Hallo Günni,
Bei § 202a StGB reicht es z.B. aus, dass die die Daten "... gegen unberechtigten Zugang <b>besonders</b> geschüzt" sind. Dort wird keine "wirksamer technischer Maßnahmen" verlangt.
dann kann man ja seinen millionen-lotto-gewinn auf den rasen vor dem haus legen und so einen niedlichen, 20 cm hohen blümchen-zaun drum machen. technisch unwirksam, aber gegen unberechtigten zugang _besonders_ geschützt.
und vor die haustür kommt ein zahlen-schloss mit einem einstelligen code, der von 0 bis 1 geht.
mit einer anständigen "brute force"-attacke sicherlich in vertretbarer zeit zu knacken, oder? ;-D
ich muss mal schnell unsere warez-seite mit so einer javascript-passwort-abfrage schützen, wo das passwort im quelltext steht und dann noch die rechte maustaste sperren. dann darfst du die dort gefundenen beweise nicht vor gericht gegen uns verwenden, weil du sie auf gesetzwidrige weise erlangt hast. bin ich nicht clever? *gg*
btw.: macht man sich nun eigentlich strafbar, wenn man die autostart-funktion seines betriebssystems ausschaltet?
Raik