Erri: Buttons von Programmen wie Office frei verwendbar?

Hi,

ich habe eine kurze Rechtsfrage.
Ich bin gerade dabei, eine Art Webeditor zu programmieren und möchte hierfür Buttons wie z.B. "Textausrichtung zentriert, rechtsbündig", "Hyperlink, E-Mail Link" von MS Office, Phase5 oder auch von anderen Programmen verwenden.

Aber, darf ich dies rechtlich gesehen überhaupt oder muss ich mir meine Buttons komplett selbst gestalten?
Gegooglet habe ich bereits, aber bisher noch keine Antwort gefunden.

Viele Grüße und Vielen Dank,
Erri

  1. Hallo Erri.

    ich habe eine kurze Rechtsfrage.
    Ich bin gerade dabei, eine Art Webeditor zu programmieren und möchte hierfür Buttons wie z.B. "Textausrichtung zentriert, rechtsbündig", "Hyperlink, E-Mail Link" von MS Office, Phase5 oder auch von anderen Programmen verwenden.

    Dürfen es auch die Icons von OpenOffice.org sein?
    -> NOVELL: Cool Solutions: Jazz up your Gtk# App with Ximian's Icons

    Aber, darf ich dies rechtlich gesehen überhaupt oder muss ich mir meine Buttons komplett selbst gestalten?

    Zitat von obiger Seite:

    „If you're putting together an application, you are free to use every one of these icons. Ximian has released the icons under the LGPL. This means that you can use the icons in your program free of charge. If you want to fork the icons into your own icon collection, you need to retain the license and the original copyrights, but from there you're free to do what you want.“

    Einen schönen Donnerstag noch.

    Gruß, Ashura

    --
    Selfcode: sh:( fo:} ch:? rl:( br: n4:~ ie:{ mo:| va:) de:> zu:) fl:( ss:) ls:[ js:|
    30 Days to becoming an Opera8 Lover -- Day 21: Toolbars
    Meine Browser: Opera 8.02 | Firefox 1.0.6 | Lynx 2.8.5 | Netscape 4.7 | IE 6.0
    [Deshalb frei! - Argumente pro freie Software]
    1. Hi Ashura,

      Dürfen es auch die Icons von OpenOffice.org sein?
      -> NOVELL: Cool Solutions: Jazz up your Gtk# App with Ximian's Icons

      Sicher dürfen sie das ;-)
      Das ging ja schnell...

      MERICI BEAUCOUP,
      Erri

    2. Hi,

      http://kde-look.org/index.php?xcontentmode=22 sind jede menge nicht so hässliche icons, lizenzen aber beachten.

      gruss

      --
      no strict;
      no warnings;
      Meine Signatur hat Urlaub.
  2. echo $begrüßung;

    Ich [...] möchte [...] Buttons [...] auch von anderen Programmen verwenden.

    Aber, darf ich dies rechtlich gesehen überhaupt oder muss ich mir meine Buttons komplett selbst gestalten?

    Es gab da mal einen Fall des Grafik-Klaus[*] von einer Webseite. Das Gericht urteilte, dass eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht sein müsse, damit so eine Grafik schützenswert ist.

    Ich vermute nun, dass diese bei solch einfachen Icons für "Datei öffnen", "Neues Dokument", "Ausschneiden", etc. nicht erreicht wird. Da ich aber kein Gericht bin, hat diese meine Aussage wahrscheinlich keinen gesteigerten Wert.

    echo "$verabschiedung $name";

    [*] Ich kann auch nichts dafür, das ist nun mal der Genitiv von Klau. Soll ich lieber Diebstahl schreiben? :-)

    1. Hi,

      Es gab da mal einen Fall des Grafik-Klaus[*] von einer Webseite. Das Gericht urteilte, dass eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht sein müsse, damit so eine Grafik schützenswert ist.

      Auch bei Handy-Logos:

      Nun hat sich das OLG Hamburg (Az:. 5 U 148/03) mit der Schutzfähigkeit von entsprechenden Logos befasst. Dem Fall lag die Klage eines Designers solcher Logos zugrunde. Dieser behauptete, dass Logos, die die Beklagte im Internet zum Download angeboten hatte, teilweise von ihm erstellt wurden. Er verlangte deshalb die Unterlassung der Benutzung dieser Logos. Zudem klagte er auf Auskunftserteilung über den Umfang der Verkaufszahlen, um dann entsprechenden Schadensersatz geltend machen zu können.

      Das Gericht kam zu dem Ergebnis, das entsprechende Logos zwar grundsätzlich dem Schutz des Urheberrechts unterliegen können. Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen für einen solchen Schutz aber nicht erfüllt. Deshalb wurden sowohl der Unterlassungsanspruch als auch der Schadensersatzanspruch verneint. Die Logos waren nach dem OLG nicht einmal als so genannte „kleine Münze“ schutzfähig. Im Urheberrecht versteht man hierunter Werke, denen aufgrund der minimalen Schöpfungshöhe gerade noch Urheberrechtsschutz zukommt. Die Logos des Klägers wiesen jedoch keine ausreichenden Eigentümlichkeiten auf, die Schutz nach dem Urheberrecht entstehen lassen könnten. Es handelte sich nach Auffassung des Gerichts bei den in Streit stehenden Logos um banale, alltägliche und vorbekannte Gestaltungen ohne ein Mindestmaß an Individualität und Aussagekraft.

      Der Kläger hatte dem Gericht verschiedenen von ihm hergestellte Logos vorgelegt. Die Richter wiesen darauf hin, dass in der Mehrzahl der Bilder gar nicht zu erkennen war, um was genau es sich bei den Pixelhäufchen handeln soll. Schon deshalb fiel dem Gericht die künstlerische Einschätzung der Logos schwer. Dass die Herstellung solcher Logos eventuell zeitaufwendig war, sah das Gericht als unerheblich an. Allein hierdurch kann kein Urheberrechtsschutz entstehen. Bei der Entstehung eines entsprechenden Schutzes muss stets das Ergebnis der Arbeit betrachtet werden.

      Eines der vorgelegten Bilder zeigte beispielsweise einen Hasen, der ein Huhn begattet. Die Richter ließen sich auch hiervon nicht beeindrucken und urteilten: „Allein die Widernatürlichkeit des Begattungsaktes begründet nach Auffassung des Senats noch keine hinreichende Schöpfungshöhe der Darstellung selbst“

      Quelle: http://www.e-recht24.de/suche/sch�pfungsh�he

      Gruß, Cybaer

      --
      Hinweis an Fragesteller: Fremde haben ihre Freizeit geopfert, um Dir zu helfen. Helfe Du auch im Archiv Suchenden: Beende deinen Thread mit einem "Hat geholfen" oder "Hat nicht geholfen"!