Moin!
Noch was dazu:
Ich hatte schon einmal auf meine Auffassung hingewiesen, die Du hier bestätigst. Dann wären alle Abmahnungen wegen fehlender Widerufsbelehrung auf der Shopseite hinfällig. Denn der Vertrag kommt erst mit Annahme durch den Verkäufer zustande und das Gesetzt spricht da von "vor Vertragsabschluss". Wenn also ein Internetanbieter einem Neukunden erst eine Belehrung und die AGB per Einschreiben (Rückschein) zusendet, bevor der die Bestellung annimmt, dann hat er seiner Pflicht genüge getan.
Man wird argumentieren, dass der private Verbraucher besonders geschützt werden muß und ihm die rechtliche Detailfrage, wer wann welchen Vertrag schließt, nicht bekannt ist.
Insofern ist natürlich die rechtliche Aufklärung, welche in §312b-f (beispielsweise unter http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html) nicht verzichtbar. Im Zweifel werden durch Annahme eines Angebotes, welchem keine Aufklärung vorausging, vollkommen andere Bedingungen gültig, als der Verkäufer glaubt. Beispielsweise ein wesentlich längeres Rückgaberecht.
Nun bleibt noch die Frage, was man unter "Vertragsabschluss" zu verstehen hat. Ist das das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses oder die gegenseitige Erfüllung aller vertraglichen Vereinbarungen? Also das Ende, der Abschluss der Verpflichtungen?
Im deutschen Recht sind Verpflichtungsgeschäft (der "Vertragsabschluß" - da, wo man den Vertrag schließt) und Erfüllungsgeschäft (die Lieferung und Bezahlung) zwei getrennte Rechtsgeschäfte. Das macht schon deshalb Sinn, weil das Erfüllungsgeschäft mitunter eine ziemlich lange Zeit andauern kann, beispielsweise bei Leihe, Miete oder Pacht.
- Sven Rautenberg
"Habe den Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!" (Immanuel Kant)