Schuer: Hat sich erledigt: Webdesign Vertrag

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Einziger Sinn und Zweck eines Vertrages ist es, die gegenseitigen Rechte
und Pflichten festzuhalten und zu beschreiben.

Gerne auch so, ja.

Wenn er "rechtlich wasserdicht" ist, tut er dies und zwar voll tauglich.

Nein, dann bedeutet das lediglich, dass keiner der beiden Geschäftspartner dem anderen ungebegründet an die Karre pinkeln kann, indem er Lücken im Vertrag ausnutzt.

Ist er inhaltlich unzureichend, wie das hier genannte Beispiel, kann er durchaus "wasserdicht" sein, aber dennoch für beide Seiten nicht zum gewünschten Ergebnis führen.

Kann er die Rechte und Pflichten nur "bedingt tauglich" darstellen,
ist er eben nicht wasserdicht.

Die Formulierung ist richtig, aber sie beschreibt nicht den inhaltlichen Mangel, auf den ich mit meinem Anfangsposting hinaus wollte.

Ich persönlich würde als Werkunternehmer gerne wissen, ob ich 8 oder 80
Seiten herstellen muss,

Ich würde stattdessen wissen wollen, über wie viele Ebenen sich das Projekt erstreckt, wie breit diese sind und wie viele unterschiedliche Templates benötigt werden. Die Angaben beschreiben den Umfang recht gut, während die Einheit "HTML-Seite" nicht ansatzweise beschreibt, welcher Aufwand dahinter steht.

ich würde gerne wissen, ob ich 5 oder 50 Grafiken
einbauen (oder gar noch herrichten) muss.

Vom Herrichten war nicht die Rede. Der Einbau ist durch die Entwicklung der Templates abgedeckt.

Buttons würden wohl nur sinnvoll festzuhalten sein, wenn sie verschieden
sind und einzeln erstellt werden müssten.

Solche Arbeiten gehören für mich zum einmaligen Posten "Screendesign".

Aber dafür gibt's ja extra ein Eingabefenster für weitere Rechte
und Pflichten.

Dafür gibt's ein Grobkonzept und ein Pflichtenheft. Im Vertrag selbst haben solche Angaben nichts zu suchen(, wobei der Auftraggeber natürlich gut darin beraten ist, beide Anlagen als Vertragsbestandteil festzulegen, während der Dienstleister gerne Abstand davon nimmt.).

Viele Grüße!
_ds