(e-mail-)adressen veroeffentlichen
seth
- recht
gudn tach!
1. unter welchen voraussetzungen darf man nicht-eigene telefonnummern oder adressen weitergeben? (wessen? welche? wem?)
2. darf man eine adressenenliste auf eine oeffentliche homepage setzen, ohne die adressierten zu fragen?
3. wie 2., allerdings _nicht_ oeffentlich oder z.b. per e-mail.
4. in diesem zusammenhang: wie verhaelt es sich mit massen-e-mails, bei denen die absender die adressaten nicht ins bcc-feld geschrieben haben?
klar, dass mir keiner eine persoenlich rechtliche beratung spendieren kann. aber ich faende ja schon klasse, wenn mir jemand artikel oder stellen in den entsprechenden gesetzestexten dazu nennen koennte.
prost
seth
Hi,
schau doch mal in das Datenschutzgesetz rein, da sollten alle deine Fragen beantwortet werden.
Genaures kann ich dir da nicht sagen, da ich dort nicht so sicher bin und nichts falsches sagen möchte.
MfG
Otto
Moin!
- in diesem zusammenhang: wie verhaelt es sich mit massen-e-mails, bei denen die absender die adressaten nicht ins bcc-feld geschrieben haben?
Fairerweise würde ich zwar bedenkenlos die Mailadresse des Spammers veröffentlichen nicht jedoch die der Empfänger.
MFFG (Mit freundlich- friedfertigem Grinsen)
fastix®
Moin!
Fairerweise würde ich zwar bedenkenlos die Mailadresse des Spammers veröffentlichen nicht jedoch die der Empfänger.
(Das bitte vorher verifizieren: ist es die des Spammers oder eines Spam-Opfers?)
MFFG (Mit freundlich- friedfertigem Grinsen)
fastix®
Hello,
Fairerweise würde ich zwar bedenkenlos die Mailadresse des Spammers veröffentlichen nicht jedoch die der Empfänger.
Woher hast Du die denn?
Das ist nobelpreisverdächtig, falls Nobel jemals einen für die Wiederherstellung der Fairness ausgegeben hätte.
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Moin!
Hello,
Fairerweise würde ich zwar bedenkenlos die Mailadresse des Spammers veröffentlichen nicht jedoch die der Empfänger.
...
Woher hast Du die denn?
Zur Erinnerung der Text des Fragers:
- in diesem zusammenhang: wie verhaelt es sich mit massen-e-mails, bei denen die absender die adressaten nicht ins bcc-feld geschrieben haben?
Wenn die Adressen (so es mehrere sind... was sich aber aus dem Plural ergibt) nicht im BCC stehen, dann bekommt jeder Empfänger eine nette Liste. sowohl bei To: als auch im CC:.
MFFG (Mit freundlich- friedfertigem Grinsen)
fastix®
Hello,
Fairerweise würde ich zwar bedenkenlos die Mailadresse des Spammers veröffentlichen nicht jedoch die der Empfänger.
...
Woher hast Du die denn?
Meine Frage zielte auf den eMail-Namen ('Adresse' ist sachlich falsch) des Spammers. Wenn Du den aus der vom OP beschriebenen Mail herausbekommst, bist Du gut!
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Moin!
Meine Frage zielte auf den eMail-Namen ('Adresse' ist sachlich falsch) des Spammers. Wenn Du den aus der vom OP beschriebenen Mail herausbekommst, bist Du gut!
Spam- Mails haben einen Inhalt... Komme mir jetzt blos nicht mit dem Joe-Job.
MFFG (Mit freundlich- friedfertigem Grinsen)
fastix®
Hello,
Spam- Mails haben einen Inhalt... Komme mir jetzt blos nicht mit dem Joe-Job.
Der einzige Joe den ich kannte war Little Joe von Bonanza ;-)
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Hello,
da hatten wir vor ca. 9 Wochen gerade erst einen Diskurs.
Ich hatte da verschiedene Fragen zum BDSG aufgeworfen und Sven Rautenberg dankenswerterweise noch den aktuellen Link dazu geliefert.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/BMJ_index.html
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bdsg_1990/
Wenn es sich um natürliche Personen handelt, dann darfst Du die meisten Dinge nocht nicht einmal _speichern_, ohne sie informiert zu haben und/oder ihre Einwilligung zu besitzen. Außerdem ist ein "berechtigtes Interesse" notwendig.
Bei Firmendaten sieht es schon anders aus. Die werden auch durch das BDSG nicht direkt geschützt.
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
gudn tach Tom!
da hatten wir vor ca. 9 Wochen gerade erst einen Diskurs.
du meintest wahrscheinlich http://forum.de.selfhtml.org/archiv/2005/4/t105815/#m654424.
Ich hatte da verschiedene Fragen zum BDSG aufgeworfen und Sven Rautenberg dankenswerterweise noch den aktuellen Link dazu geliefert.
ja, die links zu den dokumenten sind mir bekannt. ich hoffte jedoch, dass ich mich vor dem lesen derer druecken koenne.
aber ok, ok, "self", schon klar... ;-)
also gut. gleich im ersten paragraphen stocke ich an folgender stelle:
bdsg §1 (2): "Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch [...] nicht-öffentliche Stellen[...], es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten."
heisst das, dass folgende faelle nicht durch das bdsg abgedeckt sind?
1. A e-mailt 250 seiner bekannten einen witz, wobei A die adressaten nicht ins bcc-feld schreibt.
2. B leitet die e-mail von A (inkl. aller alten adressaten) an 250 seiner bekannten weiter.
3. C war einer der adressaten von B und stellt die e-mail komplett (inkl. aller e-mail-adressen) ins netz.
4. D stellt, ohne zu fragen, eine telefonnummernliste seines biertrinkvereins ins netz.
prost
seth
Moin!
bdsg §1 (2): "Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch [...] nicht-öffentliche Stellen[...], es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten."
heisst das, dass folgende faelle nicht durch das bdsg abgedeckt sind?
Aha. Die Fälle sind also konstruiert. Dann ist das folgende ja keine Rechtsberatung. (Nicht wahr FvG?)
- A e-mailt 250 seiner bekannten einen witz, wobei A die adressaten nicht ins bcc-feld schreibt.
Witz? Ausschließlich persönlich: §1 (2) BDSG greift nicht.
- B leitet die e-mail von A (inkl. aller alten adressaten) an 250 seiner bekannten weiter.
Kommt auf den zweck an. Sind die 250 Bekannten Versicherungsvertreter und er schreibt was dazu a la "Dreht denen Verträge an", dann wäre es eine wirtschaftliche Tätigkeit. Fällt unter §1 (2) BDSG.
- C war einer der adressaten von B und stellt die e-mail komplett (inkl. aller e-mail-adressen) ins netz.
Zu welchem Zweck? Hat er ein Werbebanner auf der Seite? Spätestens dann ist es weder persönlich noch familär. §1 (2) kann greifen.
- D stellt, ohne zu fragen, eine telefonnummernliste seines biertrinkvereins ins netz.
Verein ist weder persönlich noch familär. Fällt unter §1 (2) BDSG.
Hier wird aber nur ein Aspekt (Ein Absatz eines Paragraphen) beleuchtet. Teilweise strittig ist ob Mailadressen oder Telefonnummern (also ohne Kombination mit Namen und / oder anderen Daten) "persönliche Daten" sind und deren Erhebung, Verarbeitung und Nutzung unter das BDSG fällt.
Telefonnummern z.B. werden häufig von mehr als einer Person benutzt...
MFFG (Mit freundlich- friedfertigem Grinsen)
fastix®
Hi,
Telefonnummern z.B. werden häufig von mehr als einer Person benutzt...
denke das dieses richtig ist!
Aber geht es nicht darum das ein Datensatz einer Person eindeutig zu zuordnen ist? Eine Telefonnummer hat doch genau einen Eigentümer und ist somit genau einer Person zu zuordnen.
Wenn wir das Beispeil Geburtsdatum nehemen, welches Personen gebundene Daten sind und somit unter das BDSG fällt, wird doch auch von mehr als eine Person genutzt oder?
MfG
Otto
Moin!
Wenn wir das Beispeil Geburtsdatum nehemen, welches Personen gebundene Daten sind und somit unter das BDSG fällt, wird doch auch von mehr als eine Person genutzt oder?
Nein. Das Geburtsdatum allein und ohne Verbindung zu einem Namen stellt keinen personenbezogenen Datentupel dar. Erst die Verbindung mit einer Person oder einem Identifier der selbst oder über weitere Identifiers auf eine bestimmte Person zeigt bedeutet dann datenschutzrechtlich die Verarbeitung _personenbezogener_ Daten.
Da Telefonnummern und viele Mailadressen (info@domain.tld) häufig von vielen Personen benutzt werden ist ein Greifen des BDSG bei der Speicherung dieser Daten _allein_ nicht gegeben, weil es eben keine personenbezogenen Daten sind. Erst, wenn in diesen Listen der aufgeführten Telefonnummer, dem Geburtsdatum oder eben der Mailadresse eine Person zugeordnet werden kann fällt diese Verarbeitung in den Geltungsbereich des BDSG.
MFFG (Mit freundlich- friedfertigem Grinsen)
fastix®