Tachchen!
Es ist das Wesen von Aufträgen im Rechtssinn, dass die Leistung umsonst
erbracht wird. Grundsätzlich ist daran also nichts auszusetzen.
Ausnahmen gibt es AFAIK um Wettbewerbsrecht, wenn ein marktbeherrschender
Wettbewerber Waren oder Dienstleistungen zu Dumpingpreisen anbietet und so
den Fortbestand weniger potenter Konkurrenten gefährdet.
Gerade das scheint hier aber wohl nicht der Fall zu sein!?
Gruß
Die schwarze Piste
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