Gewaehrleistung im Jahre 2004
Ludger
- recht
Hi,
ich habe meinem kleinen Sohn fuer den GameBoy Advance eine Erweiterungskarte(!) gekauft, die nach Interaktion mit einem Webserver (Softwareproblem) nun nur noch mit Fehlermeldung hochkommt. Das geschah exakt 3 Tage nach dem Kauf.
Der Haendler moechte nicht gewaehrleisten, die mitgelieferte CD sei zerkratzt. Ich habe diese gereinigt, moechte aber hinreichend munitioniert in die zweite Verhandlungsrunde gehen (die erste wurde von meinem kleinen Sohn gefuehrt) und natuerlich nicht abgespeist werden mit der Auskunft, dass das Anleitungsheftchen beschmutzt ist (was auch stimmt, sonst ist aber alles OK).
Also, wie komm ich zu meinem Recht (ich weiss ja selbst, dass der Haendler erst einmal selbst gewaehrleisten muss)? Wie mache ich das am besten technisch? Ich kann dem Haendler ja nicht das Geraet unquittiert zum Einschicken geben.
Gruss,
Ludger
Hello,
Aufforderung zur Gewährleistung mit Fristsetzung (zwei Wochen dürften nach der Vorgeschichte reichen, wenn der Sohn schon "gerichtsglaubwürdig" ist), bei fruchtlosem Verlauf sofort Klage.
Da erzieht.
Wenn man das jahrelang von der anderen Seite kennengelernt hat und den Kunden gegenüber immer fair war, möchte man das selber auch mal so machen... und die unseriösen Wettbewerber ein wenig traktieren.
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Hi,
Aufforderung zur Gewährleistung mit Fristsetzung (zwei Wochen dürften nach der Vorgeschichte reichen, wenn der Sohn schon "gerichtsglaubwürdig" ist), bei fruchtlosem Verlauf sofort Klage.
Da erzieht.
Wenn man das jahrelang von der anderen Seite kennengelernt hat und den Kunden gegenüber immer fair war, möchte man das selber auch mal so machen... und die unseriösen Wettbewerber ein wenig traktieren.
wie macht mans technisch? Per Einschreiben/Rueckschein und Warenruecksendung und Fristsetzung? (Ist das beschmutzte Anleitungsheftchen irgendwie relevant?) Wie kann ich spaeter die Sendung inhaltlich beweisen?
Gruss,
Ludger
hi,
(Ist das beschmutzte Anleitungsheftchen irgendwie relevant?)
dafür dürfte der händler m.E. bei rückerstattung des kaufpreises eine angemessene summe abziehen - weil er das ding so ja auch keinem mehr andrehen kann.
wie viel "angemessen" ist, könnte dabei natürlich wieder ein streitpunkt sein :-)
Wie kann ich spaeter die Sendung inhaltlich beweisen?
einpacken vor zeugen (die evtl. etwas mehr glaubwürdigkeit besitzen als dein kleiner sohn - nichts gegen ihn, aber der dürfte rechtlich kaum anerkannt werden).
versand des paketes/päckchens versichert, und ggf. auch mit rückschein.
allerdings möchte ich bezweifeln, dass du sofortigen anspruch auf kaufpreiserstattung hast. zunächst mal hat der händler das recht zur wandlung, d.h. dir ein neues exemplar auszuhändigen.
aber auch das halte ich für fragwürdig, da mir auf grund deiner beschreibung nicht so eindeutig scheint, ob nicht evtl. schuldhaftes verhalten deinerseits (bzw. sohnemann) dazu geführt haben könnte, dass das ding nun nicht mehr funktioniert.
gruß,
wahsaga
Hello,
allerdings möchte ich bezweifeln, dass du sofortigen anspruch auf kaufpreiserstattung hast. zunächst mal hat der händler das recht zur wandlung, d.h. dir ein neues exemplar auszuhändigen.
Ist es nicht so, dass im ersten halben Jahr der Kunde den Wahlanspruch hat?
Außerdem ist Wandlung nicht Umtausch, sondern "Rückabwicklung".
Es ist doch aber vielmehr so, dass der Kunde das Recht auf Wandlung, Nachbesserung, Minderung hat, oder? Und Schadenersatzansprüche kann er auch geltend machen, wenn sie beweisbar sind.
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
hi,
Ist es nicht so, dass im ersten halben Jahr der Kunde den Wahlanspruch hat?
m.W. nein.
Außerdem ist Wandlung nicht Umtausch, sondern "Rückabwicklung".
hm ja, mein BWL in der ausbildung ist auch schon ein wenig her :-)
Es ist doch aber vielmehr so, dass der Kunde das Recht auf Wandlung, Nachbesserung, Minderung hat, oder?
http://www.bankstudent.de/downloads2/recht6.htm
die abschnitte "Sachmängelhaftung" und "Wandlung und Minderung" beschreiben es m.E. ganz gut.
Und Schadenersatzansprüche kann er auch geltend machen, wenn sie beweisbar sind.
welcher schaden soll dem sohnemann entstanden sein, dadurch dass sein spielzeug kaputt ging ...?
gruß,
wahsaga
Hello,
Und Schadenersatzansprüche kann er auch geltend machen, wenn sie beweisbar sind.
welcher schaden soll dem sohnemann entstanden sein, dadurch dass sein spielzeug kaputt ging ...?
Da gibts bestimmt ein paar Rechtsanwälte, die da Schmerzensgeld wegen der ertragenen Zurücksetzungen bei seinen Freunden durchsetzen könnten. Schließlich wurde das Produkt ja angeschafft, um sich ein gutes Image zu schaffen und Lebensfreude zu genießen ;-))
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Hi,
welcher schaden soll dem sohnemann entstanden sein, dadurch dass sein spielzeug kaputt ging ...?
Da gibts bestimmt ein paar Rechtsanwälte, die da Schmerzensgeld wegen der ertragenen Zurücksetzungen bei seinen Freunden durchsetzen könnten. Schließlich wurde das Produkt ja angeschafft, um sich ein gutes Image zu schaffen und Lebensfreude zu genießen ;-))
exakt, es handelt sich um eine CheatCard, mit der man Cheats aus dem Web laden kann, um in Pokemon oder aehnlichen Spielen gut dazustehen. Nach dem ersten Laden eines Cheats gab es dann den Software-Fehler. Ich bin nicht einmal sicher, ob das Produkt serioes ist.
Gruss,
Ludger
Hello,
exakt, es handelt sich um eine CheatCard, mit der man Cheats aus dem Web laden kann, um in Pokemon oder aehnlichen Spielen gut dazustehen. Nach dem ersten Laden eines Cheats gab es dann den Software-Fehler. Ich bin nicht einmal sicher, ob das Produkt serioes ist.
Wenn nun aufgrund er Fehler bei Dir der Verdacht aufkommt, dass das Produkt nicht seriös ist, also ggf. sogar gegen geltende Urheberrechtre etc. verstößt, dann solltest Du die Staatsanwaltschaft bitten, das zu überpüfen. Schließlich besteht massive Wiederholungsgefahr aufgrund der leichten Kopierbarkeit des "Betruges". damit wäre dann die gefahr des fortgesetzen erwerbsmäßigen Betruges gegeben.
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Hello,
Ist es nicht so, dass im ersten halben Jahr der Kunde den Wahlanspruch hat?
http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/szprecht/bgb/buch2b.htm#p462
Da steht eigentlich schon alles drin. Hoffentlich habe ich es richtig verstanden.
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Hello,
wie macht mans technisch? Per Einschreiben/Rueckschein und Warenruecksendung und Fristsetzung? (Ist das beschmutzte Anleitungsheftchen irgendwie relevant?) Wie kann ich spaeter die Sendung inhaltlich beweisen?
Gute Frage, nächste Frage.
Der Händler kann auch bei Einschreiben/Rückschein immer beaupten, dass er nichts zurückbekommen hat, oder dass nur ein Backstein im Paket war. Das hängt ausschließlich von der kriminellen Energie des Händlers ab.
Du könntest das nun aber Deinerseits behaupten, dass er diese Verhalten am Telefon in Aussicht gestellt hätte.
Recht hat heute (glaube ich inzwischen) nur noch was mit der größeren kriminellen Energie zu tun.
Wenn die Staatsanwaltschaft in meinem Fall noch nicht einmal von Frühjahr 2001 bis heute in der Lage war, die Anzeige wegen der "Vergiftung durch Fremdeinwirkung" zu bearbeiten, dann verliert man mit der Zeit den Glauben an den Rechtsstaat.
Fahr also am besten mit sieben dicken Brechern als Begleitung (nur zu Deinem Schutz natürlich) hin (die dürfen aber nix tun, außer zu stinken und zu rülpsen) und stell ihm in Aussicht, dass Du ihn in Zukunft öfter besuchen wirst und das solange,bis er Dir ein Angebot gemacht hat und das auch eingehalten hat.
Nimm das jetzt bitte nicht ernst... *gg*
Aber vorstellen kann man sich sowas doch mal.
Könntest Du uns eigentlich mal sagen, bei wem Du das Spiel gekauft hast?
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom