Worrel: Preise im Internet

Hallo,
da ich zur Zeit an einer Konvertierung eines Katalogs in ein Internet-Format arbeite, stellt sich mir die Frage, wo ich den Satz "Alle Preise ohne Gewähr" o.ä. unterbringen muß/sollte.
Reicht es aus, diesen auf der Eingangsseite unterzubringen oder muß auf jeder einzelnen Seite darauf hingewiesen werden ?

Thx for help,
Worrel

  1. Hi Worrel,

    ich würde mal meinen, wenn du es auf verschiedenen Seiten anbietest, solltest du auch auf *jeder* Seite darauf hinweisen.

    Gruss Chris

    1. Hi,
      Danke für die schnelle Antwort.
      Sollte der Hinweis möglichst weit oben deutlich lesbar sein, oder reicht es, wenn er in der letzten Zeile relativ klein, aber vorhanden ist ?

      rya,
      Worrel

  2. da ich zur Zeit an einer Konvertierung eines Katalogs in ein Internet-Format arbeite, stellt sich mir die Frage, wo ich den Satz "Alle Preise ohne Gewähr" o.ä. unterbringen muß/sollte.

    Ich bin in der Richtung kein Rechtsexperte, aber wer "Preise ohne Gewähr" auszeichnet dürfte IMHO ziemlich bald die Wettbewerbshüter am Hals haben - zu Recht.

    Sei doch mal ehrlich: Es kann ja wohl nicht angehen, daß man vor Vertragsabschluss keine verlässliche Preisangabe bekommt bzw. nur eine Preisangabe mit dem Hinweis, das sie ungefähr hinkommen aber auch vollkommen falsch sein könnte.
    Oder hast Du schonmal in irgendeinem Supermarkt unter Dose Chili-Bohnen ein "Diese Preisauszeichnung könnte stimmen" gesehen?

    Was Du machen kannst: In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ohnehin vorhanden sein _müssen_, kannst Du einen Absatz einfügen "Irrtümer vorbehalten". Ein Irrtum bedeutet immer, daß die Daten ansonsten mit Sorgfalt zusammengestellt wurden und somit verlässlich sind. "Ohne Gewähr" heißt dagegen nur "so hingeschrieben und nicht weiter geprüft".

    Den Verweis auf die AGB solltest Du ebenso wie jenen auf die Seite mit den Anbieterdaten (Anschrift, Telefon, Geschäftsführer, Handelsregister, Umsatzsteuer-ID) auf jeder Seite haben, da Du nicht weißt, wo der Kunde in Deinen Katalog stolpert (es kann durchaus sein, daß er die Startseite nie zu sehen bekommt).
    Laut Gesetz müssen diese Daten aber zu jeder Zeit unmittelbar verfügbar sein (siehe http://http://www.iid.de/iukdg/gesetz/mdstv.html sowie http://www.netlaw.de/gesetze/tdg.htm).

    Gruß,
      soenk.e

    1. Hi,
      Danke für die ausführliche Antwort und die Links. Hat mir sehr weitergeholfen.

      rya,
      Worrel

    2. Hi,

      Sei doch mal ehrlich: Es kann ja wohl nicht angehen, daß man vor Vertragsabschluss keine verlässliche Preisangabe bekommt bzw. nur eine Preisangabe mit dem Hinweis, das sie ungefähr hinkommen aber auch vollkommen falsch sein könnte.
      Oder hast Du schonmal in irgendeinem Supermarkt unter Dose Chili-Bohnen ein "Diese Preisauszeichnung könnte stimmen" gesehen?

      Naja...Möglich wäre, das bestimmte Artikel einen "Tagespreis" haben - dies sollte direkt unter dem Preis beim Artikel stehen. Generell alle Preise "ohne Gewähr" anzubieten ist ein Schuss ins Knie - ich würde bei Dir dann jedenfalls nicht kaufen.

      Was Du machen kannst: In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ohnehin vorhanden sein _müssen_, kannst Du einen Absatz einfügen "Irrtümer vorbehalten". Ein Irrtum bedeutet immer, daß die Daten ansonsten mit Sorgfalt zusammengestellt wurden und somit verlässlich sind. "Ohne Gewähr" heißt dagegen nur "so hingeschrieben und nicht weiter geprüft".

      Anzumerken ist: Wer seine AGB nicht so anbringt, das sie der potenzielle Kunde vor Vertragsabschluss lesen bzw. akzeptieren muss begibt sich in eine riskante Position. Im schlimmsten Fall werden dann Geschäfte nach dem BGB abgewickelt - was für den Anbieter u.U. mehr Nachteile als Vorteile haben kann.

      Den Verweis auf die AGB solltest Du ebenso wie jenen auf die Seite mit den Anbieterdaten (Anschrift, Telefon, Geschäftsführer, Handelsregister, Umsatzsteuer-ID) auf jeder Seite haben, da Du nicht weißt, wo der Kunde in Deinen Katalog stolpert (es kann durchaus sein, daß er die Startseite nie zu sehen bekommt).
      Laut Gesetz müssen diese Daten aber zu jeder Zeit unmittelbar verfügbar sein (siehe http://http://www.iid.de/iukdg/gesetz/mdstv.html sowie http://www.netlaw.de/gesetze/tdg.htm).

      Das Ganze fällt unter $6 des Teledienstgesetz - auch Impressumspflicht genannt. In der Praxis genügt ein Link der immer gut sichtbar und zu jeder Zeit erreichbar ist. Zu beachten ist hierbei, das für alle gewerblichen Handlungen zumindest Angaben nach $6.1 & 6.2 Pflicht sind. Hinzu kommt die Pflicht zur Angabe der UStId und evtl. weitere Angaben. Fahrlässige oder vorsätzliche Verstöße _können_ mit einem Bußgeld von bis 50.000 EUR geahndet werden (§12) - ausserdem freuen sich Abmahner.

      Ich empfehle vor Geschäftsaufnahme auf jeden Fall die Lektüre der entsprechenden Gesetzestexte des Teledienstgesetzes und auch des Teledienstedatenschutzgesetz - denn Unwissenheit schützt ja bekanntlich nicht vor Strafe.

      Aus www.disclaimer.de gibt es ein paar Links zum Thema - unter anderem auch zu einer konsolidierten Fassung des TDG.

      Ich hoffe das hilft Dir weiter...

      Gruß

      Axel

    3. Hallo!

      Ich bin in der Richtung kein Rechtsexperte, aber wer "Preise ohne Gewähr" auszeichnet dürfte IMHO ziemlich bald die Wettbewerbshüter am Hals haben - zu Recht.

      Woher weißt Du das? Im Prinzip braucht man so eine Angabe gar nicht, da man sowieso kein geschäft darauf Festnageln kann, was es für Preise im Sschaufenster stehen hat, oder wenn irgendein produkt falsch ausgezeichnet ist. Aus Nettigkeit/Marketinggründen kommt man mit sowas in den großen Handelsketten immer durch, aber Du könntest jetzt nicht einen ausgezeichneten Betrag einklagen! Auf einigen großen Seiten habe ich schon überall unten drunter den Satz "Alle Angaben ohne Gewähr" gesehen, im Kopf hab ich im Moment nur Axa Colnia Versicherungen. Und die werden das wohl rechtlich abgesichert haben!

      Grüße
      Andreas

      1. Aloha!

        Ich bin in der Richtung kein Rechtsexperte, aber wer "Preise ohne Gewähr" auszeichnet dürfte IMHO ziemlich bald die Wettbewerbshüter am Hals haben - zu Recht.

        Woher weißt Du das? Im Prinzip braucht man so eine Angabe gar nicht, da man sowieso kein geschäft darauf Festnageln kann, was es für Preise im Sschaufenster stehen hat, oder wenn irgendein produkt falsch ausgezeichnet ist. Aus Nettigkeit/Marketinggründen kommt man mit sowas in den großen Handelsketten immer durch, aber Du könntest jetzt nicht einen ausgezeichneten Betrag einklagen! Auf einigen großen Seiten habe ich schon überall unten drunter den Satz "Alle Angaben ohne Gewähr" gesehen, im Kopf hab ich im Moment nur Axa Colnia Versicherungen. Und die werden das wohl rechtlich abgesichert haben!

        Stimmt genau!

        Due Preise in Werbezetteln, Katalogen, Webshops, auf Waren im Supermarkt etc. sind lediglich Informationen, die falsch sein können. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn der Käufer erklärt, daß Produkt zum angegebenen Preis kaufen zu wollen _und_ der Händler dem zustimmt. Die vorherigen Werbebotschaften sind die "Aufforderung zur Abgabe eines Angebots", mit anderen Worten: "Komm her, nimm das Produkt und sage, daß du es kaufen willst - das werde ich dann tun."

        Wenn ein Produkt ein falsches Preisschild hat, kann man sich nicht darauf berufen, nur den falschen Preis zu bezahlen. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer zustimmt, das Produkt zu dem Preis zu verkaufen. Sagt er hingegen "Oh, der Preis ist falsch, das kostet 100 EUR mehr", dann ist das ein neues Angebot, auf das der Käufer eingehen kann ("Ok, ist ja trotzdem noch günstig"), oder er kann es ablehnen ("Schade, ich dachte, das wär ein Schnäppchen").

        Genauso ist es im Webshop auch. Allerdings: Irgendwann wird ja der Bestellvorgang eingeleitet werden. Dann gelten für das Angebot, was der Käufer abgibt, die angezeigten Preise (es ist ja nicht anzunehmen, daß die Angebotsseite und die Bestellbestätigungsseite unterschiedliche Preise für dasselbe Produkt enthalten). Der Verkäufer kann dann zu diesen Preisen liefern - dann ist der Kaufvertrag zustande gekommen (auch ohne das der Verkäufer explizit den Vertrag vorher bestätigen muß - konkludentes Handeln), oder aber der Verkäufer entdeckt, daß ein Preis falsch ist. Dann ist der Verkäufer nicht berechtigt, einfach den richtigen Preis zu berechnen - jedenfalls kommt dadurch kein Kaufvertrag zustande, der Käufer kann die Annahme der teureren Ware verweigern - ganz so, wie an der Supermarktkasse.

        - Sven Rautenberg

      2. Ich bin in der Richtung kein Rechtsexperte, aber wer "Preise ohne Gewähr" auszeichnet dürfte IMHO ziemlich bald die Wettbewerbshüter am Hals haben - zu Recht.

        Woher weißt Du das? Im Prinzip braucht man so eine Angabe gar nicht, da man sowieso kein geschäft darauf Festnageln kann, was es für Preise im Sschaufenster stehen hat, oder wenn irgendein produkt falsch ausgezeichnet ist. Aus Nettigkeit/Marketinggründen kommt man mit sowas in den großen Handelsketten immer durch, aber Du könntest jetzt nicht einen ausgezeichneten Betrag einklagen!

        Wie gesagt: IMHO. Ich bin auch nach wie vor der Meinung, daß gegen allzu laxe oder gar bewusst falsche Preisauszeichnung rechtliche Schritte schon Erfolg hatten; ein konkretes Beispiel kann ich leider nicht nennen.

        Das man auf Irrtümer hinweisen sollte, steht davon abgesehen aber außer Frage.

        Gruß,
          soenk.e

        1. Wie gesagt: IMHO. Ich bin auch nach wie vor der Meinung, daß gegen allzu laxe oder gar bewusst falsche Preisauszeichnung rechtliche Schritte schon Erfolg hatten; ein konkretes Beispiel kann ich leider nicht nennen.

          Das man auf Irrtümer hinweisen sollte, steht davon abgesehen aber außer Frage.

          Hallo!

          Es gibt in der Tat Urteile in denen z.B. Versandhäuser bzw. Kaufhäuser zur Abgabe von Waren zu den im Flyer bzw. Katalog ausgewiesenen Preisen verpflichtet wurden - obwohl beteuert wurde, das die Preise "aus versehen" genannt wurden.

          Und so soll es auch sein! Es kann nicht angehen, das auf einer Webseite ein Produkt für 50 EUR angeboten wird und ich dann eine Rechnung über 100 EUR kriege (natürlich überzogen - aber es geht ums Beispiel).

          Gruß

          Axel

          1. Hallo!

            OK, wenn das in der Werbung steht, könnte man als unlauteren Wettbewerb bezeichnen. Aber wenn Artikel falsch ausgezeichnet sind und man zu Kasse geht un den Preis haben will muß das Kaufhaus das nicht machen. Denn es ist in diesem Moment noch kein Kaufvertrag zu Stande gekommen, erst wenn das Kaufhaus Dein Angebot diesen Betrag zu zahlen annimmt.

            Grüße
            Andreas