Sady: Rechte an Website

Ich habe Ärger mit einer "Kundin" für die ich eine Seite erstellt habe.

Die nette Dame nimmt sich eine ganze Menge heraus und ist ziemlich patzig und einiges, was sie sich erlaubt hat, ist wirklich eine Frechheit.

Die Sachlage ist so : Im Rahmen einer Fortbildung wurden die Schüler in Projektgruppen aufgeteilt. Jede Gruppe bekam ein Projekt in dem es galt, eine Seite für einen Kunden, der sich "dafür zur Verfügung gestellt hat", zu fertigen. Die restlichen Mitglieder meiner Gruppe haben sich dann aber ausgeklingt so das es an mir hängen blieb und ich das ganze in meiner Freizeit gemacht habe. Bis zum Ende der Fortbildung ist es aber nicht fertig geworden und ist jetzt vor 2 Tagen online gegangen. Weder ich noch die Firma bei der die Fortbildung war bekommen in irgendeiner Weise Geld von der "Kundin". Die einzige Gegenleistung die ich definitiv erwarte ist unten am Rand der Navi ein designed by mit Link zu meiner Seite. Ja nun Frage ich mich, bei wem die Rechte an dieser Seite liegen. Ich denke doch bei mir, oder ? Kann ich irgendwie sicherstellen, das der Link auch darauf bleibt ? Kann ich eine Kopie der Seite auf meinem Server lassen als Referenz, falls die original seite auf deren Server geändert wird ?

Joa, bin sicher man(n) kennt sich hier aus.

Danke,

Sady

  1. Miese Situation.... ich kenn mich auch nicht so aus, aber ich weiss, dass man auf jedenfall auf ein Design z.b. keine Rechte hat... das gilt in dem Fall, falls jemand das komplette Design kopiert und eigene Inhalte reinsetzen würde.

    Vielleicht kann ja noch jemand die Frage etwas detaillierter beantworten.

    Grüsse
    Lactrik

    1. Hallo,

      ich kenn mich auch nicht so aus, aber ich weiss, dass man auf jedenfall auf ein Design z.b. keine Rechte hat... das gilt in dem Fall, falls jemand das komplette Design kopiert und eigene Inhalte reinsetzen würde.

      die Aussage will ich so nicht unkommentiert stehenlassen, es ist auf
      jeden Fall unzulässig, dass Design einer fremden Website zu kopieren!

      Klar, damit meine ich nicht 08/15-Designs, die man auf jeder zweiten
      Website findet, aber z.Bsp. kann man Probleme bekommen, wenn man die
      eigene Website im Layout einer anderen (bekannten) Website erstellt.
      Dazu gibt es sicher auch schon Gerichtsurteile.

      Im RL gibt es ähnliche Fälle, so kannst Du Dir auch nicht einfach
      einen schiefen Turm in den Garten bauen, um dann dem Exemplar in
      Pisa Konkurrenz zu machen ;-)
      (OK, der Vergleich hinkt ziemlich, ich will damit nur sagen, dass
       man keinesfalls mal so eben etwas kopieren darf.)

      Viele Grüße,
      Stefan

      1. Hallo,

        deine sachlage ist nicht ganz so einfach zu beantworten. zum einem muss ich mir die frage stellen, ob du für die fortbildungsmaßnahme geld bezahlt hast, oder ob sie vom arbeitsamt, arbeitgeber finanzeirt wurde.

        prinzipiell scheinst du aber wenig chanchen auf einen geldwerten vorteil bzw auf ein recht der site zu besitzen.
        für mich stellt sich die sachlage ja so da:
        du besuchst eine fortbildungsmaßnahme in webdesign (wenn man das übehaupt lernen kann *g*), und erstellst im rahmen dieser weiterbildung ein layout plus programmierung für jemanden.
        hier ist aber festzuhalten, das diese dame ja nur einen schriftlichen vertrag/mündliche vereinbarung mit der fortbildungsagentur abgeschlossen hat und eben nicht mit dir.
        ihr ist es wahrscheinlich egal von wem diese seite erstellt wird, da sie ja nur einen "auftrag" (soweit einer vorhanden sein sollte) an die weiterbildungsfirma gestält hat. du also wiederrum als arbeitskraft benutzt wurdest.

        somit fällt ja dein anspruch gegenüber der dame vollständig weg, da du ja quasi als supunternehmen tätig warst. sollte allerdings die weiterbildungsfirm geld/leistungen bekommen haben, kannst du diese versuchen anteilig einzufordern. sollte allerdings von anfang an klar gewesen sein, dass es keine leistungen für das erstellte produkt gab, hast du einfach umsonst gearbeitet. daher bei sowas immer vertraglich genau festhalten, was wer zu welchen konditionen erstellt und fertig bekommt.

        bei einem sehr umfangreichen projekt, was sicherlich nicht bei dir der fall sein wird und somit der streitwert wahrscheinlich eh gering, würde ich aber meinen rechtsanwalt dazuziehen.

        tschau frank

        1. Hallo,

          @Frank

          Es geht mir garnicht um Geld, aber es geht mir darum, das ich mich nicht wie das letzte behandeln lasse und ggf. daraus meine Konsequenzen ziehen möchte. Also wenn sie meint, das noch weiter zu treiben, die Seite wieder vom Netz nehme, dann kann sie sich einen anderen Dummen suchen ...

          Und dann geht es noch um die 2. Kopie für meine Referenzen ...

          Was die Fortbildungsmassnahme angeht ... Wurde gefördert. Allerdings ist das jetzt meine "Privatsache", weil ich ja nicht gezwungen bin für die Fortbildungsmassnahme die Seite fertig zu machen. Könnte auch einfach abbrechen und es würd keinen mehr interessieren.

          Danke,
          Sady

          1. Und dann geht es noch um die 2. Kopie für meine Referenzen ...

            Das Recht würd ich mir einfach nehmen... denn es IST deine Referenz. Kopie is vielleicht etwas heftig, würde da nicht ein Screenshot reichen? Ansonsten wär das für mich völlig klar... meine Arbeit, meine Referenz! Denn was dir niemand nehmen kann, ist die Tatsache, dass DU die Site erstellt hast.

            Grüsse
            Lactrik

            1. »»Das Recht würd ich mir einfach nehmen... denn es IST deine Referenz.

              eben nicht ganz, du schreibst je selbst das es geförderdert wurde du also nicht selbst dafür bezahlt hast, d.h. im rechtlichen sinne liegen sämtliche rechte bei der fortbildungsschmiede. vergleichbar wäre dies mit einer arbeit für eine agentur, für dies agentur schreibst du ein paar scripte, entwickeltst front-end-designs für den kunden der agentur.

              hierbei würden die rechte wiederun bei der agentur leigen für welche du gearbeitet hast.

              deine arbeit - deine referenz ist zwar richtig, trotzdem darfst du sie nicht mehr weiterverwenden. screenshots gehen voll in ordnung.

              vielleicht kannst du dich aber mit der frau ja noch einigen, wenn sie mit deiner arbeit zufrieden ist, lässt sich eventuell ein wartungsvertrag für ein halbes jahr rausholen.
              es klingt ja bei dir so, als wärst du grad ganz neu im webdesign tätig sein. in diesem zur zeit eh schwierigen markt macht es sich sicherlich nicht so gut sich schon mit seine ersten kunden anzulegen. eventuell helfen grad kostenlose websiten am anfang für kleinere vereine personen dich bekannt zu machen und mit wachsender erfahrung kannst du später auch richitg geld verlangen.

              tschau der frank

              1. »»Das Recht würd ich mir einfach nehmen... denn es IST deine Referenz.

                eben nicht ganz, du schreibst je selbst das es geförderdert wurde du also nicht selbst dafür bezahlt hast, d.h. im rechtlichen sinne liegen sämtliche rechte bei der fortbildungsschmiede. vergleichbar wäre dies mit einer arbeit für eine agentur, für dies agentur schreibst du ein paar scripte, entwickeltst front-end-designs für den kunden der agentur.

                hierbei würden die rechte wiederun bei der agentur leigen für welche du gearbeitet hast.

                Zwischen der Agentur und, nehmen wir einen Fotografen, gibs einen Vertrag. Gibs keine Regelung der Rechte in diesem Vertrag, liegen die Rechte wenn überhaupt dann beim Ersteller. Ich kann mir nicht vorstellen, das in dem Fall der Fortbildung dies geregelt ist.
                gruß michap

          2. Moin!

            Was die Fortbildungsmassnahme angeht ... Wurde gefördert. Allerdings ist das jetzt meine "Privatsache", weil ich ja nicht gezwungen bin für die Fortbildungsmassnahme die Seite fertig zu machen. Könnte auch einfach abbrechen und es würd keinen mehr interessieren.

            Tja, warum brichst du das nicht einfach ab. Oder machst darüber zumindest mal etwas Druck, daß sich deine Kundin nicht so danebenbenimmt. Solange du mit der Frau keinen Vertrag hast (wobei zu beachten ist: Auch mündliche Verträge gelten, müssen aber natürlich irgendwie beweisbar sein, wenn's zum Streit vor Gericht kommt), bist du ihr gegenüber zu nichts verpflichtet. Und solange du kein Geld dafür bekommst, solltest du das gegenüber der Kundin auch mal deutlich machen, denn sie spart schließlich einen ganzen Batzen. Dafür kann man etwas Freundlichkeit und keine übertriebenen Anforderungen schon erwarten.

            - Sven Rautenberg

        2. Hallo Frank,

          [Posting mit Inhalten, die mich bzw. meinen vorherigen Beitrag

          nicht betreffen]

          vielleicht solltest Du mal schauen, wie dieses Forum hier strukturiert
          ist, ich habe gerade Deinen Beitrag gelesen und mich gewundert, was
          ich jetzt eigentlich damit zu tun habe ;-)

          Also dann, lies Dir mal </faq/#Q-03a> und natürlich auch den Artikel
          von Stefan Muenz zum Thema "Foren und Boards" durch, dann weißt Du
          sicher, warum ich jetzt etwas verdutzt Deinen Beitrag gelesen habe ;-)

          http://aktuell.de.selfhtml.org/artikel/gedanken/foren-boards/

          Stelle Dir einfache einen Raum mit vielen Leuten vor, wo sich nach
          einem anfangs gemeinsamen Thema mehrere Diskussionsgruppen heraus-
          gebildet haben und Du hast quasi gerade Teilnehmer E die Antwort
          gegeben, die eigentlich für Teilnehmer S bestimmt war ;-)

          Viele Grüße,
          Stefan

      2. die Aussage will ich so nicht unkommentiert stehenlassen, es ist auf
        jeden Fall unzulässig, dass Design einer fremden Website zu kopieren!

        Unzulässig schon - aber auch rechtlich abgesichert?

        Klar, damit meine ich nicht 08/15-Designs, die man auf jeder zweiten
        Website findet, aber z.Bsp. kann man Probleme bekommen, wenn man die
        eigene Website im Layout einer anderen (bekannten) Website erstellt.

        Da haben wir's schon... wann ist eine Seite bekannt? Und warum sollte das nur für bekannte Seiten gelten?

        Das wird sicher immer ein Streitthema bleiben, denk ich mal...

        Grüsse
        Lactrik

        1. Hallo,

          Da haben wir's schon... wann ist eine Seite bekannt? Und warum sollte das nur für bekannte Seiten gelten?
          Das wird sicher immer ein Streitthema bleiben, denk ich mal...

          die Sache mit dem Einschreiben per Post vor der Übergabe an den
          Kunden kennst Du? D.h. man schickt sich die komplette Website
          als Einschreiben selbst zu (und lässt es natürlich verschlossen),
          dann übergibt man die Website dem Kunden. Sollte es mit ihm zum
          Rechtsstreit kommen, ist dieser Beweis durchaus nützlich und so
          verhält es sich auch, wenn jemand das Design klaut. Es dürfte dann
          für den Dieb sehr schwer sein, das Gegenteil zu beweisen ;-)

          Viele Grüße,
          Stefan

          PS: Es geht mir hier nicht um 08/15-Layouts, wie ich schon sagte.
              Wenn aber jemand meint, er müßte ein aufwendiges oder sehr be-
              kanntes Layout klauen (z.Bsp. das von SELFHTML), dann halte
              ich rechtliche Schritte für durchaus angebracht.

  2. hy,
    versuch mal unter
    http://www.recht.de/index.php3?menue=Foren
    dein Glück. Würde auf Urheberrecht tippen.
    Gruß michap

  3. So gehts, gell Stefan
    aber eigentlich wollt ich ja Sady noch was....

    Hab da noch eine interresante Ansicht zu dem Thema gefunden:

    Pinzipiell können auch Web-Designer Urheberrechtsschutz beanspruchen.

    1. Schutz als Computerprogramm
    Computersoftware besteht aus einer Sammlung von Anweisungen und Befehlen, die ein Mikroprozessor ausführt.

    Ein Web-Auftritt besteht in aller Regel aus HTML-Code oder aus Codes mit vergleichbarem Standard.

    Der Unterschied zu der sog. klassischen Software, bei denen der Quelltext nur einmal compiliert und dann in einer sog. Objekt-Datei gespeichert wird, liegt im wesentlichen nur darin, daß der (HTML-)Quelltext von dem Browsern interpretiert wird. D.h., der Quelltext wird vom Browser Befehl für Befehl in eine für den Prozessor lesbare Form übersetzt. Eine Objekt-Datei in dem eben aufgezeigten Sinne gibt es nicht. Urheberrechtlich geschütz können aber sowohl der
    Quell- als auch der Objektcode sein.

    Damit ist auch ein HTML-Code wohl ohne Zweifel ein Computerprgramm, dessen Schutz sich grundsätzlich nach den §§ 69 a UrhG richtet.

    2. Die Anforderungen an die schöpferische Gestaltungshöhe hat die Rechtsprechung vor kurzem ganz erheblich gesenkt. Das OLG München hat ausdrücklich den sog. "Schutz der kleinen Münze" auch für Computerpropgramme bejaht. Einige neue LG-Entscheidungen liegen in einem ähnlichen Trend. Danach sind nur solche Programme vom Schutz ausgeschlossen, die gar keine schöpferische Eigenleistung aufweisen, die also ganz banal sind. Man wird wohl nicht die die generelle Aussage treffen können, daß HTML-Dokumente regelmäßig banal sind. Web-Auftritte sind im übrigen meist mehr als reine HTML-Dokumente. Sie beinhalten oft auch Funktionen, die denen klassischer
    Computerprgramme entsprechen.

    Somit eher davon auszugehen, daß ein Web-Auftritt grundsätzlich Urheberschutz genießt. Allerdings entbindet dies niemanden von einer Einzelfallprüfung.

    3. Aber auch dann, wenn man den Schutz bejaht, ist damit noch nicht gesagt, wer denn nun Urheber ist.

    Sofern der Web-Designer die Vorgaben für den Auftritt im wesentlichen selbst liefert, und einen gestalterischen Spielraum ausnutzt spricht dies dafür, daß er auch der Urheber ist.

    In diesem Fall würde man ohne ausdrückliche Vereinbarung davon ausgehen können, dass der Designer dem Kunden ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt hat.

    Setzt er im wesentlichen nur die Vorgaben seines Kunden um, ohne einen eigenen Spielraum zu haben, dürften der Kunde der Urheber sein. Der Designer hat dann keinerlei Rechte mehr daran.

    Die Wahrheit liegt meist irgendwo in der Mitte. Es empfiehlt sich daher, diese Fragen vorher zu klären. Meist geht man dieser Frage aus dem Weg, um den Vertragsschluß nicht zu gefährden. Da beide Parteien im Laufe der Zeit den Wert des Auftrittes erkennen, kann es dann sehr leicht zum Streit kommen.

    Dem Designer ist auf jeden Fall zu empfehlen, den Auftritt im Hinblick auf § 10 UrhG vorerst mit einem "Copy-Right"- Vermerk zu versehen. Aus diesem sollte hervorgehen, dass er sich alle Rechte vorbehält.

    4. Enthält der Auftritt eine Linksammlung, kann eine urheberrechtlich geschützte Datenbank vorliegen. Auch hier ist
    Voraussetzung, daß diese eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht. Schließen die Parteien keine Vereinbarungen über die Rechtsinhaberschaft, liegen die Rechte beim Investor. Das ist derjenige, der letzlich die Kosten der Datenzusammenstellung trägt.

    Bernd Preiß

    Den Namen des "Urhebers" lassen wir dann mal stehen ;-)
    gruß michap

    1. Hallo michap,

      Hab da noch eine interresante Ansicht zu dem Thema gefunden:

      Ja, es wäre schön, wenn's dazu einen Link gäbe - ich gehe mal davon aus, dass dieser Herr Peiss der Rechtsanwalt aus Bayreuth ist.

      1. Schutz als Computerprogramm
        Computersoftware besteht aus einer Sammlung von Anweisungen und Befehlen, die ein Mikroprozessor ausführt.

      Vollkommen richtig, da gibt's auch noch 'ne Norm zu, vielleicht können uns da noch Cheatah oder Michael Schröpl weiterhelfen, die sollten's eigentlich wissen. Nichtsdestoweniger:

      Ein Web-Auftritt besteht in aller Regel aus HTML-Code oder aus Codes mit vergleichbarem Standard.

      Bis hierhin haut's noch hin, auch wenn ich bisher noch nichts von einer anderen Auszeichnungssprache für Webseiten gehört habe.

      Der Unterschied zu der sog. klassischen Software, bei denen der Quelltext nur einmal compiliert und dann in einer sog. Objekt-Datei gespeichert wird, liegt im wesentlichen nur darin, daß der (HTML-)Quelltext von dem Browsern interpretiert wird. D.h., der Quelltext wird vom Browser Befehl für Befehl in eine für den Prozessor lesbare Form übersetzt. Eine Objekt-Datei in dem eben aufgezeigten Sinne gibt es nicht. Urheberrechtlich geschütz können aber sowohl der
      Quell- als auch der Objektcode sein.

      Und ab hier irrt Herr Peiss gewaltig. Denn: HTML tut nichts, wirklich gar nichts, was eine Programmiersprache kann. Das einzige, was es tut, ist dem Browser zu beschreiben, wie er ein Dokument anzeigen soll. Das hat mit dem Prozessor nur marginal zu tun, denn die tags, die das Dokument beschreiben, sind ein im Browser mehr oder weniger vollständig vorhandener Satz an Auszeichnungen. Sie sagen also nur: "Hier ist eine Tabelle. Hier ist eine Tabellenreihe. Hier sind Tabellendaten. Hier ist die Tabellenreihe zu Ende. Hier ist die Tabelle zu Ende. Hier ist eine Überschrift x-ter Ordnung. Hier ist ein Absatz. Hier ist ein Absatz der Klasse sowienoch." Etcetera, etcetera. Nichts, aber auch absolut nichts ausführbares, keine Kompilierung, nicht der Hauch eines Hinweises auf Programmierung. Das gehört zu den Dingen, die bedauerlicherweise nicht in die Köpfe diverser Juristen hineingehen.

      Das bedeutet allerdings nicht, dass ein HTML-Dokument nicht schutzwürdig sei - nur als Computerprogramm oder Software in keinster Weise. Wohlgemerkt: Ich rede hier ausschliesslich von HTML (und CSS, das in dem Text keine Erwähnung findet), nicht etwa von Perl- PHP- oder Javascripts.

      Damit ist auch ein HTML-Code wohl ohne Zweifel ein Computerprgramm, dessen Schutz sich grundsätzlich nach den §§ 69 a UrhG richtet.

      Folglicherweise wird's damit dann nichts. Aber:

      Eine Website (oder Homepage oder Heimseite, wie immer man will) ist prinzipiell eine Kombination aus Gestaltung und Information. Und je nachdem, wie diese Mischung aussieht, ist's dann diskussionswürdig:

      1. [...] Danach sind nur solche Programme vom Schutz ausgeschlossen, die gar keine schöpferische Eigenleistung aufweisen, die also ganz banal sind. Man wird wohl nicht die die generelle Aussage treffen können, daß HTML-Dokumente regelmäßig banal sind. Web-Auftritte sind im übrigen meist mehr als reine HTML-Dokumente. Sie beinhalten oft auch Funktionen, die denen klassischer
        Computerprgramme entsprechen.

      Jajaja, Programme sind's keine, so weit sind wir ja schon. Aber zwei Aussagen stimmen durchaus:

      a) HTML-Dokumente sind definitiv nicht regelmässig banal, denn sie enthalten neben der Beschreibung zur Darstellung auch noch Text und Grafik (wenn man Glück und u. U. den richtigen Brauser hat), die, jedes für sich genommen, bereits eine gewisse schöpferische Eigenleistung aufweisen können und das in der Regel auch tun.

      b) "Web-Auftritte" bestehen sehr oft ausser aus reinem HTML und CSS noch aus client- oder serverseitig auszuführenden Scripts, die in der Tat insofern als Programme anzusehen sind, als sie mit Scriptsprachen (siehe oben) erstellt werden, die eine Untergruppe der Programmiersprachen darstellen. Die nun wiederum können in der Tat unter den oben angeführten Paragraphen fallen, wenn sie denn eine entsprechende Schöpfungshöhe erreichen.

      Somit eher davon auszugehen, daß ein Web-Auftritt grundsätzlich Urheberschutz genießt. Allerdings entbindet dies niemanden von einer Einzelfallprüfung.

      Ich komme zu demselben Schluss, wenn auch auf einem anderen Wege.

      1. Aber auch dann, wenn man den Schutz bejaht, ist damit noch nicht gesagt, wer denn nun Urheber ist.

      Sehr richtig.

      [...]

      Die Wahrheit liegt meist irgendwo in der Mitte. [...]

      Und da sind wir wieder an einem Punkt, der stimmt, auch wenn ich ein paar Einwände habe: Gleich, ob der "Designer" den Freiraum hat, eigene Ideen einzubringen oder sich streng an die Vorgaben des Kunden halten muss: Das Layout erstellt er. Und auch das Umsetzen der Ideen anderer in eine browserfreundliche Form ist im Falle eines Falles eine schöpferische Eigenleistung, je nachdem, was der Kunde an Vorgaben liefern kann und wie die Umsetzung aussehen soll. Wenn jetzt also beispielsweise ein Prospekt in Form von bedrucktem Papier vorliegt, der in ein HTML-Dokument umgesetzt werden soll, ohne dass der Kunde digitalisiertes Material zur Verfügung stellen kann, oder der Kunde eine Interaktivität wünscht, die mit dem Prospekt einfach nicht zu erreichen ist dann handelt es sich hier sehr wohl um eine schöpferische Eigenleistung. Gibt der Kunde allerdings absolut alles vor und lässt's nur in Tags "giessen", also statische Seiten anfertigen, die seinem Prospekt so ähnlich wie möglich sehen sollen, handelt es sich um die reine Beschreibungsarbeit und wird somit wohl weniger eine Eigenleistung darstellen.

      Die Erstellung von Texten und Grafiken (Bildbeschreibungen, Schlagzeilen Fliesstexte, Logotypen, Fotos und sonstiger Grafiken) stellen eindeutig eine solche schöpferische Eigenleistung dar und geniessen somit den Schutz durch das Urheberrecht.

      Dem Designer ist auf jeden Fall zu empfehlen, den Auftritt im Hinblick auf § 10 UrhG vorerst mit einem "Copy-Right"- Vermerk zu versehen. Aus diesem sollte hervorgehen, dass er sich alle Rechte vorbehält.

      Das stimmt so nicht - das (c)-Zeichen ist mehr als unnötig. Einerseits, weil es sich nicht um unveränderliche Dokumente handelt (will heissen: das Zeichen kann jeder in den Quelltext schreiben, wann und wie es ihm in den Sinn kommt und dann natürlich auch wieder ändern), andererseits, weil das Dokument so oder so Urheberrechtsschutz geniesst. Zum Nachweis der Urheberschaft reicht der eingeschriebene Brief übrigens oft nicht. Das beste ist es tatsächlich, das Geld für einen Notar oder Anwalt zu investieren, bei dem man eine CD mit dem schützenswerten Werk hinterlegt.

      1. Enthält der Auftritt eine Linksammlung, kann eine urheberrechtlich geschützte Datenbank vorliegen. Auch hier ist
        Voraussetzung, daß diese eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht. Schließen die Parteien keine Vereinbarungen über die Rechtsinhaberschaft, liegen die Rechte beim Investor. Das ist derjenige, der letzlich die Kosten der Datenzusammenstellung trägt.

      Jaja, Datenbank. Ich sehe das anders: Eine Linksammlung ist eine Linksammlung und bleibt's auch, solange die Links nicht in einer Datenbank erfasst sind (dazu braucht's ein Programm) und verarbeitet werden. Das pure HTML-Dokument hat nicht ansatzeweise die Macht, die Herr Preiss ihm zuschreibt.

      Das Problem mit der Urheberschaft und ihrer Übertragung: Oft stellen Künstler welcher Art auch immer (Designer, Layouter, Texter) aus der Werbebranche ihre schöpferische Leistung dem Kunden zur Verfügung. Sie legen Werbematerial (Anzeigen, Prospekte) aus, erstellen Grafiken und Fotos, schreiben Texte. Dies alles wird normalerweise von Mitarbeitern einer entsprechenden Agentur getan. Allgemein werden die Rechte an diesen Werken, die durchaus unter das Urheberrechtsgesetz fallen, an die Kunden abgegeben. Das ist oft genug auch mit dem Design für die berühmten "Auftritte" so, muss aber im jeweiligen Vertrag stehen. Ist im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt, dass die Rechte an Texten, Grafiken, Fotos und Layout an den Kunden abgegeben werden, verbleiben diese Rechte beim Urheber - also im Allgemeinen bei der Agentur, die ihre Angestellten schliesslich für eben diese schöpferische Arbeit bezahlt; bei Selbständigen heisst das, dass ihnen ihre Rechte erhalten bleiben.

      Was jetzt Sadys Fall angeht: Sollte der Veranstalter der Fortbildung mit der Kundin einen Vertrag abgeschlossen haben, nach dem er der Kundin einen "Gratisauftritt" anbietet, der im Unterricht erstellt werden soll und u. U. sogar einen entsprechenden Funktionsumfang dieses Auftritts zugesagt haben, ist es definitiv sein Problem, für die Fertigstellung zu sorgen. Sollte ein solcher Vertrag nicht bestehen sondern nur eine lose Absprache, die keinen Erfüllungszwang für den Veranstalter birgt, kann Sady natürlich der Kundin anbieten, die Seiten fertigzustellen und eine entsprechende Gegenleistung vereinbaren. So kommt's tatsächlich auf die Absprachen mit dem Veranstalter und mit der Kundin an. Eine Verpflichtung für Sady zur Fertigstellung der Seiten ergibt sich aus dem Vertrag, den der Veranstalter mit der Kundin hat, jedenfalls nicht. Ob die Leistung, die sie im Rahmen der Fortbildungsveranstaltung erbracht hat, ihr gehört oder nicht, sollte dem Vertrag, den sie oder ihr AG oder das AA, je nachdem und alldanach, mit dem Veranstalter abgeschlossen hat, zu entnehmen sein. Steht in diesem Vertrag nicht ausdrücklich, dass das Urheberrecht für alles, was sie im Rahmen des Unterrichts erstellt, an den Veranstalter übergeht, dann ist es ihres - und sie kann notfalls durch juristische Massnahmen durchsetzen, dass die Kundin das Material, das Sady erstellt hat, nicht nutzen darf, solange keine ausdrückliche Erlaubnis dazu erteilt worden ist.

      Auf jeden Fall sollte sie das Recht haben, den "Auftritt" auszugweise oder zur Gänze als Referenz ihren eigenen Seiten hinzuzufügen, solange ein entsprechender Vermerk dabeisteht. Sollten sich Probleme durch urheberrechtlich geschützte Texte und Grafiken ergeben, kann sie diese durch entsprechende eigene Werke ersetzen. Das Layout dürfte, so, wie sich die Situation bisher darstellt, ihr gehören.

      Dieses alles ist, wie immer, meine höchstpersönliche Ansicht und in keiner Weise als verbindlich anzusehen. Wenn Sady ganz genau wissen will, woran sie ist, wird sie nicht umhinkönnen, einen in Urheberrechtssachen erfahrenen Anwalt ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Das ist zwar nicht ganz billig, könnte sich aber unter Umständen lohnen.

      File Griese,

      Stonie

      1. Hallo Stonie,

        Computersoftware besteht aus einer Sammlung von
        Anweisungen und Befehlen, die ein Mikroprozessor
        ausführt.
        Vollkommen richtig, da gibt's auch noch 'ne Norm zu,
        vielleicht können uns da noch Cheatah oder Michael
        Schröpl weiterhelfen, die sollten's eigentlich
        wissen ...

        hm ... also der Quelltext eines Perl-Skripts besteht
        schon mal nicht aus Anweisungen und Befehlen, die
        ein Mikroprozessor ausführt.
        Der Mikroprozessor führt die Befehle des Perl-Inter-
        preters aus ... für letzteren ist das Perl-Skript nur
        eine ganz normale Eingabedatei. Einen Mikroprozessor,
        der wirklich Perl versteht, habe ich noch nie gesehen.

        Es kommt halt immer auf den Standpunkt des Betrachters
        an ...

        Der Unterschied zu der sog. klassischen Software,
        bei denen der Quelltext nur einmal compiliert und
        dann in einer sog. Objekt-Datei gespeichert wird,
        liegt im wesentlichen nur darin, daß der (HTML-)
        Quelltext von dem Browsern interpretiert wird.
        D.h., der Quelltext wird vom Browser Befehl für
        Befehl in eine für den Prozessor lesbare Form
        übersetzt. Eine Objekt-Datei in dem eben
        aufgezeigten Sinne gibt es nicht.
        Urheberrechtlich geschütz können aber sowohl der
        Quell- als auch der Objektcode sein.

        Dem würde ich durchaus zustimmen.
        Ein urheberrechtlicher Schutz auf den Quelltext würde
        verhindern, daß jemand beim Autor einbricht und den
        Quelltext klaut; ein urheberrechtlicher Schutz des
        Objektcodes soll Raubkopien verhindern.
        Beides zusammen (oder beides einzeln?) wäre dann
        beispielsweise zuständig, wenn jemand ein binary
        disassemblieren will, um auf diese Weise einen (!)
        Quelltext zu bekommen, der zu diesem binary führt
        (denn der Original-Quelltext ist keineswegs der
        einzige, der das tut).

        Und ab hier irrt Herr Peiss gewaltig. Denn: HTML tut
        nichts, wirklich gar nichts, was eine
        Programmiersprache kann. Das einzige, was es tut,
        ist dem Browser zu beschreiben, wie er ein Dokument
        anzeigen soll.

        Wo genau ist der Unterschied zwischen HTML und Perl?
        Der Browser ist der "Interpreter".

        Sie sagen also nur: "Hier ist eine Tabelle. Hier ist
        eine Tabellenreihe. Hier sind Tabellendaten. Hier
        ist die Tabellenreihe zu Ende. Hier ist die Tabelle
        zu Ende. Hier ist eine Überschrift x-ter Ordnung.

        Sie sagen auch: "Was immer diese Tabellenzelle gleich
        an Inhalt bekommen wird, berechne (!) für sie eine
        Breite von 35% der aktuellen Fensterbreite und richte
        ihren Inhalt bündig mit dem oberen Rand dieser Zelle
        aus".
        Das hat für mich viel gemeinsam mit der Anweisungsart
        von 4GL-Sprachen wie SQL, bei denen man ja auch nicht
        Anweisungen, sondern Eigenschaften des Ergebnisses
        notiert ("SELECT * FROM tablename WHERE ...").

        Das gehört zu den Dingen, die bedauerlicherweise
        nicht in die Köpfe diverser Juristen hineingehen.

        Mit der Existenz der 4GL-Sprachen ist diese Definition
        leider sehr viel schwieriger geworden. Aber schon die
        Skriptsprachen führen dazu, daß einfache Definitionen
        nicht mehr ohne weiteres greifen.

        Ich kann sagen: "Das Perl-Skript wird ausgeführt".
        Ich weiß aber, daß es der Perl-Interpreter ist, der
        das Skript ausführt.
        Und der Mikroprozessor führt wiederum auch nicht den
        Perl-Interpreter aus, sondern eher den in ihm geladenen
        Mikrocode (selbst die Hardware ist nämlich heute pro-
        grammierbar und nicht mehr festverdrahtet).
        Selbst ein Maschinenbefehl ist heite ein "Programm"!

        Du hast also je nach Detaillierungsgrad der Betrachtung
        ganz unterschiedliche Blickwinkel auf die Situation.
        Diese Blickwinkel liefern im mathematischen Sinne
        "äquivalente" Ergebnisse, im juristischen Sinne aber
        "unterschiedliche" Ergebnisse. Und das ist das Problem.

        b) "Web-Auftritte" bestehen sehr oft ausser aus
        reinem HTML und CSS noch aus client- oder
        serverseitig auszuführenden Scripts, die in der Tat
        insofern als Programme anzusehen sind, als sie mit
        Scriptsprachen (siehe oben) erstellt werden, die
        eine Untergruppe der Programmiersprachen darstellen.
        Die nun wiederum können in der Tat unter den oben
        angeführten Paragraphen fallen, wenn sie denn eine
        entsprechende Schöpfungshöhe erreichen.

        Sofern die serverseitigen "Skripts" gemeint sind: Das
        _sind_ Programme (gemäß der obigen Definition).
        Die können sehr wohl kompiliert sein, und sie sind dem
        Besucher insbesondere nicht im Quelltext zugänglich.
        CGI _kann_ durchaus in C sein statt in Perl, und der
        Betrachter der Seite kann beides nicht unterscheiden.

        Jaja, Datenbank. Ich sehe das anders: Eine
        Linksammlung ist eine Linksammlung und bleibt's
        auch, solange die Links nicht in einer Datenbank
        erfasst sind (dazu braucht's ein Programm) und
        verarbeitet werden. Das pure HTML-Dokument hat nicht
        ansatzeweise die Macht, die Herr Preiss ihm
        zuschreibt.

        Bist Du denn der Meinung, eine saubere Definition des
        Begriffs "Datenbank" zu besitzen? Niemand hat etwas
        von "relationaler Datenbank" etc. gesagt ... wer de-
        finiert denn, daß mein Zettelstapel auf dem Schreib-
        tisch keine Datenbank ist? Oder die ASCII-Datei auf
        meinem Rechner? Oder die Mail-Ablage meines Browsers?

        Viele Grüße
              Michael