xwolf: Blindentauglichkeit

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Hi,

Hallo ihr beiden,

sehe ich das richtig, das wenn alle Bedingungen des BITV erfüllt sind, die Webseiten mit einem Screenreader wie z.b. JAWS zu 100% wiedergegeben werden können.

Leider nein.
Zum einen basieren die Regeln der jetzigen BITV auf einem Stand von 2000, als es noch nicht viele Screenreader gab und man auch noch nicht so viele Erfahrungswerte hatte.
(Ein Grund, warum man in der BITV auch keine explizite Forderung nach Sprungmarken findet).
Zum anderen ist es aber so, daß auch Screenreader nur Browser von Firmen sind.
Firmen die sich konkurrieren; Firmen die Geld verdienen wollen.
Dementsprechend gibt es auch bei den Screenreader unterschiede, wie diese einen HTML_Code interpretieren.
So zum Beispiel beim Verhalten von dem folgenden Code:

<a href="http://www.example.org" title="Hier geht es zur Beispielwebsite die nur Demozwecken dient">Beispielwebsite</a>.

Je nach Screenreader und dessen Voreinstellung oder Konfigurationsmöglichkeit wird hier einmal der Title, einmal der Text des Erstreckungsbereiches und einmal alles nacheinander vorgelesen.

Die einzige Lösung die ich für dieses problem empfehle, ist die Einhaltung der Standardkonformität. Wenn alle *Inhalte* im Lynx oder Netscape4
lesbar sind, passt es meist.

Bei den "normalen" Browsern hat sich schließlich auch die Einsicht durchgesetzt, daß dann wenn ein Browser sich nicht an Standards hält, es ein Bug des Browsers ist, der nur in Ausnahmefällen (IE-Support mit knirschenden Zähnen) gemacht wird.
Bei den Screenreader ist man da noch nicht so "mutig", weil dort leider andere Gründe mitspielen (Screenreader sind teuer und werden nur alle X Jahre von den Krankenkassen finanziert. Deswegen müssen viele Benutzer mit alten, kaputten Versionen ankommen).

Ciao,
  Wolfgang

P.S.: Eigentlich finde ich ist die BITV trotzdem nicht so schwer; Jedes Werk hat Regeln. Musst du alle Regeln des Strafgesetzbuches kennen um zu wissen was falsch oder was richtig ist? Es reciht, wenn man das Prinzip verstanden hat: Jede, Jeder und Jedes Ding muss mit jedem beliebigen Mittel auf Inhalte zugreifen können und darf dabei nicht in der Art des Lesens beeinflusst werden.