Hallo.
Man hat es sofort, wenn man ein Werk erstellt, dazu gehört auch Software.
Wobei sich bei einer Homepage dennoch die Frage stellt, inwieweit es sich um "Software" (die oft in Gesetzestexten auftaucht) handelt oder ob es doch nur Text ist (was es ja eigentlich ist als Formatierungssprache). Auch stellt sich noch die Frage, ab wann eine Homepage eigene schöpferische Leistung ist, die schützenswert ist.
Ganz so klar würde ich die Rechtssituation nicht sehen.
Grüße aus Würzburg
Julian
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