Hallo Michael,
falls ich das Urteil korrekt verstanden habe, ist ja auch nur entschieden worden, daß der ursprüngliche Betreiber die Domain aufgeben muß - nicht etwa, daß der Kläger sie bekommt.
Was in der Sache nur Bedeutung hat, wenn der Anwalt der klagenden Partei lahm oder dämlich oder beides ist. ;) Es gibt keinen Anspruch auf Domainübertragung, sondern lediglich den Anspruch, die ugssprl. Störung (die Juristen mögen mir den Missbrauch des Begriffs verzeihen) zu beseitigen.
Praktisch setzt man, bzw. lässt den Mandanten einen Dispute bei der Denic setzen, womit die Domain bei gerichtlich erzwungener Freigabe automatisch an den Mandanten fällt.
Gruss, Thoralf
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Sic Luceat Lux!
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