Hallo Wolfgang, hallo Forum,
Zum Vergeich: Bei den Logs geht man davon aus, dass 3 Monate
eine angemessene Frist ist, ab der man diese dann löschen soll.
Das sind Äpfel mit Birnen. Das eine sind persönliche Daten, das andere strafbare Inhalte. Das sind zwei grundverschiedene Dinge mit ganz verschiedenen Maßstäben
Im vorliegenden Fall sind die beleidigenden Text übrigens ausweislich min. 4 Wochen online geblieben.
Der entscheidende Satz im Urteil lautet übrigens: "Zumindest einer der Beklagten habe auch Kenntnis von dem Eintrag im Gästebuch gehabt."
Sorry, der Vergeich hinkt:
Das HH LG-Urteil ist nichtmal rechtskräftig! Hier dagegen wurde bereits die OLG-Berufung abgelehnt.
Das ist sachlich falsch! Die Berufung ist nicht abgelehnt, sondern mittels Versäumnisurteils zurückgewiesen worden! (16.05.2002, Az. 6 U 985/01) Die Beklagten haben demnach schlicht verpennt, Berufung einzulegen.
Und auch die vermeintlichen Stichproben schützen nicht davor, dass man regelmässig die Inhalte überprüfen muss. Die eine Woche ist auch wieder etwas, was hochstilisiert wird. Das ist eine richterliche Wertung, die in einem Nachsatz getroffen wird, nachdem die eigentliche Sachentscheidung schon begründet worden war. Es gibt also durchaus gute Gründe, warum es an anderer Stelle anders gesehen werden kann. Urlaub könnte zB ein solcher sein. Letztlich muss aber eine gewisse Kontrolle verlangt werden, sonst kann in einem Gästebuch stehen, was man will und jeder kann behaupten. 'Ich hab's nicht gesehen'.
Letztlich ist das betroffene Urteil auch eine Unterlassungsverpflichtung und kein Strafurteil, was auch einen kleinen aber feinen Unterschied macht.
Und bei aller Liebe, mal über ein Gästebuch zu schauen, ob da auffällige Einträge drin sind, ist nicht zuviel verlangt. Im vorliegend Fall stand die komplette Anschrift samt Beleidigung drin. Sowas kann man durchaus übersehen. Aber eine Pflicht, es wenigstens zu versuchen, so etwas zu verhindern, leite ich schon lange vor dem Urteil aus der Netiquette ab.
Gruss, Thoralf