Nach einem Beschluß des OLG Frankfurt am Main vom 27.10.2005, Az. 16 W 17/05 ist „Dialer-Parasit“ eine zulässige Überspitzung http://www.heise.de/newsticker/meldung/65852 .
Nach einer Entscheidung des 2. Strafsenats des OLG Frankfurt (NStZ-RR 2000, 368 ff.) handelt es sich bei der Bezeichnung von Asylbewerbern als "Sozialparasiten" um strafbare Volksverhetzung:
"Die Bezeichnung der betreffenden Bevölkerungsgruppe als "Sozialparasiten" knüpft daran an, dass diese Menschen auf Kosten der Bundesrepublik Deutschland im Inland leben, ohne ihrerseits Gegenleistungen zu erbringen. In der Verwendung des Begriffs Parasiten liegt jedoch nicht nur eine "bildhaft beschreibende Kritik in volkssprachlicher Form". Vielmehr haftet diesem Begriff nach dem objektiven Sinngehalt in der betreffenden Situation ein deutlich erkennbares erhebliches Unwerturteil an. Ein Parasit ist gerade kein menschliches Wesen, sondern ein tierischer oder pflanzlicher Schädling. Dem steht nicht entgegen, dass im Tier- oder Pflanzenreich durchaus für beide Teile nützliche Symbiosen existieren; der Angekl. hat ersichtlich keine wissenschaftlich korrekte Parallele ziehen wollen, sondern eine seiner Ansicht entsprechende deutlich negative Bezeichnung verwendet. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Begriff "Parasit" schon deshalb eine ganz erhebliche verächtlichmachende Bedeutung hat, weil er in der Vergangenheit bereits gegenüber Juden in böswillig verächtlichmachender Weise verwendet wurde."
In diesem Sinne hatten auch, teilweise unter wechselseitiger Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe, das Kammergericht Berlin (JR 1998, 213/216), das OLG Karlsruhe (MDR 1995, 735/736) und das Bayerische Oberste Landgericht entschieden (NStZ 1994, 588). Wörtlich führt das OLG Karlsruhe zu der Bezeichnung von Asylanten als "Sozialparasiten" und als "Schmarotzer" aus:
"Damit werden die Asylanten als Untermenschen und "Abschaum" der Bevölkerung dargestellt, denen die menschliche Würde abzusprechen ist"
Das LG Düsseldorf (MMR 2003, 65; http://www.heise.de/newsticker/meldung/28975 ) hat einen Internet-Gästebucheintrag, wo ein Rechtsanwalt als "Parasit" bezeichnet worden war untersagt:
"Die Bezeichnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als "Parasit" stellt jedoch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs.2 BGB iVm § 185 StGB dar. Bei dieser Äußerung handelt es sich ebenfalls um ein Werturteil und nicht um eine Tatsachenbehauptung. (...) Der Begriff Parasit bedeutet "Schmarotzer" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl. 1989). Soweit der Begriff im Rahmen der NS-Propaganda auch gegenüber Juden gebraucht wurde oder auch in der Tier- und Pflanzenwelt Anwendung findet, kommt ihm inhaltlich keine andere Bedeutung zu. Auch in der Biologie bezeichnet er ein Lebewesen, das aus dem Zusammenleben mit anderen Lebewesen einseitig Nutzen zieht, das es oft auch schädigt und bei denen es Krankheiten hervorrufen kann. (...) Eine Person, die als Schmarotzer auf Kosten anderer lebt, selbst also nichts leistet oder bereit ist, selbst zu geben, wird als nicht wertvoll oder Schädling angesehen. Die Äußerung ist daher geeignet, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in seinem Ansehen in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen.
Die Äußerung ist auch rechtswidrig, da sie nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist. Die Meinungsfreiheit muss stets zurücktreten, wenn sich eine herabsetzende Äußerung als Schmähkritik darstellt (BGH NJW 2000, 3421, 3422). Eine solche liegt vor, wenn bei einer Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht ( BVerfG NJW 1995, 3303, 3304, BGH aaO, S. 3422)."
Auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gilt der Begriff des "Parasiten" als starke Anlehnung an den Wortschatz des Nationalsozialismus (z.B. BayVGH NJW 1994, 748; OVG NRW, NVwZ 1994, 588). In mehreren Verfahren wurde der Partei "Die Republikaner" angekreidet, Asylanten und Sinti und Roma als "Schmarotzer" und als "Parasiten" bezeichnet zu haben. Insoweit führt der BayVGH aus:
"Äußerungen wie die hier beispielhaft aufgeführten sind mit der Achtung der Menschenwürde nicht vereinbar (...). Damit werden fundamentale Menschenrechte mißachtet."
Bemerkenswert ist auch, dass erst vor wenigen Tagen ein anderer Zivilsenat des OLG Frankfurt festgestellt hatte, dass die Bezeichnung des als Mörder des Bankierssohnes Jakob von Metzler rechtskräftig verurteilten Magnus Gäfgen als "Nichtmensch" dessen Menschenwürde verletzt und der Sprachgebrauch stark an die Diktion des Nationalsozialismus erinnert (Az.: 15 W 72/05).
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)