Aloha!
Ich bin in der Richtung kein Rechtsexperte, aber wer "Preise ohne Gewähr" auszeichnet dürfte IMHO ziemlich bald die Wettbewerbshüter am Hals haben - zu Recht.
Woher weißt Du das? Im Prinzip braucht man so eine Angabe gar nicht, da man sowieso kein geschäft darauf Festnageln kann, was es für Preise im Sschaufenster stehen hat, oder wenn irgendein produkt falsch ausgezeichnet ist. Aus Nettigkeit/Marketinggründen kommt man mit sowas in den großen Handelsketten immer durch, aber Du könntest jetzt nicht einen ausgezeichneten Betrag einklagen! Auf einigen großen Seiten habe ich schon überall unten drunter den Satz "Alle Angaben ohne Gewähr" gesehen, im Kopf hab ich im Moment nur Axa Colnia Versicherungen. Und die werden das wohl rechtlich abgesichert haben!
Stimmt genau!
Due Preise in Werbezetteln, Katalogen, Webshops, auf Waren im Supermarkt etc. sind lediglich Informationen, die falsch sein können. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn der Käufer erklärt, daß Produkt zum angegebenen Preis kaufen zu wollen _und_ der Händler dem zustimmt. Die vorherigen Werbebotschaften sind die "Aufforderung zur Abgabe eines Angebots", mit anderen Worten: "Komm her, nimm das Produkt und sage, daß du es kaufen willst - das werde ich dann tun."
Wenn ein Produkt ein falsches Preisschild hat, kann man sich nicht darauf berufen, nur den falschen Preis zu bezahlen. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer zustimmt, das Produkt zu dem Preis zu verkaufen. Sagt er hingegen "Oh, der Preis ist falsch, das kostet 100 EUR mehr", dann ist das ein neues Angebot, auf das der Käufer eingehen kann ("Ok, ist ja trotzdem noch günstig"), oder er kann es ablehnen ("Schade, ich dachte, das wär ein Schnäppchen").
Genauso ist es im Webshop auch. Allerdings: Irgendwann wird ja der Bestellvorgang eingeleitet werden. Dann gelten für das Angebot, was der Käufer abgibt, die angezeigten Preise (es ist ja nicht anzunehmen, daß die Angebotsseite und die Bestellbestätigungsseite unterschiedliche Preise für dasselbe Produkt enthalten). Der Verkäufer kann dann zu diesen Preisen liefern - dann ist der Kaufvertrag zustande gekommen (auch ohne das der Verkäufer explizit den Vertrag vorher bestätigen muß - konkludentes Handeln), oder aber der Verkäufer entdeckt, daß ein Preis falsch ist. Dann ist der Verkäufer nicht berechtigt, einfach den richtigen Preis zu berechnen - jedenfalls kommt dadurch kein Kaufvertrag zustande, der Käufer kann die Annahme der teureren Ware verweigern - ganz so, wie an der Supermarktkasse.
- Sven Rautenberg