Siechfred: Beratungspflicht bei Werkverträgen

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Tag alle.

Ich darf mal wieder auf ein aktuelles Urteil hinweisen: OLG Saarbrücken, Az. 4 U 146/04-28. Zitat aus den Entscheidungsgründen:

So werden –  abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben – beim Werkvertrag Aufklärungs- und Beratungspflichten des Unternehmers anerkannt, die den Unternehmer auch ohne ausdrückliche Abrede dazu verpflichten, den Besteller auf das mit der Verwendung des Werks verbundene Risiko oder darüber aufzuklären, ob das bestellte Werk für den vertraglich vorgesehenen Zweck tauglich ist und den Bedürfnissen des Bestellers entspricht ... Ob den Unternehmer eine Beratungspflicht trifft, kann nicht generell beantwortet werden; vielmehr ist der Umfang der Beratungspflicht unter Berücksichtigung aller in Wechselwirkung zueinander stehenden Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. So kann der Besteller eine Beratung insbesondere dann erwarten, wenn der Unternehmer mit besonderer Fachkunde wirbt und er aufgrund seiner Fachkenntnisse einen Wissensvorsprung gegenüber dem Besteller besitzt, der sich die Kenntnisse hinsichtlich der aufklärungswürdigen Aspekte nicht ohne weiteres verschaffen kann. Auch die technische Komplexität der Werkleistung kann ein Indiz dafür sein, dass der Besteller zur sachgerechten Einschätzung des mit der Werkleistung verbundenen Risikos nicht aus eigener Fach- und Sachkunde in der Lage ist.

Dem ist, so denke ich, nicht allzu viel hinzuzufügen, außer dem Hinweis, dass es hier um einen Werkvertrag, nicht um einen Dienstvertrag ging.

Siechfred

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«Ich liebe euch doch alle!»