Gute Nacht,
Es ging um die Abwägung zweier Rechtsgüter (seelische - nicht etwa: körperliche, da die Folter angedroht wurde - Unversehrheit des mutmaßlichen Täters vs. Leben des Opfers) in einer stressigen Situation. Da gibt es IMHO sogar ein Recht auf Unschärfe, Fehlentscheidungen und putativen Irrtum, die nicht zwingend eine Rechtswidrigkeit nach sich ziehen müssen. Eine bestimmte Situation kann ein ansonsten abzulehnendes Mittel rechtfertigen.
deine Unterscheidung zwischen psychischer und körperlicher Gewalt ist hier Unfug,
die Bezeichnung von psychischer Folter als Unversehrheit des mutmaßlichen Täters
noch schlimmer, und § 136a StPO und § 343 StGB machen da folgerichtig auch keinen
Unterschied.
Meinst du ernsthaft, eine Diskussion welche verfassungmäßige Recht höher anzusiedeln wäre (mögliche seelische Unversehrtheit eines mutmaßlichen Täters gegenüber dem Recht auf Leben des Opfers), gäbe Sinn?
Deiner offenbar wertend gemeinten Formulierung nach möchtest du gerade diese
unsinnige Diskussion führen, ganz egal um welche verfassungmäßigen Rechte es geht?
Grüsse
Cyx23