Sehr geehrter Herr Matzberger,
bezüglich Ihrer o.g. E-Mail teile ich Ihnen folgendes mit:
Die gesetzlichen Grundlagen (§ 28 Abs. 8 Eisenbahn-Bau- und
Betriebsordnung (EBO) verlangen lediglich "Ausstiegsmöglichkeiten für
Notfälle", dies müssen nicht zwingend die Türen sein. Insofern ist der von
Ihnen geschilderte Zustand rechtsmäßig.Mit freundlichen Grüßen
Petra Söhngen
Eisenbahn-Bundesamt
Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Das Eisenbahnbundesamt ist Aufsaichtsbehörde über die Bahnen, Sie beurteilt ausschliesslich der gestzlichen Lage nach.
die Gestzliche Lage ist nun einmal so wie sie ist und diese gibt keine andere Einschätzung her was soll die gute Frau vom Eisnbahnbundesamt nun machen?
Es ist im übrigen Zulässig und durchaus üblich Wagen aus Sicherheitsgründen teilweise zu sperren auch nur die Aussgangstüren!
Dies wird sogar häufiger wegen technischer Defekte getan, wenn beispielsweise die Türpneumatik einen Schaden hat, gibt es keinen anderen Weg als den Wagen zuzusperren, weil die Türen sich weder ordnungsgemäß öffnen noch schliessen lassen.
Es ist natürlich sehr ungeschickt den Personalmangel als Grund anzugeben ein technischer Defekt hätte es auch getan und niemand hätte an der Sache Anstoss genommen.
TomIRL