schwarze Piste: Hat sich erledigt: Webdesign Vertrag

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Tachchen!

Wenn ein Vertrag die gegenseitigen Rechte und Pflichten festlegen soll, dann muß man diesem vorliegenden Vertragsentwurf eben vorwerfen, dass dort dem Auftragnehmer teilweise vollkommen unzeitgemäße Pflichten zur Erfüllung des Vertrages auferlegt werden.

Was hindert die Partner daran, bestimmte Punkte einvernehmlich offen zu lassen?

Es mag für die Erstellung von statischen Websites vielleicht noch eine gewisse Relevanz haben, [...]

Danke, reicht! (keine Sorge ich habe weitergelesen)
Damit haben solche Punkte bereits ihre Daseinberechtigung in einem _Muster_vertrag.

Aber wenn man dynamische Serverunterstützung nutzen kann, spätestens mit der Existenz eines CMS, ist die Berechnungseinheit "Seitenzahl" vollkommen irrelevant, da die Navigationslogik, egal ob für 4, 40 oder 4000 Seiten, genau EINMAL erstellt werden muß, und ebenso wird man nur genau EINMAL ein Template (oder ggf. mehrere) für die Seite erstellen müssen -

Dann - also in solchen Fällen - erweitere an dieser Stelle den Vertrag
nach Wunsch um (von mir aus) Anzahl der Templates und Ebenen + Ebenetiefe. ;-)

die Befüllung mit Inhalt aber ist nicht zwingend Teil so eines Vertrages.

Wie ich bereits Schuer schrieb:
Gerade bei kleineren Aufträgen (und genau dafür sind Musterverträge
denknotwendig in erster Linie) ist es aber die Regel und nicht die Ausnahme,
dass die Befüllung der Seiten ebenfalls Vertragspflicht des Werkunternehmers
ist.

Was das "wasserdicht" angeht: Solche Argumentation wird man üblicherweise anwenden, wenn man einen Vertrag schließt, der die eigene Position möglichst versteckt stark machen und die des Vertragspartners nach Möglichkeit schwach halten soll.

Den Absatz habe ich gar nicht verstanden.
Was sind "solche Argumentationen"?

Dabei kann man ohne Probleme Werk- oder Dienstverträge schließen, ohne von Anfang an an den daraus resultierenden Prozess zu denken.

Das schon, die schriftliche Fixierung desselben ist aber nichts anderes
als ein Tribut an die bereits erkannte Möglichkeit eines Prozesses.

Zunächt mal bietet das BGB die juristische Default-Einstellung. Diese ist für den konkreten Fall jeweils um die konkret zu erledigende Aufgabe bzw. das zu erstellende Werk zu ergänzen. Was diesen Punkt angeht, ist der Mustervertrag zwar hinsichtlich des Arbeitsablaufes detailliert, hinsichtlich des konkret zu erstellenden Werkes aber bietet er, wie kritisiert, nur eine altbackene und unzeitgemäße Vorlage.

1. Bislang habe ich weder von Schuer noch von dir eine Variation gelesen,
die einen _Muster_vertrag besser machen würde. Die Damen und Herren bei
HÄRTING hätten da sicher ein offenes Ohr für gute Hinweise aus Fachkreisen.

2. Gerade im Bereich Webdesign sind die "Default-Einstellungen" des BGB
meistens wenig hilfreich. Für "eine schöne Seite" gibt es schlicht keine
objektiven Kriterien.
Und viele andere Standardprobleme spricht der Mustervertrag an und versucht,
eine ausgewogene Lösung dafür bereit zu stellen.

Da ist doch aber die Frage: Woher weißt du bei Auftragserteilung, dass 8 HTML-Seiten herauskommen werden? Das Konzept, welches am Ende diese Zahl nennt, ist doch erst zu erstellen, die für die Website notwendigen Navigationspunkte sind doch gerade erst durch das Konzept festzulegen.

Ich wiederhole mich: Versuche doch einmal, etwas kleiner zu denken!
Bei all den kleinen Schrömmelaufträgen, die täglich 1000fach geschlossen
werden, wird vorher kurz überblickt, welche Info wie untergebracht werden
könnten und anschließend dreht sich das Thema der Seitenanzahl um die
Frage, ob das Impressum eine eigene Seite bekommt oder mit unter Kontakt steht. ;-)

Im Vertrag noch vor Erstellung eines Konzeptes Zahlen bzw. Obergrenzen für Seiten, Bilder, Buttons etc. festzulegen dürfte wirklich nur funktionieren, wenn man eine wirklich winzige Website erstellen und deshalb auch nur ein winziges Vertragsvolumen verhandeln muß, bei der der Auftraggeber eigentlich schon vorher genau weiß, wie er seine Seite haben will.

Nicht nur weise Worte, sondern auch der Standardfall zur Nutzung
eines Mustervertrages.

Im vorliegenden Vertragsmuster jedenfalls fällt der notwendige Punkt "Der Auftragnehmer erstellt nach Vorgaben des Auftraggebers X Designentwürfe. Einer der Entwürfe wird nach maximal Y Korrekturläufen vom Auftraggeber abgenommen und verbindliche Grundlage für die weitere Entwicklung der Webseite" im Vertragsmustertext extrem unter den Tisch.

DAS würde ich durchaus noch als Verbesserung sehen, weil das zumindest
auch bei mittleren Vertragsvolumina noch eine Standardherangehensweise
wäre. Schlage das doch einmal bei HÄRTING vor!?

Gruß

Die schwarze Piste

--
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