Bezüglich des Diffe-renzbetrages in Höhe von ca. 200,00 € wurde daher die Klage zurückgenommen. Das entgültige Urteil wird am 14.08.2002 ergehen. Es ist nicht berufungsfähig.
Die Beklagte kann sich aber an jener Person schadlos halten, welche die fraglichen Beiträge in das Gäs-tebuch geschrieben hat.
Tipp für die Praxis:
Fast alle Anbieter von Gästebücher-Diensten bieten auch einen e-mail-Service an. Somit erhält man je-den neuen Eintrag im Gästebuch als e-mail und muss nicht immer manuell sein Gästebuch überprüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr.v.Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)