TorstenA: Muss eine Impressumsseite "Impresum" heißen??

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Hallo Tom,

das stimmt nicht mehr.

Doch, das stimmt, denn du weißt nicht, wie bspw. das OLG Jena entscheiden würde. So lange es nicht _ständige_ Rechtsprechung ist, würde ich mich darauf nicht verlassen. Zumal das Ganze eh eine Einzelfallentscheidung ist.

Außerdem spricht das Gesetz von "ständig verfügbar", was sich technisch nicht realisieren lässt. Denn wenn die Seite aus technischen Gründen nicht erreichbar ist, ist auch keine Anbieterkennzeichnung erreichbar.

Dann ist auch keine nötig.

Schlimmer noch: Wenn die Seite zwar erreichbar ist, aber aus irgendwelchen Gründen die verlinkte Seite mit den Pflichtangaben nicht funktioniert.

Wenn diese Gründe der Seitenbetreiber zu verantworten hat, könnte er ein Problem haben.

Daraus ergibt sich, dass es am Sinnvollsten ist, die Pflichtangaben im HTML-Code gleich im Kopf jeder Seite HART einzubinden. Laut Gerichtsbeschluss von oben, sind zwei Klicks auch nicht zuviel verlangt (rechte Maustaste/Quellcode anzeigen).

Mit Verlaub, Blödsinn. Cheatah hat das TDG schon richtig zitiert:
"... leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar ..."
Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal: "für jedermann".

Grüße
Torsten