Linksetzer: Softwarepatente

  1. http://www.pcwelt.de/news/vermischtes/34219/

    Wie lange sind denn eignetlich diese 30.000 Patente gültig? Irgendwann müssen sie ja auch wieder verfallen. Und den patentierten Fortschrittsbalken bei Kopiervorgängen kenne ich schon seit Jahren. Wer kennt sich da aus?

    Heiner

  2. Hi,

    http://www.pcwelt.de/news/vermischtes/34219/

    Als Ergänzung und Lektüre zum Mittag:

    Artikel 1: Anwendungsbereich
    Diese Richtlinie legt Vorschriften für die Patentierbarkeit computerimplementierter
    Erfindungen fest.

    Artikel 2 Begriffsbestimmungen
    Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    (a) „Computerimplementierte Erfindung“ ist jede Erfindung, zu deren Ausführung ein
    Computer, ein Computernetz oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung
    eingesetzt wird und die auf den ersten Blick mindestens ein neuartiges Merkmal
    aufweist, das ganz oder teilweise mit einem oder mehreren Computerprogrammen
    realisiert wird.
    (b) „Technischer Beitrag“ ist ein Beitrag zum Stand der Technik auf einem Gebiet der
    Technik, der für eine fachkundige Person nicht nahe liegend ist.

    Artikel 3: Gebiet der Technik
    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine computerimplementierte Erfindung als einem
    Gebiet der Technik zugehörig gilt.

    Artikel 4: Voraussetzungen der Patentierbarkeit
    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine computerimplementierte Erfindung
    patentierbar ist, sofern sie gewerblich anwendbar und neu ist und auf einer
    erfinderischen Tätigkeit beruht.
    2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Voraussetzung der erfinderischen
    Tätigkeit nur erfüllt ist, wenn eine computerimplementierte Erfindung einen
    technischen Beitrag leistet.
    3. Bei der Ermittlung des technischen Beitrags wird beurteilt, inwieweit sich der
    Gegenstand des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit, der sowohl technische als
    auch nichttechnische Merkmalen umfassen kann, vom Stand der Technik abhebt.

    Artikel 5: Form des Patentanspruchs
    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf eine computerimplementierte Erfindung entweder
    ein Erzeugnisanspruch erhoben werden kann, wenn es sich um einen programmierten
    Computer, ein programmiertes Computernetz oder eine sonstige programmierte Vorrichtung
    handelt, oder aber ein Verfahrensanspruch, wenn es sich um ein Verfahren handelt, das von
    einem Computer, einem Computernetz oder einer sonstigen Vorrichtung durch Ausführung
    von Software verwirklicht wird.

    Artikel 6: Konkurrenz zur Richtlinie 91/250/EWG
    Zulässige Handlungen im Sinne der Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von
    Computerprogrammen durch das Urheberrecht, insbesondere der Vorschriften über die
    Dekompilierung und die Interoperabilität, oder im Sinne der Vorschriften über Marken oder
    Halbleitertopografien bleiben vom Patentschutz für Erfindungen aufgrund dieser Richtlinie
    unberührt.

    Artikel 7: Beobachtung
    Die Kommission beobachtet, wie sich computerimplementierte Erfindungen auf die
    Innovationstätigkeit und den Wettbewerb in Europa und weltweit sowie auf die europäischen
    Unternehmen und den elektronischen Geschäftsverkehr auswirken.

    Artikel 8: Bericht über die Auswirkungen der Richtlinie
    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am [DATUM
    (drei Jahren nach dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Datum)] einen Bericht vor über:
    (a) die Auswirkungen von Patenten auf computerimplementierte Erfindungen auf die in
    Artikel 7 genannten Faktoren,
    (b) die Angemessenheit der Regeln für die Festlegung der Patentierbarkeitsanforderungen,
    insbesondere im Hinblick auf die Neuheit, die erfinderische Tätigkeit und den eigentlichen
    Patentanspruch, und
    (c) etwaige Schwierigkeiten, die in Mitgliedstaaten aufgetreten sind, in denen Erfindungen vor
    Patenterteilung nicht auf Neuheit und Erfindungshöhe geprüft werden, und etwaige Schritte,
    die unternommen werden sollten, um diese Schwierigkeiten zu beseitigen.

    Artikel 9: Umsetzung
    1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts– und
    Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am [DATUM (letzter Tag
    des betreffenden Monats)] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich
    davon in Kenntnis.
    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst
    oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie
    Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
    2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen
    Rechtsvorschriften, die sie im Geltungsbereich dieser Richtlinie erlassen.

    Artikel 10: Inkrafttreten
    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
    Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 11: Adressaten
    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Viele Grüße
    Torsten

  3. Hi,

    und was hat das jetzt für Auswirkungen? Muß unsere Firma jetzt jemanden einstellen, der Tag und Nacht recherchiert, ob irgendjemand auf bestimmte Sachen, die wir in unserem Internet-Auftritt nutzen, schon ein Patent existiert? Muß ich den Warenkorb jetzt in Einkaufsbeutel umbennen? :-)

    MfG
    MarkX.