Markenverstoß durch eBay-Verkäufer
ünter Frhr. v. Gravenreuth
- recht
KG Berlin "Markenverstoß durch eBay-Verkäufer"
„Eine unlautere Rufausnutzung liegt allerdings nicht schon immer dann vor, wenn ein Gewerbetreibender im Vergleich die Marke oder ein sonstiges Unterscheidungsmerkmal eines Mitbewerbers in seiner Werbung aufführt (BGH GRUR 2002, 828/830 - Lottoschein). Anderenfalls wäre jede vergleichende Werbung unzulässig, weil sie begrifflich voraussetzt, dass ein Mitbewerber oder dessen Erzeugnisse erkennbar gemacht werden. Es müssen vielmehr besondere, über die bloße Nennung der Marke hinausgehende Umstände hinzutreten, die den Vorwurf einer unlauteren Rufausnutzung rechtfertigen (BGH a.a.O.; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 2 Rdn. 49; Eck/ Ikas, WRP 1999, 251/270). Die Feststellung der Unlauterkeit muss anhand einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der legitimen Funktion der vergleichenden Werbung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Es kommt also darauf an, ob das legitime Anliegen des Vergleichs unter geringerer Rufausnutzung erreichbar gewesen wäre (Köhler/Piper a.a.O). Für die Beurteilung der Lauterkeit der Anlehnung an das Produkt des Mitbewerbers kommt es dabei zum einen darauf an, ob die konkrete Art der Verwendung des fremden Kennzeichens notwendig war, um den Vergleich für den Verbraucher transparent zu machen. Unzulässig kann es aber auch sein, die vergleichende Werbung so zu gestalten, dass dem Verbraucher beim Betrachten der Werbung vorrangig das Unterscheidungszeichen des Wettbewerbers ins Auge springt und das Layout der vergleichenden Werbung nicht der Aufklärung des Verbrauchers dient, sondern es als "eye-catcher" verwendet wird, um die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf den Werbenden zu lenken. So verhält es sich hier.
Der Antragsgegner hat die von der Antragstellerin beanstandete Markennennung nicht etwa im Rahmen eines Aufklärungsvergleichs in der Weise vorgenommen, dass er sich mit den unterschiedlichen technischen Merkmalen bzw. Wirkungsweisen der beiderseitigen Produkte auseinandergesetzt hätte, sondern er hat die Marke der Antragstellerin ausschließlich als Vorspann für die eigene Produktwerbung (vgl. dazu auch BGHZ 86, 90/95 f. - Rolls Royce) eingesetzt. Das geschah dadurch, dass er die durch Werbung bekannt gemachte - Marke ausschließlich in der für die Suchfunktion der Internet-Interessenten wesentlichen Artikelbezeichnung eingesetzt hat und damit in einer Weise, die nach Lage der Dinge nicht auf Information des Interessenten, sondern ausschließlich auf das Anlocken von Interessenten ausgerichtet war. Die Gestaltung der Artikelbezeichnung hat ersichtlich den Zweck, Kunden die sich für das Produkt der Antragstellerin interessieren, auch mit dem des Antragsgegners zu konfrontieren. Zielt aber die Handlungsweise des Antragsgegners ausschließlich darauf ab, die mechanische Suchfunktion durch die Nennung der Marke der Antragstellerin für sich selbst als "eye-catcher" auszunutzen, so erwies sich die Bezugnahme auf die Marke des Mitbewerbers nach den vorgenannten Grundsätzen als unzulässig.“
Beschluß vom 04. März 2005
Der selben (IMO zutreffenden) Ansicht:
OLG München und Hanseatischen OLG Hamburg
Gegenteiliger Ansicht:
OLG Düsseldorf
http://www.heise.de/newsticker/meldung/45122
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
Hi Günni, wenn Du es denn wirklich bist,
was wäre denn, wenn ich nun behaupten würde, dass ich inzwischen mindestens Patent- und Markenrechtsanwälte kenne, die ich für sehr viel seriöser halte als Dich?
Die haben bisher nicht die Gegenseite über die bevorstehenden Schritte ihrer Mandantschaft informiert oder bewusst falsch beraten.
Kannst Du das guten Gewissens auch für Dich reklamieren?
Ich las neulich, dass Du Mandanten ins messer laufen lässt, sodass anschließend z.B. ihre Domain oder ihre Marke gepfändet wird. War das jetzt von Dir oder von der Gegenseite?
Bist Du Manns genug, rede und Antwort zu stehen?
Dein Schlechtes Gewissen
Hello,
*mmhh*
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom