Tom: Es ist niemand zuständig...

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Hello,

<I>Wenn es ein Geschenk ist, berührt das doch nicht Deinen Gewährleistungsanspruch. Du kannst ja was kaufen, das tendenziell eine hohe Fehlerquote hat. Dann nimmst Du anschließend Dein Wahlrecht in Anspruch und lässt Dir das Geld wiedergeben. Da die 5 Euro ja Geschenk waren, müsstest Du doch den vollen Preis zurückbekommen.</I>

wahlrecht? für welche partei müsste ich denn mein kreuzchen machen? *scnr*

du meinst sicher wandlung(srecht).

Ich meinte, dass der Kunde das Wahlrecht hat zwischen Wandlung, Minderung und Nachbesserung
Ist das denn mit den neuen Regelungen zur Gewährlesietung geändert worden?

und eben genau darauf hat zunächst mal der _händler_ das recht, dir den artikel auszutauschen, IIRC bis zu drei mal.

Ist das wirklich so?
Wo sind unsere Uptotime-Juraexperten?

erst wenn dann immer noch keine besserung eingetreten ist, hast du ein _recht_ darauf, deinen kaufpreis erstattet zu bekommen.

Das habe ich anders im Hirn. Kann aber überaltert sein... ;-)

Liebe Grüße aus http://www.braunschweig.de

Tom

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