michap: Rechte an Website

Beitrag lesen

So gehts, gell Stefan
aber eigentlich wollt ich ja Sady noch was....

Hab da noch eine interresante Ansicht zu dem Thema gefunden:

Pinzipiell können auch Web-Designer Urheberrechtsschutz beanspruchen.

1. Schutz als Computerprogramm
Computersoftware besteht aus einer Sammlung von Anweisungen und Befehlen, die ein Mikroprozessor ausführt.

Ein Web-Auftritt besteht in aller Regel aus HTML-Code oder aus Codes mit vergleichbarem Standard.

Der Unterschied zu der sog. klassischen Software, bei denen der Quelltext nur einmal compiliert und dann in einer sog. Objekt-Datei gespeichert wird, liegt im wesentlichen nur darin, daß der (HTML-)Quelltext von dem Browsern interpretiert wird. D.h., der Quelltext wird vom Browser Befehl für Befehl in eine für den Prozessor lesbare Form übersetzt. Eine Objekt-Datei in dem eben aufgezeigten Sinne gibt es nicht. Urheberrechtlich geschütz können aber sowohl der
Quell- als auch der Objektcode sein.

Damit ist auch ein HTML-Code wohl ohne Zweifel ein Computerprgramm, dessen Schutz sich grundsätzlich nach den §§ 69 a UrhG richtet.

2. Die Anforderungen an die schöpferische Gestaltungshöhe hat die Rechtsprechung vor kurzem ganz erheblich gesenkt. Das OLG München hat ausdrücklich den sog. "Schutz der kleinen Münze" auch für Computerpropgramme bejaht. Einige neue LG-Entscheidungen liegen in einem ähnlichen Trend. Danach sind nur solche Programme vom Schutz ausgeschlossen, die gar keine schöpferische Eigenleistung aufweisen, die also ganz banal sind. Man wird wohl nicht die die generelle Aussage treffen können, daß HTML-Dokumente regelmäßig banal sind. Web-Auftritte sind im übrigen meist mehr als reine HTML-Dokumente. Sie beinhalten oft auch Funktionen, die denen klassischer
Computerprgramme entsprechen.

Somit eher davon auszugehen, daß ein Web-Auftritt grundsätzlich Urheberschutz genießt. Allerdings entbindet dies niemanden von einer Einzelfallprüfung.

3. Aber auch dann, wenn man den Schutz bejaht, ist damit noch nicht gesagt, wer denn nun Urheber ist.

Sofern der Web-Designer die Vorgaben für den Auftritt im wesentlichen selbst liefert, und einen gestalterischen Spielraum ausnutzt spricht dies dafür, daß er auch der Urheber ist.

In diesem Fall würde man ohne ausdrückliche Vereinbarung davon ausgehen können, dass der Designer dem Kunden ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt hat.

Setzt er im wesentlichen nur die Vorgaben seines Kunden um, ohne einen eigenen Spielraum zu haben, dürften der Kunde der Urheber sein. Der Designer hat dann keinerlei Rechte mehr daran.

Die Wahrheit liegt meist irgendwo in der Mitte. Es empfiehlt sich daher, diese Fragen vorher zu klären. Meist geht man dieser Frage aus dem Weg, um den Vertragsschluß nicht zu gefährden. Da beide Parteien im Laufe der Zeit den Wert des Auftrittes erkennen, kann es dann sehr leicht zum Streit kommen.

Dem Designer ist auf jeden Fall zu empfehlen, den Auftritt im Hinblick auf § 10 UrhG vorerst mit einem "Copy-Right"- Vermerk zu versehen. Aus diesem sollte hervorgehen, dass er sich alle Rechte vorbehält.

4. Enthält der Auftritt eine Linksammlung, kann eine urheberrechtlich geschützte Datenbank vorliegen. Auch hier ist
Voraussetzung, daß diese eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht. Schließen die Parteien keine Vereinbarungen über die Rechtsinhaberschaft, liegen die Rechte beim Investor. Das ist derjenige, der letzlich die Kosten der Datenzusammenstellung trägt.

Bernd Preiß

Den Namen des "Urhebers" lassen wir dann mal stehen ;-)
gruß michap