Einnahmeerzielungsabsicht -> gewerbsmäßig.
Schon wieder falsch, Voraussetzung für "geschäftsmäßig" sind die Merkmale "Nachhaltigkeit" *und* "Einnahmeerzielungsabsicht".
Da gibt es offensichtlich unterschiedliche Auffassungen.
Das mag sein, du weißt doch: Frage drei Juristen und du bekommst vier verschiedene Antworten :-)
Letztere ist nicht mit der "Gewinnerzielungsabsicht" zu verwechseln.
AFAIK nehmen die Gerichte an, daß, zumindest auf Dauer, bei einer "Einnahmeerzielungsabsicht" automatisch auch eine "Gewinnerzielungsabsicht" vorliegt.
Das wäre mir neu.
Dann scheinen wir aneinander vorbeizureden,
Ich weiß nicht, wovon Du redest. Ich rede von Websites gemäß TDG, und daß diese, auch bei "privater Nutzung", eines Impressums bedürfen - sofern das Angebot nachhaltig (im Sinne von "dauerhaft") ist.
Nein, dem ist m.E. eben nicht so:
"Die Vorschrift gilt nur für geschäftsmäßige Angebote, die aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht abgegeben werden. Sie gilt dagegen nicht für private Gelegenheitsgeschäfte. Gelegentliche An- und Verkäufe z. B. über virtuelle "Schwarze Bretter" unterfallen daher nur dem allgemeinen Recht, so daß etwa bei Vertragsschluß die nach bürgerlichem Recht erforderlichen Angaben zu machen sind."
(Auszug aus BT-Drs. 13/7385)
Wenn du den Satz mal auseinandernimmst, sind hier zwei Merkmale genannt, nämlich "geschäftsmäßig" und "nachhaltig". Für das Vorliegen eines geschäftsmäßigen Angebots ist das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich, gleichwohl muss es sich um ein geschäftsmäßiges Angebot handeln, was m.E. bedeutet, dass der Betreiber Einnahmen erzielen wollen muss. Ist es dann auch noch "auf Dauer" ausgelegt (auch hier genügt die Absicht), gilt § 6 TDG.
Mir ist durchaus bewusst, dass diese Auslegung nicht von allen geteilt wird, aber so ist das bei teleologischen Auslegungen nunmal. Vielleicht mal eine kurze "Pro-und-Kontra-Liste":
Pro Einnahmeerzielungsabsicht:
http://www.realname-diskussion.info/webimp.htm
http://www.jurpc.de/aufsatz/20020076.htm
http://www.dr-bahr.com/faq/faq_rechtderneuenmedien.php#RechtderNeuenMedien_id12
http://haerting.de/de/3_lawraw/faqs/faq_webimpressum.php?we_objectID=341
Kontra Einnahmeerzielungsabsicht:
http://wwwstud.uni-giessen.de/~st8632/misc/jura/impressumspflicht.html
http://www.homolog.de/faq_impressm.htm#geschaeftsmaeszig
http://www.sakowski.de/onl-r/onl-r36.html
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch das Urteil des BVerfG vom 29.07.2004, das sich sehr eingehend mit der Auslegung des Begriffs "Geschäftsmäßigkeit" befasst. Tenor ist, dass es bei derart unbestimmten Rechtsbegriffen darauf ankommt, ob der konkrete Einzelfall dem Schutzzweck eines Gesetzes zuwider läuft.
Wenn Du jetzt neue, qualifizierte, dem widersprechende Aspekte in die Diskussion einführen möchtest, dann tue das bitte.
Ich hoffe, dieser Forderung zumindest ansatzweise nachgekommen zu sein.
Siechfred
Hier könnte Ihre Werbung stehen.