Hello,
Es ist Werbung. "invitatio ad offerendum" - Einladung zur Abgabe eines Angebots. Der Verkäufer muß die Bestellung beispielsweise nicht annehmen, wenn ihm die Nase (oder auch die Schufa-Auskunft) des Bestellers nicht gefällt. Vertragsfreiheit.
Und durch meine Annahme (Bestätigung/Rechung und/oder durch Lieferung) kommt der Vertrag zustande.
Noch was dazu:
Ich hatte schon einmal auf meine Auffassung hingewiesen, die Du hier bestätigst. Dann wären alle Abmahnungen wegen fehlender Widerufsbelehrung auf der Shopseite hinfällig. Denn der Vertrag kommt erst mit Annahme durch den Verkäufer zustande und das Gesetzt spricht da von "vor Vertragsabschluss". Wenn also ein Internetanbieter einem Neukunden erst eine Belehrung und die AGB per Einschreiben (Rückschein) zusendet, bevor der die Bestellung annimmt, dann hat er seiner Pflicht genüge getan.
Nun bleibt noch die Frage, was man unter "Vertragsabschluss" zu verstehen hat. Ist das das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses oder die gegenseitige Erfüllung aller vertraglichen Vereinbarungen? Also das Ende, der Abschluss der Verpflichtungen?
Liebe Grüße aus http://www.braunschweig.de
Tom
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