Siechfred: Schwarzangeln

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N'abend,

ich schließe mich an und darf in bester GvG-Tradition ergänzen:

Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB)
§ 293. Fischwilderei. Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
   1. fischt oder
   2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt
      oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

mfg Torsten

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