dbenzhuser: Video aufnehmen und online stellen legal?

Beitrag lesen

N'Obend

Mich würde einfach interessieren ob ich das machen darf.

Definitiv nein.

Für dich selbst aufnehmen ist kein Problem.
Öffentlich zur Verfügung stellen kannst du aber vergessen (es sei denn der Rechteinhaber gibt dir die Erlaubnis).

Das hat mit "kann eh jeder aufnehmen" und "ich bin sowieso keine Konkurenz" nichts zu tun.
Und wenn du nachts irgendeine 0190-Werbung aufnimmst, solange du keine Rechte daran hast ist Veröffentlichen verboten.

Ich mache an dieser Stelle mal ein größeres "Quoting":

###########################

UhrG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.  zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,

2.  zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,

3.  zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,

4.  zum sonstigen eigenen Gebrauch,

a)  wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,

b)  wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich

1.  die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder

2.  eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder

3.  das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.

Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.

(...)

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

###########################

Man beachte z.B. den ersten Satz von (6).

Fazit:
Aufnehmen und mit ein paar Kumpels anschauen ist ok. *
Aufnehmen und einem Kumpel eine Kopie ziehen ist ok. (Stichwort Privatkopie)

Veröffentlichen ist nicht ok.
Von einer Raupkopie gibt es natürlich auch keine legalen Privatkopien mehr.

* Keine öffentliche Aufführung! Aus UhrG §15 Satz 3 kann man ableiten, dass (Der Wandtke/Bullinger: Praxiskommentar zum Urheberrecht, C.H. Beck) "ausreichend (...) ist es, wenn eine gemeinsame private Sphäre entsteht."

Tschö,
dbenzhuser