Stonie: *g* zum Wochenende

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Hallöle!

Manchmal - nur ganz selten - ist in emails Spass drin. Ich weiss nicht, ob diese Verordnug wirklich existiert; aber ich finde allein die Vorstellung, dass es sie geben könnte... naja, lest selbst:

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Benutzungsordnung für Toiletten in Sachsen-Anhalt

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt, 4.Jahrgang,
Magdeburg, den 01.April 1993, Nr. 15 (BoA)

§ 1 Definition
Der Abort, umgangssprachlich auch Toilette genannt, besteht aus einem
trichterförmigen Porzellanbecken zur Aufnahme der Exkremente mit
einem klappbaren, auf dem Sitzrand angebrachten Sitzstück.

§ 2 Anwendungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die Darmentleerung in allen Aborten
in Behörden, Dienststellen und öffentlichen Gebäuden des Landes
Sachsen-Anhalt

§ 3 Sitzgebot
Die Toilette darf nur im Sitzen benutzt werden. Die stehende
Benutzung ist nur an Urinalen erlaubt. Deren Benutzung ist in der
Benutzungsordnung für Urinale (BoU) geregelt.

§ 4 Vorbereitungen
Vor dem Hinsetzen auf das Sitzstück sind die Beinkleider bis zu den
Knien herunterzuschieben.

§ 5 Sitzposition
Der Benutzer setzt sich unter gleichzeitigem Anheben der
Oberbekleidungsstücke so tief in die Hocke, bis das Gesäß in die
Sitzaufnahme einrastet. Das Gewicht des Körpers ist gleichmässig,
gleichseitig verteilt, der Oberkörper leicht nach vorn geneigt. Die
Ellenbogen ruhen auf dem Muskelfleisch der Oberschenkel, der Blick
ist frei geradeaus gerichtet.

§ 6 Darmentleerung
Unter ruhigem Ein- und Ausatmen drängt der Benutzer unter
gleichmäßigem Anspannen der Bauchmuskulatur den ausscheidungsreifen
Inhalt des Mastdarms bei gleichzeitigem Entspannen des
Afterschließmuskels in den dafür vorgesehenen Durchbruch des
Porzellanbeckens. Die Äußerung von gutturalen Stimmlauten,
umgangssprachlich auch Ächzen oder Stöhnen bezeichnet, ist auf das
absolut notwendige Maß zu beschränken.

§ 7 Sichtkontrolle
Nach beendeter Prozedur steht der Benutzer auf, macht eine Drehung um
180° nach links und nimmt eine Sichtkontrolle der Exkremente vor. Bei
Auffälligkeiten ist eine Stuhlprobe sicherzustellen und an das
nächstliegende Gesundheitsamt zu übersenden.

§ 8 Reinigung des Rektums
Der dafür vorgesehenen Einrichtung sind Reinigungsfähnchen (14x10cm,
einlagig) in ausreichender Stückzahl, höchstens jedoch 5, zu
entnehmen. Das Reinigungsfähnchen wird mit dem Daumen und Zeigefinger
der rechten Hand erfasst und von hinten der Reinigungszone, das ist
der Bereich zwischen den Gesäßbacken, zugeführt. Das
Reinigungsfähnchen wird unmittelbar vor den äußeren
Geschlechtsorganen fest an den Körper gedrückt und mit einer
ziehenden Bewegung bis unmittelbar vor das Steißbein geführt. Dieser
Vorgang wird solange wiederholt, bis mindestens ein Blatt sauber
erscheint, sofern dazu nicht die Verwendung von mehr als 5
Reinigungsfähnchen erforderlich ist. Im Bedarfsfall sind die
Reinigungsfähnchen beidseitig !!! zu benutzen. Die benutzten
Reinigungsfähnchen dürfen nicht mitgenommen werden, sondern sind
ebenfalls in das Prozellanbecken zu entsorgen.

§ 9 Reinigung des Aborts
Nach Benutzung des Aborts ist zwingend die Spülung zu betätigen. Eine
Delegierung dieser Tätigkeit an andere ist ausdrücklich verboten.
Nach dem Spülvorgang verbleibende Exkrementanhaftungen sind mit der
dafür vorgesehenen Reinigungsbürste manuell zu entfernen.

§ 10 Verlassen des Aborts
Vor dem Verlassen der Entleerungskabine sind die Beinkleider wieder
in die Ausgangsposition zu bringen. Bei Auftreten unangenehmer
Gerüche ist das Öffnen einer Lüftungsklappe angezeigt. Eine
abschliessende Reinigung der Handinnenflächen wird anheimgestellt.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in
Kraft
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File Griese,

Stonie

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