Kai Lahmann: Rechte an Bildern mal anders

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hi

Aber normalerweise haben wir doch eine prvatrechtliche Vertragsfreiheit und gleich Sittenwidrigkeit einer solchen Vereinbarung anzunehmen, scheint mir zunächst übertrieben.

es heißt glaube ich, dass AGPs (ohne besonderen Hinweis im gesamten!) Ungültig sind, wenn eine Regelung darin gegen das Recht verstößt oder (und jetzt kommt's) den Kunden unüblich benachteilt..

Grüße aus Bleckede

Kai