Christoph Zurnieden: SelfHTML T-Shirt, die Zweite

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Hi,

Das heutige Urheberrecht, wie es im 19. Jahrhundert entstanden ist, wird zumeist eher als eine Errungenschaft der bürgerlich-liberalen Bewegung angesehen.

Ja, es wurde denen gut verkauft, die haben es sauber geschluckt.

Gut, es ist mir auch egal, zu welchem Rechtsbereich nun diese Gesetze gehören. Ich wollte darauf hinaus, welche Rechtsvorschriften es erlauben,

Normalerweise verbieten Rechtsvorschriften (Grundsatz:"Alles, was nicht verboten ist, ist erlaubt").

Das kann man so nicht sagen.

Das ist ein Grundsatz unseres Rechtsystems. Auf Latein: nulla poene sine lege. (Ja, ich weiß, der paßt jetzt nicht so ganz ;-)

Das Urheberrecht verbietet nichts direkt, wenn ich das richtig sehe. Es definiert zunächst einmal Anspruchsrechte: Jeder Urheber hat das einklagbare Recht, die Veröffentlichung seines Werkes zu bestimmen. Das ist der Grundsatz. Gemäß diesem Grundsatz darf der Schöpfer seinen Mitmenschen Regeln diktieren.

Unser Urheberecht hat eher folgende Grundsätze:
Es gibt immer einen Urheber wenn es ein Werk gibt.
Diesem Urheber werden nachfolgend bestimmte Rechte auf eine nachfolgend bestimmte Zeit hin gewährt.
Das Urheberecht tritt zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung des Werkes in Kraft.
Der Rest sind Details. Wichtige Details teilweise aber doch nur Details.

Das ist mir schon klar. Auf jeden Fall sehe ich nicht, dass das Zitatrecht hier anwendbar ist.

Und wenn man drunter schreibt:"Logo von SELFHTML" sowie die nötigen Quellangaben?

Und Eigennutzung ist es meines Wissens nur solange, wie man es nicht in der Öffentlichkeit darstellt.

Die Einschränkung kann ich nicht nachvollziehen.

Toller Kommentar.

Ich hätte natürlich auch "Hä?" schreiben können, aber das war mir ehrlich gesagt zu blöd. Ich wollte ja lediglich eine etwas ausschweifendere Erklärung.

Mir geht es nicht um persönliche Einschätzungen, sondern um die Wahrheit.

Die Wahrheit liegt im Auge des Richters.

Ich beziehe mich auf http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__52.html. Eigennutzung ist dort geklärt: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__53.html. Öffentliche Wiedergabe hier definiert: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__15.html (»Der Urheber hat ferner das _ausschließliche_ Recht ...«).

Er kann nicht das ausschließliche Recht haben, denn es gelten schließlich die o.a. Schranken. Es ist allerdings Grundvoraussetzung: eine vorherige Veröffentlichung des fraglichen Werkes. (siehe die Probleme mit einem Notenfund letzthin und dessen öffentliche Aufführung. Da niemand eine vorherige Veröffentlichung nachweisen konnte ging das Urheberrecht _nicht_ an den Urheber. Ein Problem des ersten Grundsatzes "Es gibt immer einen Urheber wenn es ein Werk gibt")

Forschung und Bildung ist es offensichtlich nicht,

Auch das kann es sein: "Sozialpraktische Untersuchung über die Wirkung eines hauptsächlich Fachpublikum bekannten Logos in der Öffentlichkeit"

Nutzung in Forschung und Bildung meint im Urheberreicht etwas völlig anderes. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__52a.html

Ja, das war ein blödes Beispiel, denn da gilt natürlich das Zitierrecht.

(...) Deshalb bin ich gezwungen für jeden Mist mindestens http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/ o.ä. zu vergeben, da mein Name dranbleiben muß. Ob ich es nun will oder nicht.

Auf welchen Paragraph beziehst du dich da? (Paragraph 69 zu Computerprogrammen habe ich noch nicht gelesen.)

Ich beziehe mich auf das Urheberecht und den ersten Grundsatz den ich nicht noch ein drittes Mal hinschreiben werde.

Im übrigen ist das ja Unsinn, hier wird tagtäglich Public-Domain-Programmcode gepostet,

Nein, das ist in Deutschland kein Public-Domain-Programmcode.

ich denke nicht, dass irgendein Gesetz diese Praxis kriminalisiert.

Haben sie nicht letzthin den Veröffentlicher und Urheber eines Computervirus verhaftet? Das er seinen Namen nicht drangeschrieben hat gab noch mal einen extra drauf.
Zudem gilt das Haftungsproblem.

Ich verstehe http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__13.html auch so, dass der Urheber das Recht hat, die freie Nutzung auch ohne Autorenangabe zu bestimmen.

Diese Recht besteht, ist aber nicht einsetzbar, da alleine die Haftungsprobleme einen höheren Stellenwert zu haben scheinen.

Ich finde es übrigens gar nicht hilfreich, wie du hier insistierst. Du zweifelst an, dass wir gewisse Rechte zurecht beanspruchen, und drängst uns in die Position, als Rechteinhaber nachweisen zu müssen, welche Rechte uns das Gesetz wirklich garantiert.

In diese Position dränge ich niemanden, in dieser Position seid ihr. Wer andere einer Urheberechtsverletzung beschuldigt muß das auch beweisen. Dazu gehört natürlich auch, das es überhaupt eine Verletzung gibt, es ist also der Nachweis nötig, das Urheberechtsschutz besteht.
Welche Recht das Gesetz dann garantiert steht dann im Gesetz selber bzw in den einschlägigen Urteilen.

Das kann unschöne Folgen haben. Du suggerierst, die Nutzung zumindest in der fraglichen Form bedürfe nicht unseres Einverständnisses.

Ich suggeriere nicht, das würde ich deutlich unterschwelliger machen. Nein, ich sage es klipp und klar: unter bestimmten Voraussetzungen bedarf es nicht eures Einverständnisses.

Wir sind anderer Meinung und wollen selbstverständlich im Einzelfall entscheiden können: Dieses und jenes möchten wir nicht im Zusammenhang mit dem SELFHTML-Logo sehen.

Zu diesem Zweck bietet der Gesetzgeber verschiedene andere Methoden an. Zum Beispiel den Markenschutz.

Wenn irgendjemand durch diese Diskussion dazu verleitet wird, das SELFHTML-Logo ohne unser Einverständnis »kreativ« zweckzuentfremden, läge es an uns, zu beweisen, dass wir überhaupt sagen dürfen »nein, so bitte nicht«.

Ja, das ist tatsächlich korrekt, die Beweispflicht liegt bei euch. Die Wahrscheinlichkeit ist zwar hoch, das ein beliebiges Gericht euch das auch zuspricht und um nochmal den ungeliebten blöden Spruch zu bringen: auf hoher See und vor Gericht bist du in Gottes Hand.

Mit solchen Fällen haben wir schon Erfahrung. Es hat uns einen Haufen Ärger und uns horrende Kosten eingebracht.

Eine Marke wäre billiger gewesen, oder? War da nicht noch Geld von einem Rechtsstreit übrig gewesen? Hätte das nicht sogar gereicht?
Also mitunter bin ich über eure Blauäugigkeit doch arg verwundert.

Es hilft nichts alles unter der Decke halten zu wollen. Das funktioniert einfach nicht. Wenn ihr auch nur halbwegs allgemeingültigen Einfluß auf die Verwendung des Logos haben wollt ist um eine Marke kaum herumzukommen. Ich würde mich unter keinen Umständen darauf verlassen wollen, das ein beliebiges Gericht das Logo als eingeführt und somit auch ohne Anmeldung als markenähnlich geschützt ansieht, damit auch die Schranken des UrhG nicht zählen.

Noch ein Letztes: das UrhG in vorliegender Form ist noch sehr jung, es fehlen noch viele einschlägige Urteile, die die im UrhG eingebauten Widersprüche und Unklarheiten beseitigen. Das dürfte noch ein paar Jahre dauern.
Es ist auch durchaus möglich, das das UrhG in dieser Form nicht mehr lange Bestand hat. Es gibt da eine große Partei, der gute Chancen zur Regierungsbildung eingeräumt werden und die sich einen Dreck um's Urheberrecht zu scheren scheint.
Ich würde als erstmal ein paar Wochen abwarten.

so short

Christoph Zurnieden

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SelfHTML T-Shirt, die Zweite

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