Thomas Schmieder: Quellcode erfassen und speichern

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Hallo,

ich bin der Meinung, dass das erlaubt ist, solange man die Veröffentlichung  nicht "vervielfältigt". Das ist ja das Problem bei den Telefonverzeichnissen, die "von Chinesen abgeschrieben werden". Denn Verzeichnisse und Nachschlagewerke (Listen) genießen in ihrer Substanz keinen Rechtsschutz, wohl aber in ihrer Form. Das Einscannen und umwandeln in Ascii ist also genau der Grenzfall.

Deshalb darf man die mesiten Softwareprogramme ja auch nachmachen, wenn man den Code eben selber schreibt, also um eine eigene Erfindungshöhe erweitert oder verändert. Man darf sich die darin enthaltenen Algorithmen nur "nicht zu eigen machen". Allerdings müssen die dafür auch über eine ausreichende Erfindungshöhe verfügen. Eine Sequenz, Bedingung, Schleife, Sprunganweisung etc. verfügen nicht über eine solche, da sie der allgemeinen Lehre entnommen wurden. Und die ist (noch) Allgemeingut.

Das Wissen über Börsenkurse ist aus dem gleichen Grunde nicht schutzfähig, es sei denn, die jeweilige Börse, die ja eine private Institution mit einer besonderen Sorgfaltspflicht ist (sie verwaltet ein knappes Gut) könnte hier Schutzrechte geltend machen. Kann sie aber nicht, da sie zur Veröffentlichng verpflichtet ist.

Das Auslesen der fremden Dateien, die zum Zwecke der Veröffentlichung zugänglich gemacht wurden mit Methoden, die aus der allgemeinen Lehre und dem Stand der Technik stammen, kann also (noch) nicht untersagt werden.

Das Vervielfältigen allerdings. Außerdem gilt UWG. Wenn also durch Aufreten, Anordnung, Farbe, Form in seiner Gesamtheit der Eindruck erweckt würde, es handele sich z.B. um eine Börsenseite der Deutschen Bank, dann gibts was zwischen die Hörner.

Liebe Grüße aus http://www.braunschweig.de

Tom

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Intelligenz ist die Fähigkeit, aus Fehlern Anderer zu lernen und Mut die, eigene zu machen.