Siechfred: Verstecken von Pflichtangaben nach TDG/MDStV in Grafiken

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Tag dedlfix.

Da steht nur "leicht erkennbar".

Nene, wenn schon, dann vollständig:
„leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“

Das ist ziemlich schwammig und auslegbar.

In der Tat, das ist es.

Gab es bereits einen Richter, der dieses "leicht erkennbar" präzisiert hat?

Mir ist nichts bekannt, allerdings ist die herrschende Meinung, dass eine in einer Grafik versteckte E-Mail nicht ausreichend ist, es sei denn, die Information wird anderweitig angeboten, z.B. im Alternativtext. Etwas ausführlicher und differenzierter sehen es Gravenreuth und Kleinjung in JurPC Web-Dok. 273/2003, Abs. 21, restriktiver sieht es Dr. Stephan Ott (unter „Die Art der Anbringung“). Interessant in dem Zusammenhang sind auch die „Verhaltensregeln für den lauteren elektronischen Handel“ (dort Anhang, Teil 3: Verhaltensregeln).

Letztlich spricht m.E. mehr gegen die Angaben in einer Grafik als dafür, weshalb ich davon abraten würde, wenn mich jemand fragt. Aber mich fragt ja eh keiner ... ;-)

Siechfred