Tim T: @ Sven Rautenberg, Siechfried

Hallo,

wir hatten letztens eine Diskussion über Krankenversicherung, AV, etc.
Ihr habt mir freundlicherweise geholfen Überblick über die gesetzliche Lage zu bekommen. Leider konnte ich nichts mehr zum Thema schreiben und mich bedanken, da ich ohne Internetzugang war.

Ich habe noch einen interessanten Artikel gefunden:

http://www.arbeitsrecht.org/themen-a-z/urlaub/artikel01052.html

Komplizierter bei flexibler Arbeitszeitgestaltung

Etwas komplizierter stellt sich die Berechnung bei flexibler Arbeitszeitgestaltung dar (z. B. bei rollierenden Arbeitszeitsystemen). Hier müssen Sie den durchschnittlichen Verdienst pro Arbeitsstunde ermitteln (Geldfaktor). Weiterhin müssen Sie die auf die Urlaubszeit entfallende Arbeitszeit feststellen (Zeitfaktor). Das Urlaubsentgelt errechnen Sie dann, indem Sie Geld- und Zeitfaktor multiplizieren.

Beispiel: Anton A. hatte im Mai 180 Stunden gearbeitet und dafür 2.700 € verdient, im Juni waren es 2.500 € für 160 Stunden und im Juli 2.600 € für 170 Stunden. Überstunden hat er in dieser Zeit nicht geleistet. In den 10 Urlaubstagen hätte er 83 Stunden arbeiten müssen.
Folge: Insgesamt hat er 510 Stunden gearbeitet und dafür 7.800 € verdient.
Der Geldfaktor ist: 7.800 € : 510 Std. = 15,29 €/Std.
Dieser ist mit dem Zeitfaktor zu multiplizieren: 15,29 €/Std. x 83 Std.= 1.269,07 €

In diesem Falle stünde Anton A. ein Urlaubsentgelt von 1.269,07 € zu.

Fälligkeit, Übertragbarkeit und Verjährung

Das Urlaubsentgelt ist vor Urlaubsantritt fällig. Trotz des zwingenden Charakters des BUrlG wird es allgemein für zulässig erachtet, dass davon abgewichen werden kann. Wurde vom Arbeitnehmer bisher akzeptiert, dass er sein Urlaubsentgelt immer zum monatlichen Zahlungszeitpunkt erhält, dann gilt diese Zahlungsweise als vereinbart.
Da das Urlaubsentgelt eine fortzuzahlende Arbeitsvergütung ist, kann sie auch abgetreten, gepfändet und vererbt werden. Der Anspruch auf das Urlaubsentgelt verjährt wie der Vergütungsanspruch innerhalb von 3 Jahren ab Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer davon Kenntnis erlangt hat bzw. grob fahrlässig darüber in Unkenntnis war. Zudem unterfällt der Anspruch auf Urlaubsentgelt etwaigen Ausschlussfristen aus Einzelarbeits- oder Tarifverträgen.

Bin ich denn als Student Teilzeitarbeitnehmer gewesen ?