moin karin
sicher hast du die links, die ich dir gab besucht, gelesen aber mangels juristischer Unkenntnis nicht verstanden.
das was du vorhast, ist ein glücksspiel. selbige benötigen die erlaubsnis der zuständigen staatlichen stellen.
ja es ist verboten!
»»Der Verstoß gegen die Genehmigungsauflagen verstößt nicht nur gegen das Gewerberecht (§ 33d GewO) und ist unlauterer Wettbewerb nach § 1 UWG, sondern darüber hinaus nach § 284 StGB strafbar. Das gilt auch für denjenigen, der für ein verbotenes Glücksspiel wirbt. Auch die bloße Beteiligung an einem unerlaubten Glücksspiel kann strafbar sein.««
ich hoffe, das war jetzt deutlich genug
mfg josef