Hi at!
<schnipp>
§ 11 Dauer und Beendigung des Mietverhältnisses
(5) Auf Wunsch des Mieters ist die Beendigung des Mietverhältnisses nach 11 oder weniger Monaten durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages möglich. Inhalt des Aufhebungsvertrages ist grundsätzlich die Leistung einer Abstandszah-lung durch den Mieter in Höhe der vertraglich vereinbarten Kaution. Der Aufhebungsvertrag muss spätestens am dritten Werktag des Monats abgeschlossen werden, der dem Monat vorangeht, in dem das Mietverhältnis enden soll. Eine Ab-standszahlung in vorgenannter Höhe wird ebenfalls fällig, wenn das Mietverhältnis aufgrund einer außerordentlichen Kündigung durch das SWD nach 11 oder weniger Monaten endet. Die Abstandszahlung wird bei Rückgabe der Mietsache fällig. Die Abstandszahlung wird durch Einbehalt der Kaution realisiert, unbeschadet etwaiger Miet- und Kautionsrück-stände des Mieters und unbeschadet etwaiger Ersatzpflichten des Mieters wegen Schäden an der Mietsache.
Eine Abstandszahlung wie vorstehend schuldet der Mieter dann nicht, wenn die Aufhebung des Mietvertrages durch be-sondere Umstände des Einzelfalls bedingt ist bzw. das Mietverhältnis auf Grund solcher Umstände von vornherein mietvertraglich befristet worden ist. Ein besonderer Umstand im vorstehenden Sinne ist immer dann gegeben, wenn der Mieter exmatrikuliert wird, ohne sich erneut an einer der am jeweiligen Standort befindlichen und dem SWD zugeordneten Bildungseinrichtungen einzuschreiben. Der Nachweis für die Exmatrikulation muss dem SWD spätestens am letzten Tag des Mietverhältnisses vorliegen. § 11 Abs. 4 Satz 2 ff AMB gilt analog auch in Fällen wie vorstehend.
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Steht doch was dazu da. Abstandszahlung... Keine Ahnung, was das ist.
MfG H☼psel
"It's amazing I won. I was running against peace, prosperity, and incumbency."
George W. Bush speaking to Swedish Prime Minister unaware a live television camera was still rolling, June 14, 2001
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