Softwarepatente
Linksetzer
- recht
Wie lange sind denn eignetlich diese 30.000 Patente gültig? Irgendwann müssen sie ja auch wieder verfallen. Und den patentierten Fortschrittsbalken bei Kopiervorgängen kenne ich schon seit Jahren. Wer kennt sich da aus?
Heiner
Hi,
Als Ergänzung und Lektüre zum Mittag:
Artikel 1: Anwendungsbereich
Diese Richtlinie legt Vorschriften für die Patentierbarkeit computerimplementierter
Erfindungen fest.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(a) Computerimplementierte Erfindung ist jede Erfindung, zu deren Ausführung ein
Computer, ein Computernetz oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung
eingesetzt wird und die auf den ersten Blick mindestens ein neuartiges Merkmal
aufweist, das ganz oder teilweise mit einem oder mehreren Computerprogrammen
realisiert wird.
(b) Technischer Beitrag ist ein Beitrag zum Stand der Technik auf einem Gebiet der
Technik, der für eine fachkundige Person nicht nahe liegend ist.
Artikel 3: Gebiet der Technik
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine computerimplementierte Erfindung als einem
Gebiet der Technik zugehörig gilt.
Artikel 4: Voraussetzungen der Patentierbarkeit
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine computerimplementierte Erfindung
patentierbar ist, sofern sie gewerblich anwendbar und neu ist und auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruht.
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Voraussetzung der erfinderischen
Tätigkeit nur erfüllt ist, wenn eine computerimplementierte Erfindung einen
technischen Beitrag leistet.
3. Bei der Ermittlung des technischen Beitrags wird beurteilt, inwieweit sich der
Gegenstand des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit, der sowohl technische als
auch nichttechnische Merkmalen umfassen kann, vom Stand der Technik abhebt.
Artikel 5: Form des Patentanspruchs
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf eine computerimplementierte Erfindung entweder
ein Erzeugnisanspruch erhoben werden kann, wenn es sich um einen programmierten
Computer, ein programmiertes Computernetz oder eine sonstige programmierte Vorrichtung
handelt, oder aber ein Verfahrensanspruch, wenn es sich um ein Verfahren handelt, das von
einem Computer, einem Computernetz oder einer sonstigen Vorrichtung durch Ausführung
von Software verwirklicht wird.
Artikel 6: Konkurrenz zur Richtlinie 91/250/EWG
Zulässige Handlungen im Sinne der Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von
Computerprogrammen durch das Urheberrecht, insbesondere der Vorschriften über die
Dekompilierung und die Interoperabilität, oder im Sinne der Vorschriften über Marken oder
Halbleitertopografien bleiben vom Patentschutz für Erfindungen aufgrund dieser Richtlinie
unberührt.
Artikel 7: Beobachtung
Die Kommission beobachtet, wie sich computerimplementierte Erfindungen auf die
Innovationstätigkeit und den Wettbewerb in Europa und weltweit sowie auf die europäischen
Unternehmen und den elektronischen Geschäftsverkehr auswirken.
Artikel 8: Bericht über die Auswirkungen der Richtlinie
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am [DATUM
(drei Jahren nach dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Datum)] einen Bericht vor über:
(a) die Auswirkungen von Patenten auf computerimplementierte Erfindungen auf die in
Artikel 7 genannten Faktoren,
(b) die Angemessenheit der Regeln für die Festlegung der Patentierbarkeitsanforderungen,
insbesondere im Hinblick auf die Neuheit, die erfinderische Tätigkeit und den eigentlichen
Patentanspruch, und
(c) etwaige Schwierigkeiten, die in Mitgliedstaaten aufgetreten sind, in denen Erfindungen vor
Patenterteilung nicht auf Neuheit und Erfindungshöhe geprüft werden, und etwaige Schritte,
die unternommen werden sollten, um diese Schwierigkeiten zu beseitigen.
Artikel 9: Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am [DATUM (letzter Tag
des betreffenden Monats)] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich
davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst
oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie
Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften, die sie im Geltungsbereich dieser Richtlinie erlassen.
Artikel 10: Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 11: Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Viele Grüße
Torsten
Hi,
und was hat das jetzt für Auswirkungen? Muß unsere Firma jetzt jemanden einstellen, der Tag und Nacht recherchiert, ob irgendjemand auf bestimmte Sachen, die wir in unserem Internet-Auftritt nutzen, schon ein Patent existiert? Muß ich den Warenkorb jetzt in Einkaufsbeutel umbennen? :-)
MfG
MarkX.