Stonie: Rechte an Website

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Hallo michap,

Hab da noch eine interresante Ansicht zu dem Thema gefunden:

Ja, es wäre schön, wenn's dazu einen Link gäbe - ich gehe mal davon aus, dass dieser Herr Peiss der Rechtsanwalt aus Bayreuth ist.

  1. Schutz als Computerprogramm
    Computersoftware besteht aus einer Sammlung von Anweisungen und Befehlen, die ein Mikroprozessor ausführt.

Vollkommen richtig, da gibt's auch noch 'ne Norm zu, vielleicht können uns da noch Cheatah oder Michael Schröpl weiterhelfen, die sollten's eigentlich wissen. Nichtsdestoweniger:

Ein Web-Auftritt besteht in aller Regel aus HTML-Code oder aus Codes mit vergleichbarem Standard.

Bis hierhin haut's noch hin, auch wenn ich bisher noch nichts von einer anderen Auszeichnungssprache für Webseiten gehört habe.

Der Unterschied zu der sog. klassischen Software, bei denen der Quelltext nur einmal compiliert und dann in einer sog. Objekt-Datei gespeichert wird, liegt im wesentlichen nur darin, daß der (HTML-)Quelltext von dem Browsern interpretiert wird. D.h., der Quelltext wird vom Browser Befehl für Befehl in eine für den Prozessor lesbare Form übersetzt. Eine Objekt-Datei in dem eben aufgezeigten Sinne gibt es nicht. Urheberrechtlich geschütz können aber sowohl der
Quell- als auch der Objektcode sein.

Und ab hier irrt Herr Peiss gewaltig. Denn: HTML tut nichts, wirklich gar nichts, was eine Programmiersprache kann. Das einzige, was es tut, ist dem Browser zu beschreiben, wie er ein Dokument anzeigen soll. Das hat mit dem Prozessor nur marginal zu tun, denn die tags, die das Dokument beschreiben, sind ein im Browser mehr oder weniger vollständig vorhandener Satz an Auszeichnungen. Sie sagen also nur: "Hier ist eine Tabelle. Hier ist eine Tabellenreihe. Hier sind Tabellendaten. Hier ist die Tabellenreihe zu Ende. Hier ist die Tabelle zu Ende. Hier ist eine Überschrift x-ter Ordnung. Hier ist ein Absatz. Hier ist ein Absatz der Klasse sowienoch." Etcetera, etcetera. Nichts, aber auch absolut nichts ausführbares, keine Kompilierung, nicht der Hauch eines Hinweises auf Programmierung. Das gehört zu den Dingen, die bedauerlicherweise nicht in die Köpfe diverser Juristen hineingehen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass ein HTML-Dokument nicht schutzwürdig sei - nur als Computerprogramm oder Software in keinster Weise. Wohlgemerkt: Ich rede hier ausschliesslich von HTML (und CSS, das in dem Text keine Erwähnung findet), nicht etwa von Perl- PHP- oder Javascripts.

Damit ist auch ein HTML-Code wohl ohne Zweifel ein Computerprgramm, dessen Schutz sich grundsätzlich nach den §§ 69 a UrhG richtet.

Folglicherweise wird's damit dann nichts. Aber:

Eine Website (oder Homepage oder Heimseite, wie immer man will) ist prinzipiell eine Kombination aus Gestaltung und Information. Und je nachdem, wie diese Mischung aussieht, ist's dann diskussionswürdig:

  1. [...] Danach sind nur solche Programme vom Schutz ausgeschlossen, die gar keine schöpferische Eigenleistung aufweisen, die also ganz banal sind. Man wird wohl nicht die die generelle Aussage treffen können, daß HTML-Dokumente regelmäßig banal sind. Web-Auftritte sind im übrigen meist mehr als reine HTML-Dokumente. Sie beinhalten oft auch Funktionen, die denen klassischer
    Computerprgramme entsprechen.

Jajaja, Programme sind's keine, so weit sind wir ja schon. Aber zwei Aussagen stimmen durchaus:

a) HTML-Dokumente sind definitiv nicht regelmässig banal, denn sie enthalten neben der Beschreibung zur Darstellung auch noch Text und Grafik (wenn man Glück und u. U. den richtigen Brauser hat), die, jedes für sich genommen, bereits eine gewisse schöpferische Eigenleistung aufweisen können und das in der Regel auch tun.

b) "Web-Auftritte" bestehen sehr oft ausser aus reinem HTML und CSS noch aus client- oder serverseitig auszuführenden Scripts, die in der Tat insofern als Programme anzusehen sind, als sie mit Scriptsprachen (siehe oben) erstellt werden, die eine Untergruppe der Programmiersprachen darstellen. Die nun wiederum können in der Tat unter den oben angeführten Paragraphen fallen, wenn sie denn eine entsprechende Schöpfungshöhe erreichen.

Somit eher davon auszugehen, daß ein Web-Auftritt grundsätzlich Urheberschutz genießt. Allerdings entbindet dies niemanden von einer Einzelfallprüfung.

Ich komme zu demselben Schluss, wenn auch auf einem anderen Wege.

  1. Aber auch dann, wenn man den Schutz bejaht, ist damit noch nicht gesagt, wer denn nun Urheber ist.

Sehr richtig.

[...]

Die Wahrheit liegt meist irgendwo in der Mitte. [...]

Und da sind wir wieder an einem Punkt, der stimmt, auch wenn ich ein paar Einwände habe: Gleich, ob der "Designer" den Freiraum hat, eigene Ideen einzubringen oder sich streng an die Vorgaben des Kunden halten muss: Das Layout erstellt er. Und auch das Umsetzen der Ideen anderer in eine browserfreundliche Form ist im Falle eines Falles eine schöpferische Eigenleistung, je nachdem, was der Kunde an Vorgaben liefern kann und wie die Umsetzung aussehen soll. Wenn jetzt also beispielsweise ein Prospekt in Form von bedrucktem Papier vorliegt, der in ein HTML-Dokument umgesetzt werden soll, ohne dass der Kunde digitalisiertes Material zur Verfügung stellen kann, oder der Kunde eine Interaktivität wünscht, die mit dem Prospekt einfach nicht zu erreichen ist dann handelt es sich hier sehr wohl um eine schöpferische Eigenleistung. Gibt der Kunde allerdings absolut alles vor und lässt's nur in Tags "giessen", also statische Seiten anfertigen, die seinem Prospekt so ähnlich wie möglich sehen sollen, handelt es sich um die reine Beschreibungsarbeit und wird somit wohl weniger eine Eigenleistung darstellen.

Die Erstellung von Texten und Grafiken (Bildbeschreibungen, Schlagzeilen Fliesstexte, Logotypen, Fotos und sonstiger Grafiken) stellen eindeutig eine solche schöpferische Eigenleistung dar und geniessen somit den Schutz durch das Urheberrecht.

Dem Designer ist auf jeden Fall zu empfehlen, den Auftritt im Hinblick auf § 10 UrhG vorerst mit einem "Copy-Right"- Vermerk zu versehen. Aus diesem sollte hervorgehen, dass er sich alle Rechte vorbehält.

Das stimmt so nicht - das (c)-Zeichen ist mehr als unnötig. Einerseits, weil es sich nicht um unveränderliche Dokumente handelt (will heissen: das Zeichen kann jeder in den Quelltext schreiben, wann und wie es ihm in den Sinn kommt und dann natürlich auch wieder ändern), andererseits, weil das Dokument so oder so Urheberrechtsschutz geniesst. Zum Nachweis der Urheberschaft reicht der eingeschriebene Brief übrigens oft nicht. Das beste ist es tatsächlich, das Geld für einen Notar oder Anwalt zu investieren, bei dem man eine CD mit dem schützenswerten Werk hinterlegt.

  1. Enthält der Auftritt eine Linksammlung, kann eine urheberrechtlich geschützte Datenbank vorliegen. Auch hier ist
    Voraussetzung, daß diese eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht. Schließen die Parteien keine Vereinbarungen über die Rechtsinhaberschaft, liegen die Rechte beim Investor. Das ist derjenige, der letzlich die Kosten der Datenzusammenstellung trägt.

Jaja, Datenbank. Ich sehe das anders: Eine Linksammlung ist eine Linksammlung und bleibt's auch, solange die Links nicht in einer Datenbank erfasst sind (dazu braucht's ein Programm) und verarbeitet werden. Das pure HTML-Dokument hat nicht ansatzeweise die Macht, die Herr Preiss ihm zuschreibt.

Das Problem mit der Urheberschaft und ihrer Übertragung: Oft stellen Künstler welcher Art auch immer (Designer, Layouter, Texter) aus der Werbebranche ihre schöpferische Leistung dem Kunden zur Verfügung. Sie legen Werbematerial (Anzeigen, Prospekte) aus, erstellen Grafiken und Fotos, schreiben Texte. Dies alles wird normalerweise von Mitarbeitern einer entsprechenden Agentur getan. Allgemein werden die Rechte an diesen Werken, die durchaus unter das Urheberrechtsgesetz fallen, an die Kunden abgegeben. Das ist oft genug auch mit dem Design für die berühmten "Auftritte" so, muss aber im jeweiligen Vertrag stehen. Ist im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt, dass die Rechte an Texten, Grafiken, Fotos und Layout an den Kunden abgegeben werden, verbleiben diese Rechte beim Urheber - also im Allgemeinen bei der Agentur, die ihre Angestellten schliesslich für eben diese schöpferische Arbeit bezahlt; bei Selbständigen heisst das, dass ihnen ihre Rechte erhalten bleiben.

Was jetzt Sadys Fall angeht: Sollte der Veranstalter der Fortbildung mit der Kundin einen Vertrag abgeschlossen haben, nach dem er der Kundin einen "Gratisauftritt" anbietet, der im Unterricht erstellt werden soll und u. U. sogar einen entsprechenden Funktionsumfang dieses Auftritts zugesagt haben, ist es definitiv sein Problem, für die Fertigstellung zu sorgen. Sollte ein solcher Vertrag nicht bestehen sondern nur eine lose Absprache, die keinen Erfüllungszwang für den Veranstalter birgt, kann Sady natürlich der Kundin anbieten, die Seiten fertigzustellen und eine entsprechende Gegenleistung vereinbaren. So kommt's tatsächlich auf die Absprachen mit dem Veranstalter und mit der Kundin an. Eine Verpflichtung für Sady zur Fertigstellung der Seiten ergibt sich aus dem Vertrag, den der Veranstalter mit der Kundin hat, jedenfalls nicht. Ob die Leistung, die sie im Rahmen der Fortbildungsveranstaltung erbracht hat, ihr gehört oder nicht, sollte dem Vertrag, den sie oder ihr AG oder das AA, je nachdem und alldanach, mit dem Veranstalter abgeschlossen hat, zu entnehmen sein. Steht in diesem Vertrag nicht ausdrücklich, dass das Urheberrecht für alles, was sie im Rahmen des Unterrichts erstellt, an den Veranstalter übergeht, dann ist es ihres - und sie kann notfalls durch juristische Massnahmen durchsetzen, dass die Kundin das Material, das Sady erstellt hat, nicht nutzen darf, solange keine ausdrückliche Erlaubnis dazu erteilt worden ist.

Auf jeden Fall sollte sie das Recht haben, den "Auftritt" auszugweise oder zur Gänze als Referenz ihren eigenen Seiten hinzuzufügen, solange ein entsprechender Vermerk dabeisteht. Sollten sich Probleme durch urheberrechtlich geschützte Texte und Grafiken ergeben, kann sie diese durch entsprechende eigene Werke ersetzen. Das Layout dürfte, so, wie sich die Situation bisher darstellt, ihr gehören.

Dieses alles ist, wie immer, meine höchstpersönliche Ansicht und in keiner Weise als verbindlich anzusehen. Wenn Sady ganz genau wissen will, woran sie ist, wird sie nicht umhinkönnen, einen in Urheberrechtssachen erfahrenen Anwalt ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Das ist zwar nicht ganz billig, könnte sich aber unter Umständen lohnen.

File Griese,

Stonie