Auch Hallo,
Hier also die Fragen, die da noch zur Beantwortung anstehen:
Ist es richtig, dass du Frau Strieder vor weit mehr als einem Monat einen Brief geschickt hast, in dem du bittest, bestimmte Einträge aus ihrem Gästebuch zu löschen?
Ja
Ist es richtig, dass diesem Brief eine Unterlassungserklärung beilag, die Frau Strieder unterschrieben hat?
Ohne in der Akten nachgesehen zu haben, würde ich dies verneinen. Ich hatte damals bewußt keine Unterlassungserklärung verlangt, sondern nur eine Löschung der Beiträge. Ein Unterlassungsanspruch für fremde Beiträge erschien mir rechtlich zu risikoreich. Die Löschungsaufforderung rechtlich problemlos.
Ist es richtig, dass Frau Strieder deiner Bitte unverzüglich nachgekommen ist und die entsprechenden Einträge gelöscht hat?
Ja.
Ist es richtig, dass diesem Brief keine Honorarrechnung beilag und dass in diesem Brief mit keiner Silbe die Kostenpflichtigkeit deines Handelns erwähnt wurde?
Ja - war rechtlich auch nicht erforderlich.
Ist es richtig, dass du Frau Strieder erst eine Rechnung über diesen Vorgang hast zukommen lassen, als feststand, dass deine Mandantin die Kosten für das Verfahren mit Frau Strieder übernehmen würde müssen?
Zeitlich zutreffend und nach Ansicht des LG DüDo rechtlich auch nicht zu beanstanden. Wenn das OLG anders entschieden hätte wäre ich (abgesehen von der Aufrechnung) auch wieder an Frau Strieder herangetreten.
Frau Strieder kann sich ja voll bei dem Poster schadlos halten.
Ist es ebenso richtig, dass du ihr in dem Anschreiben, das der o. g. Rechnung beilag, den Vorschlag machtest, den Rechnungsbetrag mit den Prozesskosten zu verrechnen?
Es war kein "Vorschlag", sondern es erfolgte nach einem Abkauf meiner Forderung gleich eine Aufrechnungserklärung.
und die Wutanfälle von anderen richtig einzuordnen in der Lage ist.
In diesem Sinne: Meinen herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag,
Danke - war gestern nicht im Netz.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr.v.Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
http://www.gravenreuth.de