Rechtliche Fragen bei Umfragen
Thomas Jänsch
- sonstiges
Hallo,
ich habe von einem Kunden den Auftrag, ein Umfrageformular für Kunden zu erstellen.
Jetzt soll die Umfrage derart gestaltet werden, dass jedem eine ID zugewiesen wird, so das man zurückvollziehen kann, wer der Teilnehmer ist.
Persönlich halte ich es für ziemlich fragwürdig, da der Teilnehmer es ja nicht weiss. Deshalb möchte ich den Kunden davon überzeugen, dieses sein zu lassen.
Gibt es eine eindeutige rechtliche Grundlage, die meine Meinung bestätigt?
Viele Grüße
Thomas
hi,
Jetzt soll die Umfrage derart gestaltet werden, dass jedem eine ID zugewiesen wird, so das man zurückvollziehen kann, wer der Teilnehmer ist.
Persönlich halte ich es für ziemlich fragwürdig, da der Teilnehmer es ja nicht weiss.
da wäre ein deutlicher hinweis bei den datenschutzhinweisen zur umfrage zumindest angebracht.
Deshalb möchte ich den Kunden davon überzeugen, dieses sein zu lassen.
er soll erst mal klar definieren, was er eigentlich will:
will er nicht nur daten zum umfragethema selber erhalten, sondern auch über die präferenzen seiner kunden? dann wäre obiges mit deutlichem hinweis zu versehen - und zwar m.E. egal ob rechtlich vorgeschrieben (wird's wahrscheinlich eh sein), sondern einfach aus fairness heraus.
oder will er nur verhindert wissen, dass ein user mehrfach teilnimmt? dann reicht speicherung der ID plus kennzeichen "hat teilgenommen" aus, ein verknüpfung von ID und antworten ist dazu nicht notwendig.
gruß,
wahsaga
Hello,
da wäre ein deutlicher hinweis bei den datenschutzhinweisen zur umfrage zumindest angebracht.
Nach der Rechtsprechung, über die ich schon öfter irgendwo Berichte gelesen habe, ist gegenüber Privatleuten sogar deren dediziertes Einverständnis zur Datenspeicherung notwendig.
Allerdings kann selbst der "DAU" davon ausgehen, dass mir den Daten etwas geschieht, wenn er sie explizit in ein klar erkennbares "Sammelformular" eingibt. Wenn darunter steht: "Ihre hier eingegeben Daten werden von uns gespeichert und verarbeitet" sollte das meiner unmaßgeblichen Meinung nach genügen. Man darf sie dann aber nicht weitgergeben. Das muss man extra bekanntgeben oder sich erlauben lassen.
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Hi,
Gibt es eine eindeutige rechtliche Grundlage, die meine Meinung bestätigt?
§33 BDSG http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bdsg_1990/__33.html
cu,
Andreas
Danke!
Viele Grüße
Thomas