- gibt es irgendeine rechtliche Grundlage (ist das eine Frage des einfachen/ausschließlichen Nutzungsrechts?) Ich "verwerte" die Texte ja nicht, sondern zähle sie nur. Urheberrecht? Werkvertrag?
- Wir würdet Ihr das unabhängig von der Rechtslage sehen? Ich will ja auch weiter mit der Agentur zusammenarbeiten.
Das sollte eigentlich in einem Rahmenvertrag geklärt worden sein. Mein Standard-Passus dazu - egal, ob als Auftragnehmer oder Auftraggeber - sieht so aus:
§2 Auftragsausführung
1. Der Auftragnehmer wirkt bei der Abwicklung der Aufträge des Auftraggebers mit, er ist nicht Vertragspartner im Verhältnis zum Kunden des Auftraggebers.
2. Der Auftragnehmer tritt unter dem Namen des Auftraggebers auf.
3. Soweit nicht anders vereinbart, führt der Auftragnehmer seine Aufgaben in Abstimmung mit dem Auftraggeber bzw. des verantwortlichen Projektleiters in eigener Verantwortung durch und ist in Bestimmung seines Arbeitsortes und seiner Arbeitszeit frei.
4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber in regelmäßigen Abständen über den Fortgang des Projekts Bericht zu erstatten.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle zur Ausübung der Tätigkeiten erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Sollte der Arbeitsort außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers liegen, zählen hierzu auch weitere erforderliche Ressourcen wie z.B. Netzwerkzugänge.
§6 Wettbewerb
1. Der Auftragnehmer darf für Unternehmen tätig werden, die im Wettbewerb mit dem Auftraggeber stehen.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nicht für Unternehmen tätig zu werden, die in Konkurrenz mit dem projektbezogenen Kunden des Auftraggebers stehen.
3. Der Auftragnehmer erkennt an, dass Anschriften und Daten der Kunden des Auftraggebers als Geschäftsgeheimnisse anvertraut sind.
§7 Schweigepflicht
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers sowie seines Kunden Stillschweigen zu wahren.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verfügung gestellten Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, so dass insbesondere Dritte keine Einsicht nehmen können.
3. Unverzüglich nach Beendigung der Zusammenarbeit gibt der Auftragnehmer alle ausgehändigten Unterlagen an den Auftraggeber heraus. An diesen Unterlagen wird kein Zurückhaltungsrecht ausgeübt.
§8 Nutzungsrechte
Mit Leistungseintritt des Auftraggebers überträgt ihm der Auftragnehmer das unwiderrufliche, unbeschränkt übertragbare und ausschließliche Recht, die im Rahmen der Zusammenarbeit erbrachten Leistungen auf sämtliche Arten zu nutzen und zu verwerten.
Damit sind so die gröbsten Dinge geklärt. Bis jetzt bin ich gut damit gefahren, und ich denke, die andere Seite auch...