Moin!
Ein Link zu einer, öffentlich uneingeschränkt zugänglichen, Internetpublikation, darf, insofern der Betreiber dieser Publikation nicht ausdrücklich erklärt, das dieses unzulässig ist, gesetzt werden.
Dem stimme ich nicht zu.
Es gibt eine höchstrichterliche Entscheidung, nach der der Betreiber eines Newsdienstes Deeplinks zum Originalartikel einer Zeitung auch dann setzen darf, wenn die Zeitung was dagegen hat. Für deine Recherche: "Paperboy vs. Handelsblatt".
Da es sich hierbei um wirtschaftliche Interessen des Verlinkten gehandelt hat, die er beeinträchtigt sieht, und das Gericht da keine Probleme sah, halte ich dieses Urteil durchaus für einen Freispruch für alle setzbaren Links, d.h. man darf alle öffentlich erreichbaren Seiten jederzeit und ohne Einschränkung verlinken, wenn man das will. Das hindert einen selbstverständlich nicht, einen Link zu unterlassen, wenn der Verlinkte darum bittet, und man dem entsprechen will.
Hierbei gilt aber immer die "vollständige" Verlinkung, d.h. kein Frame mit "Detailklau".
Links ins eigene Frameset einzubauen ist natürlich böse, weil es suggeriert, man würde eigene Inhalte anbieten, die einem tatsächlich jedoch gar nicht gehören. target="_top" oder target="_blank" sind hier erforderlich.
Öffentlich uneingeschränkt zugängliche Publikation sind:
a) Internetseiten OHNE Zugangsschutz (Passwort oder Anmeldung)
b) Internetseiten die auf einem STATISCHEM Server im Web erreichbar sind (also keine dynamische IP, wobei die IP einer geschlossenen Benutzergruppe mitgeteilt wird)
Das würde ich nicht so sehen. Öffentlich ist öffentlich. Wer seine Inhalte abschotten will, der soll bitteschön entsprechende Zugangskontrollen installieren - ist ja keine Geheimwissenschaft. Auf welche Weise der Server erreichbar ist, spielt in meinen Augen keinerlei Rolle.
- Sven Rautenberg