Timo: Nicht bestellete Ware benutzen?

Hallo,

ich habe heute morgen ein Paket bekommen, welches ich nicht betellt habe. Nun meine Frage ob ich den Inhalt benutzen darf!?

Gruß
Timo

  1. Hallo,

    ich habe heute morgen ein Paket bekommen, welches ich nicht betellt habe. Nun meine Frage ob ich den Inhalt benutzen darf!?

    Geschenke benutze ich immer gleich, wenn sie mir gefallen :-)

    Scherz beiseite. Du musst es aufbewahren und kannst das berechnen. Eine Verschlechterung musst Du Dir ggf. sogar anrechnen lassen. Wie hoch könnte denn der Wert sein?

    LG
    Chris

    1. Hallo

      ich habe etwas bestellt, daraufhinn ist ewas anderes (teueres, ca +200 Euro) gekommen. Nun sehe ich das als unbestellte Ware an, nun meine Frage ob ich es theoretisch benutzen darf!?

      Gruß
      Timo

      1. Hallo,

        ich habe etwas bestellt, daraufhinn ist ewas anderes (teueres, ca +200 Euro) gekommen. Nun sehe ich das als unbestellte Ware an, nun meine Frage ob ich es theoretisch benutzen darf!?

        selbst bei gefundenen Sachen in dem Wert kaum vorstellbar, nun hast
        du ja bei der Firma auch noch etwas ähnliches bestellt gehabt...

        Melde dich doch einfach bei denen, dass sie es abholen o.ä..

        Grüsse

        Cyx23

        1. Hallo,

          aber es handelt sihc doch dabei eindeutig um unbestellte Ware. Die ich doch nach §214a BGB benutzen darf, oder nicht??

          Gruß
          Timo

          1. Hallo,

            aber es handelt sihc doch dabei eindeutig um unbestellte Ware. Die ich doch nach §214a BGB benutzen darf, oder nicht??

            Nein, es kann sich auch um einen Irrtum handeln.
            Außerdem was ist §214a in meinem BGB gibt es den nicht (mehr?).

            1. Hallo TomIRL,

              Außerdem was ist §214a in meinem BGB gibt es den nicht (mehr?).

              In meinen Werken gibt es den Sklaverei-Paragraphen auch nicht mehr. Was könnte dahinter stecken?

              LG
              Chris

              1. Hi

                sorry, meinte $241. Ich habe keine Geschäftsbeziehung, nur Privatmann. Also keine Möglichkeit das Ding zu benutzen? (Dann kann ich ihn aber dazu auffordern das Ding abzuholen, oder bin auch verplichtet es zurück zu schicken)?? Bzw. kann man bei einem Irrtum die Waren nicht benutzen??

                Gruß
                Timo

                1. Hallo,

                  sorry, meinte $241. Ich habe keine Geschäftsbeziehung, nur Privatmann. Also keine Möglichkeit das Ding zu benutzen? (Dann kann ich ihn aber dazu auffordern das Ding abzuholen, oder bin auch verplichtet es zurück zu schicken)?? Bzw. kann man bei einem Irrtum die Waren nicht benutzen??

                  Du bist dazu verpflichtet, Fundsachen abzugeben. dazu gehören auch versehentlich zugesandte (wertvolle) Dinge. Allerdings kannst Du den Absender, sofern Du ihn kennst, auch selber informieren. Das solltest Du aber später auch beweisen können. Der Absender ist, sofern die Zusendung wirklich zufällig geschen ist, Dir bei unbeschadeter Rückgabe zu einem Finderlohn und Erstattung der Aufbewahrungskosten verpflichtet.

                  Wen Du aber waa bestellt hattest, besteht eine geschäftsbeziehung. das hat nichts mit "gewerblich" zu tun. Hier bist zu zur Anzeige von Irrtünern verpflichtet.

                  Es gibt auch Leute, die mit der raffgoer der "fehlempfänger" geld verdienen.

                  LG
                  Chris

          2. Hallo,

            aber es handelt sihc doch dabei eindeutig um unbestellte Ware. Die ich doch nach §214a BGB benutzen darf, oder nicht??

            Wen Du eine Geschaftsbeziehung hast mit dem laden UND was bestellt hattest, dann handelt es ich um einen Irrtum. Solltest Du dich an diesem Irrtum bereichern, ist das sogar eine Straftat.

            Sollte der Irrtum allerdings unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nur geringfügig sein (also z.B. den Flatscreen für 397,00 in Schwarz statt den für 355,00 in Silber), dann kannst Du diese Fehlzusendung als "Ersatzangebot" ansehen, musst der Firma aber die Annahme bestätigen.

            Abweichungen von mehr als 30% könnten bereits sittenwidrig sein, wenn keine zusätzliche Abstimmung vorliegt.

            LG
            Chris

          3. Hallo Timo,

            aber es handelt sihc doch dabei eindeutig um unbestellte Ware. Die ich doch nach §214a BGB benutzen darf, oder nicht??

            kann ich dir nicht beantworten wie weit das geht, als Privatkunde
            hast du wohl mehr Schutz als ein Kaufmann.
            Mir ist aber auch nicht klar ob bei einer Fehl- oder Ersatzlieferung
            einfach "unbestellte Ware" geschickt worden ist, wenn du immerhin etwas
            (ähnliches) bestellt hast.

            Grüsse

            Cyx23

            1. Hallo Cyx23,

              Mir ist aber auch nicht klar ob bei einer Fehl- oder Ersatzlieferung einfach "unbestellte Ware" geschickt worden ist, wenn du immerhin etwas (ähnliches) bestellt hast.

              Das köntne aus der evtl. beiliegenden Erklärung des Lieferanten hervorgehen. Sowas nennt man oft auch "Lieferschein".

              LG
              Chris

              1. Hallo Chris,

                Das köntne aus der evtl. beiliegenden Erklärung des Lieferanten hervorgehen. Sowas nennt man oft auch "Lieferschein".

                die rechtliche Bedeutung von "unbestellte Ware", die Entscheidung was im
                rechlichen Sinn "unbestellte Ware" ist - sind Lieferscheine neuerdings
                so umfassend im Kleingedruckten?

                Grüsse

                Cyx23

                1. Hallo,

                  die rechtliche Bedeutung von "unbestellte Ware", die Entscheidung was im
                  rechlichen Sinn "unbestellte Ware" ist - sind Lieferscheine neuerdings
                  so umfassend im Kleingedruckten?

                  Wenn bereits eine Geschäftsbeziehung besteht, könnte die Zusendung als Angebot gewertet werden. Die Benutzung wäre dann eine Annahmen, es sei denn, dem Angebot liegt eine Erklärung bei: testen Sie unverbindlich vier Wochen...

                  LG
                  Chris

          4. aber es handelt sihc doch dabei eindeutig um unbestellte Ware.

            Du hast sie aber angenommen und der Versender muß davon ausgehen, daß Du sie als die vereinbarte akzeptierst... Du kannst ja auch reklamieren oder gar zurückschicken. Wenn Du das nicht tust bist Du scheinbar einverstanden.

            Gruß, Andreas

            --
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            1. wenn Du Dich schon bereichern willst, würde ich es so versuchen: reklamieren und mitteilen, daß Du nur den vereinbarten Kaufpreis (den niedrigeren) zahlen willst. Hinweis, daß der Karton aufgrissen ist und und ein unfreie Rücksendung natürlich möglich wäre... vielleicht verzichten die dann lieber auf 200 € statt der Neuverpackung, Verwaltungsaufwand, Porto etc. ,-)

              Falls die Ware eine Puppe ist, kannst Du noch mitteilen, daß Du sie bereits ausprobiert hast und dabei feststellen mußtest, daß es ein anderes Modell ist als erwartet ;-)

              Gruß, Andreas

              --
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              1. Hallo,

                Falls die Ware eine Puppe ist, kannst Du noch mitteilen, daß Du sie bereits ausprobiert hast und dabei feststellen mußtest, daß es ein anderes Modell ist als erwartet ;-)

                Schadensersatz, Schmerzensgeld, Sch....?-)

                Grüsse

                Cyx23

              2. Hi "Andreas",

                Falls die Ware eine Puppe ist, kannst Du noch mitteilen, daß Du sie bereits ausprobiert hast und dabei feststellen mußtest, daß es ein anderes Modell ist als erwartet ;-)

                Gilt das auch für "Pupperiche" ?
                Und wenn die Batterien frühzeitig schlapp machen?

                LG
                Chris

            2. Hallo,

              auch wenn ich das "Prof. Dr. jur. " jetzt als Humor empfinde...

              es ist eine wirklich interessante Frage:

              Vertrag
                -------

              Angebot: durch Zusendung
                Annahme: durch Annahme

              Welch kurioses Rechtsbild ergibt sich daraus.

              Da lob ich mir meine beiden ehemaligen Mitarbeiter in der Warenannahme, die den Transporteur immer solange haben warten lassen, bi sie die Pakete aufgemacht, die Lieferscheine geprüft und mit den offenen Bestellungen und der Ware verglichen hatten. Die Zusteller haben immer getobt. Aber schließlich blieben uns vom Zeitpunkt der "Annahme" nur noch ca. 175 effektive Stunden bis zur qualifizierten Ablehnung bzw. Mängelrüge.

              LG
              Chris

              1. Hallo.

                auch wenn ich das "Prof. Dr. jur. " jetzt als Humor empfinde...

                Richter empfinden das beizeiten als Titelbetrug. Aber vielleicht lag der "Prof. Dr. jur." ja unbestellt im Briefkasten.
                MfG, at

  2. gudn tach!

    ich habe heute morgen ein Paket bekommen, welches ich nicht betellt habe. Nun meine Frage ob ich den Inhalt benutzen darf!?

    versetze dich ehrlich in die lage des versenders und du wirst zu der loesung kommen, dass es das vernuenftigste ist, dort bescheid zu geben.

    das war die kurze antwort. in der wikipedia gibt's noch eine etwas ausfuehrlichere.

    prost
    seth

  3. hi,

    ich habe heute morgen ein Paket bekommen, welches ich nicht betellt habe. Nun meine Frage ob ich den Inhalt benutzen darf!?

    Vermutlich ist es ein Symptom des heutigen Zustands von großen Teilen unserer Gesellschaft, wenn jemand in solch einem Fall nach dem fragt, was er unter Umständen "darf" - und eine Betrachtung des Themas zunächst mal unter _moralischen_ Gesichtspunkten offenbar kaum noch stattfindet.

    gruß,
    wahsaga

    --
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    1. Vermutlich ist es ein Symptom des heutigen Zustands von großen Teilen unserer Gesellschaft, wenn jemand in solch einem Fall nach dem fragt, was er unter Umständen "darf" - und eine Betrachtung des Themas zunächst mal unter _moralischen_ Gesichtspunkten offenbar kaum noch stattfindet.

      was ich nicht verwunderlich finde, wenn man doch auch so behandelt wird. Angenommen, er hat sich einen Monitor bestellt und der geht kaputt. Wenn ein Garantiefall auftritt ist i.d.R. die zuständige Firma die erste Adresse, die Schwierigkeiten macht und ihre Rechtsabteilung befragt, was sie alles tun darf um solche Selbstverständlichkeiten nicht Kundengerecht abwickeln zu müssen, dreimal ein unrepariertes Gerät zurückgibt usw. Du kennst sicher die Rubrik "Vorsicht Kunde" in der c't - ich finde die Beispiele immer sehr treffend.

      Gruß, Andreas

      --
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      1. gudn tach!

        [...] und eine Betrachtung des Themas zunächst mal unter _moralischen_ Gesichtspunkten offenbar kaum noch stattfindet.

        was ich nicht verwunderlich finde, wenn man doch auch so behandelt wird.

        genau, "die anderen machen es doch auch!" ist immer die beste rechtfertigung.

        es gibt nur "uns" (eigentlich ja nur "mich") und die "gegner". kaeufer vs. verkaeufer, kunden vs. dienstleister, politiker vs. einfache leute, studenten vs. auszubildende, ... und aeh polizei vs. verbrecher oder so...

        immer und alles dasselbe. das leben ist kein spiel, nein es ist ein kampf und die anderen _muessen_ verlieren. jaaa, es kann nur einen geben! gebt mir mein schild und mein schwert!

        sorry, ich glaube, ich sollte mir endlich was zu essen machen.

        prost
        seth

        1. genau, "die anderen machen es doch auch!" ist immer die beste rechtfertigung.

          ich will das gar nicht rechtfertigen, sondern verstehe es auch - mehr nicht. Bei immer mehr - gerade großen - Firmen hast Du kaum noch eine andere Möglichkeit, dein Geld zurück zu bekommen ;-)

          sorry, ich glaube, ich sollte mir endlich was zu essen machen.

          jo, was beruhigendes vielleicht ,-)

          Gruß, Andreas

          --
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  4. Hi,

    solange die gelieferte Ware kein Totalaliud ist (=solange sie der bestellten zumindest ähnlich ist) liegt eine Erfüllung des Kaufvertrages vor, aus dem BGB AT bist so somit raus und befindest dich im Kaufrecht. Sie ist dann Sachmangelbehaftet i.S.d. § 434 BGB, schließlich ist hast du ja was anderes bekommen, als du bestellt hast... Dir stehen somit erstmal die Rechte aus § 437 BGB zu (=Nacherfüllung, Rücktritt und Schadensersatz).

    In deinem Fall (=die gelieferte Ware ist teurer als die Bestellte) gibt es juristisch ein paar Problemchen, da das Kaufrecht in diesem Fall nur die Rechte des Käufers regelt, nicht jedoch die des Verkäufers.
    Natürlich wäre es jetzt aber aus Verkäufersicht etwas ungünstig, wenn er nicht wieder an seine Ware herankäme (Fehler können uns ja schließlich alle mal unterlaufen). Es wird daher für ihn die Möglichkeit konstruiert, dass er seinen Willen, die Leistungspflicht zu erfüllen (die sog. "Tilgungsbestimmung"), anfechten kann. Damit entfällt rückwirkend die Erfüllung des Kaufvertrages, und er kann nach § 812 BGB das Geleistete zurückfordern.

    Alles in allem kannst du die Ware also nutzen, wenn du Glück hast merkt der Verkäufer es nicht. Falls er es doch tut, kann er sie zurückverlangen oder Geldersatz verlangen, ich würde sie also erstmal lieber nicht aus dem Fenster werfen ;)!

    Hallo,

    ich habe heute morgen ein Paket bekommen, welches ich nicht betellt habe. Nun meine Frage ob ich den Inhalt benutzen darf!?

    Gruß
    Timo

    1. moin Herr Kollege,

      interessant wäre ja in diesem Zusammenhang noch zu wissen, ob die Rechnung denn nun auf den günstigeren oder den teureren Preis lautet.

      Gruß, Andreas

      --
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      1. Moin!

        Im vorliegenden Fall haben wir ja nun 2 Rechtsgeschäfte.

        Das ist auf der einen Seite ein Kaufvertrag über den günstigeren Gegenstand, der ja nun letztendlich doch nicht geliefert wurde und somit auch noch nicht bezahlt werden muss (der Anspruch auf Lieferung bleibt insoweit auch weiterhin bestehen).

        Auf der anderen Seite hat man den bereicherungsrechtlichen Anspruch des Verkäufers aus § 812 I 1, die falsch gelieferte Sache wieder herauszuverlangen. Will/kann der Empfänger diese nicht herausgeben, hat er nach § 818 Wertersatz zu leisten (dies ist dann der objektive Verkehrswert der Sache).

        Aber solange der Verkäufer seinen Fehler nicht merkt, wird er logischerweise seine Tilgungsbestimmung nicht anfechten und man zahlt dementsprechend den günstigeren Kaufpreis. Nach Ablauf Anfechtungsfrist ist die Sache dann auch endgültig gegessen...

        1. wieder was gelernt. Werde ich gleich morgen meinen Studenten vorlesen, wofür hat man schließlich Vorlesungen... ;-)

          Gruß, Andreas

          --
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