Hi,
Einnahmeerzielungsabsicht -> gewerbsmäßig.
Schon wieder falsch, Voraussetzung für "geschäftsmäßig" sind die Merkmale "Nachhaltigkeit" *und* "Einnahmeerzielungsabsicht".
Da gibt es offensichtlich unterschiedliche Auffassungen.
Letztere ist nicht mit der "Gewinnerzielungsabsicht" zu verwechseln.
AFAIK nehmen die Gerichte an, daß, zumindest auf Dauer, bei einer "Einnahmeerzielungsabsicht" automatisch auch eine "Gewinnerzielungsabsicht" vorliegt.
Ergänze: Eine Website gemäß TDG
Auch dann wäre es falsch weil zu pauschal.
Das sieht der "O'Briens Jurist" nicht so. :)
Nun gut, wie ich schrieb, teile ich seine Auffassungen ja ohnehin nicht ... :)
Dann scheinen wir aneinander vorbeizureden,
Ich weiß nicht, wovon Du redest. Ich rede von Websites gemäß TDG, und daß diese, auch bei "privater Nutzung", eines Impressums bedürfen - sofern das Angebot nachhaltig (im Sinne von "dauerhaft") ist.
Daß Gerichte (im Nicht-Internetrecht) bislang durchaus zw. Nachhaltigkeit (im Sinne von "dauerhaft") und irgendwelchen kommerziellen Aktivitäten (egal ob mit "Einnahmeerzielungsabsicht", "Gewinnerzielungsabsicht" oder was auch immer) unterscheiden, habe ich seit Beginn der Diskussionen um das Thema Impressumspflicht gemäß TDG mehrfach von qualifizierter Seite gelesen (oder meine das zumindest >;->). Das Ergebnis dieser Aussagen erscheint mit logisch und nachvollziehbar, die Diskussion mithin abgeschlossen - jedenfalls bis neue Argumente auftauchen, die ich bislang jedoch nicht gesehen habe (auch in diesem Thread nebst verlinkten Quellen nicht).
"Andreas' Juristen" (Impressumspflicht) heben ja auch auf diese Erfahrung ab (also, daß entsprechende Bewertungen von Gerichten auch zukünftig zu erwarten sind), und raten daher auch bei privaten Sites zum Impressum.
Wenn Du jetzt neue, qualifizierte, dem widersprechende Aspekte in die Diskussion einführen möchtest, dann tue das bitte.
Gruß, Cybaer
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