Formulardaten übernehmen und dann ausdrucken
Spida
- php
0 Sven Rautenberg0 Tom0 Sven Rautenberg0 Tom0 Tom0 Sven Rautenberg0 Tom
Also mein Plan ist ein formular, in welches man angaben wie name, plz, etc. macht. Danach sollen diese in einen Vertrag automatisch eingesetzt werden und mann kanns dann ausdrucken und unterschreiben dann verschicken.
meine frage ist jetzt, wie geh ich das ganze am besten an? da habe ich noch keinen plan!
Bin für jede Hilfe dankbar!!!
Moin!
Also mein Plan ist ein formular, in welches man angaben wie name, plz, etc. macht. Danach sollen diese in einen Vertrag automatisch eingesetzt werden und mann kanns dann ausdrucken und unterschreiben dann verschicken.
meine frage ist jetzt, wie geh ich das ganze am besten an? da habe ich noch keinen plan!
Du schaust dir http://www.dclp-faq.de/q/q-stil-normalform.html an und erstellst auf dieser Basis ein "Affenformular", in dem du, falls gewünscht, die Ausgefülltheit und Korrektheit der gemachten Angaben prüfst.
Als Resultat eines korrekt ausgefüllten Formulars kannst du:
1. Die Daten vielleicht in einer Datenbank speichern, oder dir per Mail schicken lassen - dann sparst du dir das Abtippen der Daten vom Papier.
2. Eine generierte HTML-Seite an den Browser ausgeben, auf dem unter anderem der deutliche Hinweis auf "Bitte drucken Sie diese Seite aus, unterschreiben Sie und schicken Sie sie per Post an...." draufsteht. Du kannst mit Javascript versuchen, den Ausdruckvorgang anzustoßen - bedenke aber, dass es wenig bringt, wenn Javascript aus ist oder wenn Javascript nicht drucken kann (ja, solche Browser gibts auch).
- Sven Rautenberg
Hello,
- Eine generierte HTML-Seite an den Browser ausgeben, auf dem unter anderem der deutliche Hinweis auf "Bitte drucken Sie diese Seite aus, unterschreiben Sie und schicken Sie sie per Post an...." draufsteht. Du kannst mit Javascript versuchen, den Ausdruckvorgang anzustoßen - bedenke aber, dass es wenig bringt, wenn Javascript aus ist oder wenn Javascript nicht drucken kann (ja, solche Browser gibts auch).
... und nochmal darüber nachdenken, ob hier ein "Fernabsatzvertrag" angebahnt wird (Antrag), der es lt. Gesetz VOR zustandekommen erfordert, über bestimmte Rücktritts- und Widerrufsrechte zu belehren.
Ich bin mir immer nicht sicher, ob eine Webseite, die ja an eine unbekannte graue Masse gerichtet wird, bereits ein Angebot darstellt, oder ob das nur eine "Werbung" ist und der Kunde dann erst das Angebot abgibt "Ich kauf das Produkt xy zum Preis von abc Euro unter Anerkennung Ihrer AGB"...
Und durch meine Annahme (Bestätigung/Rechung und/oder durch Lieferung) kommt der Vertrag zustande.
Wer kann das kemand qualifiziertes mal aufdröseln?
Liebe Grüße aus http://www.braunschweig.de
Tom
Moin!
Ich bin mir immer nicht sicher, ob eine Webseite, die ja an eine unbekannte graue Masse gerichtet wird, bereits ein Angebot darstellt, oder ob das nur eine "Werbung" ist und der Kunde dann erst das Angebot abgibt "Ich kauf das Produkt xy zum Preis von abc Euro unter Anerkennung Ihrer AGB"...
Es ist Werbung. "invitatio ad offerendum" - Einladung zur Abgabe eines Angebots. Der Verkäufer muß die Bestellung beispielsweise nicht annehmen, wenn ihm die Nase (oder auch die Schufa-Auskunft) des Bestellers nicht gefällt. Vertragsfreiheit.
Und durch meine Annahme (Bestätigung/Rechung und/oder durch Lieferung) kommt der Vertrag zustande.
Wer kann das kemand qualifiziertes mal aufdröseln?
BGB-Grundlagen, Vertragsrecht, erster Teil - warst du da nicht anwesend? :)
- Sven Rautenberg
Hello,
Kann das jemand qualifiziertes mal aufdröseln?
BGB-Grundlagen, Vertragsrecht, erster Teil - warst du da nicht anwesend? :)
Mmmh, hab ich vielleicht ausnahmsweise mal ausgeschlafen (vor 20 Jahren) aber das hat sich dann wohl trotzdem bis heute nicht geändert. Nur in der letzten Zeit wird das Recht oft ad absurdum geführt, da frag ich lieber dreimal nach.
Liebe Grüße aus http://www.braunschweig.de
Tom
Hello,
Es ist Werbung. "invitatio ad offerendum" - Einladung zur Abgabe eines Angebots. Der Verkäufer muß die Bestellung beispielsweise nicht annehmen, wenn ihm die Nase (oder auch die Schufa-Auskunft) des Bestellers nicht gefällt. Vertragsfreiheit.
Und durch meine Annahme (Bestätigung/Rechung und/oder durch Lieferung) kommt der Vertrag zustande.
Noch was dazu:
Ich hatte schon einmal auf meine Auffassung hingewiesen, die Du hier bestätigst. Dann wären alle Abmahnungen wegen fehlender Widerufsbelehrung auf der Shopseite hinfällig. Denn der Vertrag kommt erst mit Annahme durch den Verkäufer zustande und das Gesetzt spricht da von "vor Vertragsabschluss". Wenn also ein Internetanbieter einem Neukunden erst eine Belehrung und die AGB per Einschreiben (Rückschein) zusendet, bevor der die Bestellung annimmt, dann hat er seiner Pflicht genüge getan.
Nun bleibt noch die Frage, was man unter "Vertragsabschluss" zu verstehen hat. Ist das das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses oder die gegenseitige Erfüllung aller vertraglichen Vereinbarungen? Also das Ende, der Abschluss der Verpflichtungen?
Liebe Grüße aus http://www.braunschweig.de
Tom
Moin!
Noch was dazu:
Ich hatte schon einmal auf meine Auffassung hingewiesen, die Du hier bestätigst. Dann wären alle Abmahnungen wegen fehlender Widerufsbelehrung auf der Shopseite hinfällig. Denn der Vertrag kommt erst mit Annahme durch den Verkäufer zustande und das Gesetzt spricht da von "vor Vertragsabschluss". Wenn also ein Internetanbieter einem Neukunden erst eine Belehrung und die AGB per Einschreiben (Rückschein) zusendet, bevor der die Bestellung annimmt, dann hat er seiner Pflicht genüge getan.
Man wird argumentieren, dass der private Verbraucher besonders geschützt werden muß und ihm die rechtliche Detailfrage, wer wann welchen Vertrag schließt, nicht bekannt ist.
Insofern ist natürlich die rechtliche Aufklärung, welche in §312b-f (beispielsweise unter http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html) nicht verzichtbar. Im Zweifel werden durch Annahme eines Angebotes, welchem keine Aufklärung vorausging, vollkommen andere Bedingungen gültig, als der Verkäufer glaubt. Beispielsweise ein wesentlich längeres Rückgaberecht.
Nun bleibt noch die Frage, was man unter "Vertragsabschluss" zu verstehen hat. Ist das das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses oder die gegenseitige Erfüllung aller vertraglichen Vereinbarungen? Also das Ende, der Abschluss der Verpflichtungen?
Im deutschen Recht sind Verpflichtungsgeschäft (der "Vertragsabschluß" - da, wo man den Vertrag schließt) und Erfüllungsgeschäft (die Lieferung und Bezahlung) zwei getrennte Rechtsgeschäfte. Das macht schon deshalb Sinn, weil das Erfüllungsgeschäft mitunter eine ziemlich lange Zeit andauern kann, beispielsweise bei Leihe, Miete oder Pacht.
- Sven Rautenberg
Hello,
Noch was dazu:
Ich hatte schon einmal auf meine Auffassung hingewiesen, die Du hier bestätigst. Dann wären alle Abmahnungen wegen fehlender Widerufsbelehrung auf der Shopseite hinfällig. Denn der Vertrag kommt erst mit Annahme durch den Verkäufer zustande und das Gesetzt spricht da von "vor Vertragsabschluss". Wenn also ein Internetanbieter einem Neukunden erst eine Belehrung und die AGB per Einschreiben (Rückschein) zusendet, bevor der die Bestellung annimmt, dann hat er seiner Pflicht genüge getan.Man wird argumentieren, dass der private Verbraucher besonders geschützt werden muß und ihm die rechtliche Detailfrage, wer wann welchen Vertrag schließt, nicht bekannt ist.
Insofern ist natürlich die rechtliche Aufklärung, welche in §312b-f (beispielsweise unter http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html) nicht verzichtbar. Im Zweifel werden durch Annahme eines Angebotes, welchem keine Aufklärung vorausging, vollkommen andere Bedingungen gültig, als der Verkäufer glaubt. Beispielsweise ein wesentlich längeres Rückgaberecht.
Nun bleibt noch die Frage, was man unter "Vertragsabschluss" zu verstehen hat. Ist das das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses oder die gegenseitige Erfüllung aller vertraglichen Vereinbarungen? Also das Ende, der Abschluss der Verpflichtungen?
Im deutschen Recht sind Verpflichtungsgeschäft (der "Vertragsabschluß" - da, wo man den Vertrag schließt) und Erfüllungsgeschäft (die Lieferung und Bezahlung) zwei getrennte Rechtsgeschäfte. Das macht schon deshalb Sinn, weil das Erfüllungsgeschäft mitunter eine ziemlich lange Zeit andauern kann, beispielsweise bei Leihe, Miete oder Pacht.
Da hast Du mich jetzt verkehrt verstanden. Es geht mir um den Zeitpunkt, an dem die Belehrung stattfinden muss. Die Abmahner gehen alle davon aus, dass die Belehrung auf der Webseite stattfinden muss. Ich gehe aber, so wie ich das Gesetz verstehe, davon aus, dass die Belehrung vor der Annahme stattfimnden muss. Es ist also vollkommen gut nach dem Gesetz, meiner "Aufragsbestätigung" [volktümlicher Ausdruck für "Annahme"] eine belehrung vorauszuschichen, die unter narml anzunehmenden Mitwirkungspflicht-Kriterien den Antragsteller/Angebotsgeber zeitlich vor der Ware mit Rechnug erreicht.
Ich bin einfach dafür, auch dem Shopbetreiber eine Chance im Anwältekrieg einzuräumen...
Liebe Grüße aus http://www.braunschweig.de
Tom