Thomas N: *Handeln im geschäftlichen Verkehr*, wann bei privat?

Beitrag lesen

Mahlzeit Hans!

DEIN Problem könnte aber viel einfacher gestrickt sein!?
Anschließend schauen wir dann mal, dass wir keine unerlaubte Rechtsberatung betreiben! *g*
Der Hans

Ich veruschs kurz und knapp! Naja ;-)

1. Geht es um eine "Hausaufgabe"
("Nehmen Sie an, Sie betreiben ein rein privates Angebot. Handeln Sie im
geschäftlichen Verkehr, wenn Sie sich z.B. dem Amazon-Partnerprogramm
anschliessen?")

2. Ist mir der Begriff *Handeln im geschäftlichen Verkehr* neu, bisher
dachte ich nur immer daran, ob ich Steuern zahlen muss oder nicht.
Also das war für mich *im geschäftlichen Verkehr*, rein auf das Finanzielle gesehen.
Nun scheints da eben noch einen anderen Gesichtspunkt zu geben und hier liegt mein Problem
darin, diesen neuen Begriff einigermassen zu verstehen.

(Bsp. zu Punkt 2)
http://www.freedomforlinks.de/Pages/privat.html
Zitat:
[Wer "privat" eine Homepage mit "privaten" Inhalten, Links, usw. im Internet bereit hält,
handelt "privat" - so könnte es auf den ersten Blick erscheinen.
Die vielfältige Rechtsprechung sieht das häufig anders:
Ein ftp-Link auf frei zugängliche Software eines Unternehmens,
ein "Zwangs"-Banner als Gegenleistung für kostenlose Hostingleistungen
u.v.a.m sollen ein "Handeln im geschäftlichen Verkehr" darstellen. Die
"private" Homepage wird hierdurch zwar regelmäßig nicht eine "kaufmännische",
aber der private Betreiber muss seine Page an insbesondere wettbewerbs- und
markenrechtliche Rahmenbedingungen anpassen - ...]

(Bsp. zu Punkt 1, "Hausaufgabe")
http://www.freedomforlinks.de/Pages/eskal.html
Zitat:"
Homepage = Handeln im geschäftlichen Verkehr?
Anders ist das Berufungsurteil in der Sache  "CDBench" des OLG München (6 U 5475/99) nicht zu verstehen, in dessen Begründung es heißt:

1.1. Zu Recht geht allerdings die Klägerin davon aus, daß das Angebot der Beklagten,
über ihren Universitäts-Server im Internet u.a. Sammlungen freier Software zu nutzen,
auch dann als Handeln im geschäftlichen Verkehr gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG anzusehen
ist, wenn diese Zugangsvermittlung unentgeltlich und bestimmungsgemäß zu wissenschaft-
lichen Zwecken erfolgt. Denn insoweit ist auch nach Auffassung des Senats ausschlag-
gebend, dass eine Zugangsbeschränkung, etwa im Sinne eines geschlossenen Benutzer-
kreises, nicht existiert, so dass sich das Angebot der Beklagten faktisch an jeder-
mann richtet.

Damit hat ein deutsches OLG in seiner tiefgründigen Weisheit entschieden, dass ein
Angebot im Internet, das sich an jedermann richtet, als Handeln im geschäftlichen
Verkehr anzusehen ist, also jede Homepage, die nicht nur einer geschlossenen Benutzer-
gruppe zugänglich ist. Und damit unterliegt der Handelnde all den Gesetzen des Wettbe-
werbs und gewerblichen Rechtsschutzes, denen der Private nicht unterliegt. Und von
denen der Private in aller Regel keine Ahnung hat. "

Nach diesen Zitaten müsste ich doch eindeutig sagen, dass *Handeln im geschäftlichen Verkehr* vorliegt,
ja nicht nur in Bezug auf das Bsp. mit dem Amazon-Partnerprogramm, sondern einfach für jede Art der Homepage!?

Nun ist eben für mich die Frage, kann man einigermassen eine Meinung *abschätzen*, wie es im "realen Leben" aussieht?
Jedes Gericht fällt andere Urteile usw., darum solle es ja nicht gehen...

Hoffe Du kannst mir etwas helfen,
viele Grüsse
Thomas N