Hallo Sabine.
U.a. finde ich dort, dass nur derjendige, der geschäftsmäßig Teledienste anbietet, betroffen ist. Und Teledienste sind z.B.:
Das wichtigste ist die unwichtige Abkürzung "z.B.". Der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) wurde dir ja bereits genannt.
Wenn aber ein Inhaber einer Handwerksfirma, Fitness-Center,... seine Firma vorstellt und was diese Firma bietet dann scheint mir das doch etwas anderes zu sein, oder?
Da komme ich dir mal mit den drei W: Wer tut was warum. In deinem Fall kommt es ganz entscheidend auf das Warum an, nämlich um Geld zu verdienen, und sei es nur, durch den Internetauftritt interessierte Kunden anzulocken, dazu müssen noch nicht mal online Geschäfte abgeschlossen werden. Somit ist die Seite des Handwerkers geschäftsmäßig und ihn trifft die Pflicht zur Anbieterkennung nach § 10 MDStV oder nach § 6 TDG, je nachdem, ob er einen Teledienst oder einen Mediendienst anbietet. Für weitere Informationen siehe Feature-Artikel zur Anbieterkennung.
Freundschaft!
Siechfred
Nichts ist schwerer einzureißen als die Mauer in den Köpfen.